Niederösterreich
8550/1–1
VERORDNUNG ÜBER DIE BESETZUNG DER MAUTSTELLE ZUR EINHEBUNG EINER MAUTABGABE FÜR DIE BENÜTZUNG DER BERGSTRASSE AUF DIE HOHE WAND
21.12.1990
VERORDNUNG ÜBER DIE BESETZUNG DER MAUTSTELLE ZUR EINHEBUNG EINER MAUTABGABE FÜR DIE BENÜTZUNG DER BERGSTRASSE AUF DIE HOHE WAND | |||
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8550/1–0 | Stammverordnung | 55/84 | 1984-06-29 |
| Blatt 1 | ||
8550/1–1 | 1. Novelle | 138/90 | 1990-12-21 |
| Blatt 1 |
Ausgegeben am | Jahrgang 1990 |
Die NÖ Landesregierung hat am 20. November 1990 aufgrund des Paragraph 4, Absatz 3, des Gesetzes über die Einhebung einer Mautabgabe für die Benützung der Bergstraße auf die Hohe Wand, Landesgesetzblatt 8550–0 , verordnet:
Änderung der Verordnung über die Besetzung der Mautstelle zur Einhebung einer Mautabgabe für die Benützung der Bergstraße auf die Hohe Wand
Die Verordnung über die Besetzung der Mautstelle zur Einhebung einer Mautabgabe für die Benützung der Bergstraße auf die Hohe Wand, LGBl. 8550/1, wird wie folgt geändert:
Niederösterreichische Landesregierung: |
Auf Grund des Paragraph 4, Absatz 3, des Gesetzes vom 17. November 1977 über die Einhebung einer Mautabgabe für die Benützung der Bergstraße auf die Hohe Wand, Landesgesetzblatt 8550–0, wird verordnet:
Paragraph eins,
Die Mautstelle ist an jedem Samstag, Sonntag und Feiertag von 7.00 bis 17.00 Uhr durch ein Organ des Landes zum Zwecke der Einhebung der Abgabe zu besetzen.
Paragraph 2,
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 24. März 1981 über die Besetzung der Mautstelle zur Einhebung einer Mautabgabe für die Benützung der Bergstraße auf die Hohe Wand, LGBl. 8550/1–0, außer Kraft.