Niederösterreich
5710/2–0
Verordnung überas Sportehrenzeichen
28.08.1991
Verordnung überas Sportehrenzeichen | |||
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5710/2–0 | Stammverordnung | 97/91 | 1991-08-28 |
| Blatt 1-3 | ||
Ausgegeben am, 28.08.1991 | Jahrgang 1991, 97. Stück |
Die NÖ Landesregierung hat am 11. Juli 1991 aufgrund des Paragraph 5, Absatz 3, des NÖ Sportgesetzes, Landesgesetzblatt 5710–0 , verordnet:
Verordnung über das Sportehrenzeichen
Niederösterreichische Landesregierung:, Landeshauptmann-Stellvertreter, Dr. Pröll |
Paragraph eins
Sportehrenzeichen
Besondere Verdienste um den Sport in Niederösterreich werden durch die Verleihung des Sportehrenzeichens gewürdigt.
Paragraph 2
Personenkreis
Das Sportehrenzeichen wird an Personen verliehen, die hervorragende sportliche Leistungen von überörtlichem Interesse, insbesondere in der allgemeinen Klasse einer Sportart im Rahmen eines von der Bundessportorganisation anerkannten Sportverbandes, oder eine langjährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Sportes erbracht haben sowie an Personen, die sich besondere Verdienste um die Förderung des überörtlichen Sportes erworben haben.
Paragraph 3
Gestaltung des Sportehrenzeichens
(1) Das Sportehrenzeichen hat einen Durchmesser von 50 mm und zeigt auf der Vorderseite das Landeswappen in farbigem Email, umgeben von einer Inschrift und einem stilisierten Lorbeerkranz, sowie zur Symbolisierung aller Sportarten einen Sportler, der eine Fackel trägt.
(2) Das Sportehrenzeichen zur Würdigung hervorragender sportlicher Leistungen von überörtlichem Interesse ist so gestaltet, daß es an der linken Brustseite als Steckorden getragen werden kann. Es ist durchbrochen und trägt die Inschrift “Für hervorragende sportliche Leistungen”.
(3) Das Sportehrenzeichen zur Würdigung einer langjährigen verdienstvollen Tätigkeit auf dem Gebiete des Sportes ist so gestaltet, daß es an der linken Brustseite als Steckorden getragen werden kann. Es ist nicht durchbrochen und trägt die Inschrift “Für Verdienste um den Sport in Niederösterreich”.
(4) Den mit Ausführungen des Sportehrenzeichens gemäß Absatz 2 und 3 ausgezeichneten Personen ist das Tragen dieser Sportehrenzeichen auch als Stoffabzeichen und auch in bildgetreu verkleinertem Maßstab (Miniatur) gestattet. Das Landeswappen ist auf den Miniaturen nicht emailliert und die Inschrift hat “Sportehrenzeichen” zu lauten.
(5) Das Sportehrenzeichen zur Würdigung besonderer Verdienste um die Förderung des überörtlichen Sportes ist als Plakette gestaltet. Die Plakette ist altversilbert und trägt die Inschrift “Für Verdienste um die Förderung des Sportes in Niederösterreich”.
Paragraph 4
Voraussetzung für die Verleihung
(1) Das Sportehrenzeichen zur Würdigung hervorragender sportlicher Leistungen wird verliehen
(2) Das Sportehrenzeichen zur Würdigung einer langjährigen verdienstvollen Tätigkeit auf dem Gebiete des Sportes wird verliehen
(3) Das Sportehrenzeichen zur Würdigung besonderer Verdienste um die Förderung des überörtlichen Sportes wird physischen oder juristischen Personen verliehen, die Sportorganisationen oder Jugendgruppen Einrichtungen, die der Sportausübung dienen, unentgeltlich zur Verfügung gestellt oder derartige Einrichtungen längere Zeit hindurch unentgeltlich erhalten und gepflegt haben oder durch sonstigen überdurchschnittlichen Einsatz durch mindestens 20 Jahre den Sport gefördert haben, wenn dieser Einsatz nicht im Rahmen einer Funktion in Sportorganisationen oder in Ausübung einer öffentlichen oder beruflichen Funktion erfolgt ist.
Paragraph 5
Urkunde
Über die Verleihung des Sportehrenzeichens ist eine Urkunde auszustellen.
Paragraph 6
Erstattung von Vorschlägen
Vorschläge auf Verleihung des Sportehrenzeichens können vom Landessportrat oder, ausgenommen die im Paragraph 4, besonders geregelten Fälle, von einer niederösterreichischen Sportorganisation im Wege des zuständigen Fach- und Dachverbandes erstattet werden. Wird der Vorschlag von einer Sportorganisation eingebracht, dann ist der Landessportrat vor Verleihung des Ehrenzeichens zu hören.
Paragraph 7
Mehrfache Verleihung des Sportehrenzeichens
(1) Jede der im Paragraph 4, beschriebenen Ausführungen des Sportehrenzeichens kann an ein- und dieselbe Person nur einmal verliehen werden. Die aufgrund der Verordnungen der NÖ Landesregierung vom 8. Oktober 1974 und vom 10. März 1981 verliehenen Sportehrenzeichen sind entsprechend zu berücksichtigen.
(2) Die Verleihung eines Sportehrenzeichens gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera c, an Personen, denen bereits ein Sportehrenzeichen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, der Verordnung der NÖ Landesregierung vom 8. Oktober 1974, LGBl. 5710/2–0, verliehen wurde und die am 1. Jänner 1991 noch auf dem Gebiete des Sportes tätig waren, ist zulässig.
Paragraph 8
Schlußbestimmungen
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 10. März 1981, LGBl. 5710/2–0 außer Kraft.