Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

7001/10–0

Titel

Verordnung über ein Auffahrverbot für standortfremde Taxifahrzeuge in Schwechat

Ausgabedatum

28.03.1991

Text

 

Verordnung über ein Auffahrverbot für standortfremde Taxifahrzeuge in Schwechat

 

7001/10–0

Stammverordnung

39/91

1991-03-28

 

Blatt 1

Ausgegeben am
28.03.1991

Jahrgang 1991
39. Stück

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 1. Februar 1991 aufgrund des Paragraph 10, Absatz 2, 1. Satz des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1990, , verordnet:

Verordnung über das Verbot des Auffahrens mit Taxifahrzeugen auf Standplätzen der Stadtgemeinde Schwechat und über das Verbot des Anwerbens von Kunden außerhalb der Taxistandplätze

Für den Landeshauptmann:
Landesrat
Dkfm. Höfinger

Paragraph eins,

Die Verordnung gilt für die Ausübung des Taxigewerbes mit Personenkraftwagen im Bereich des Flughafens Wien-Schwechat auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Schwechat.

Paragraph 2,

Das Auffahren auf Taxistandplätzen (Paragraph 96, Absatz 4, der Straßenverkehrsordnung 1960) mit Taxifahrzeugen, die aufgrund einer Konzession mit einem Standort außerhalb der Stadtgemeinde Schwechat eingesetzt werden, ist verboten.

Paragraph 3,

Vom Verbot des Paragraph 2, sind jene Taxifahrzeuge ausgenommen, welche aufgrund einer Konzession mit einem Standort im Gerichtsbezirk Schwechat eingesetzt werden und bei welchen das Auffahrtsrecht auf alle genehmigten Standplätze im Gebiet der Stadtgemeinde Schwechat, einschließlich des Flughafens Wien-Schwechat, ausdrücklich eingeschränkt ist, sofern die Konzession vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist.

Paragraph 4,

Lenker von Taxifahrzeugen dürfen sich nicht vom Fahrzeug entfernen, um Fahrgäste anzuwerben oder zu Bestellungen für Fahraufträge zu veranlassen.

Paragraph 5,

Diese Verordnung tritt einen Monat nach deren Kundmachung in Kraft.