Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

6400/24–2

Titel

VERORDNUNG ÜBER MAßNAHMEN ZUR ABWEHR DES RAUSCHBRANDES DER RINDER

Ausgabedatum

05.06.1990

Text

 

VERORDNUNG ÜBER MAßNAHMEN ZUR ABWEHR DES RAUSCHBRANDES DER RINDER

 

6400/24–0

Stammverordnung

58/78

1978-04-19

 

Blatt 1 und 2

6400/24–1

1. Novelle

121/86

1986-11-17

 

Blatt 2, 3

6400/24–2

2. Novelle

50/90

1990-06-05

 

Blatt 1, 2

 

Ausgegeben am, 05.06.1990

Jahrgang 1990, 50. Stück

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 2. Mai 1990 aufgrund der Paragraphen 2 und 33 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909 in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1988, , verordnet:

Änderung der Rauschbrand-Verordnung

Die Rauschbrand-Verordnung, LGBl. 6400/24, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 5, Absatz eins, entfällt die Wortfolge “und - soweit erforderlich - Tierpässe”.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 6, wird die in der Spalte “Gebiet” im Verwaltungsbezirk Melk neben der Gemeindebezeichnung “Texingtal” enthaltene Aufzählung “Katastralgemeinde Plankenstein Katastralgemeinde St. Gotthard Katastralgemeinde Texing” durch die Wortfolge “gesamtes Gemeindegebiet” ersetzt.

 

Für den Landeshauptmann:, Landesrat, Blochberger

 

Auf Grund der Paragraphen 2, 8, 25 und 33 des Gesetzes betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1974, wird verordnet:

Paragraph eins

Diese Verordnung gilt für die im Paragraph 6, als rauschbrandgefährliche Weideplätze umschriebenen Gebiete.

Paragraph 2

Auf rauschbrandgefährliche Weideplätze dürfen Rinder im Alter von mindestens vier Monaten nur dann aufgetrieben werden, wenn sie im Weidejahr bis spätestens drei Wochen vor dem Auftrieb der Schutzimpfung gegen Rauschbrand unterzogen worden sind.

Paragraph 3

(1) Die Schutzimpfung gegen Rauschbrand ist vom Amtstierarzt oder von dem von der Bezirksverwaltungsbehörde hiezu beauftragten Tierarzt (Impftierärzte) vorzunehmen. Die Impftierärzte haben für jede Gemeinde, in der sie die Schutzimpfung gegen Rauschbrand durchführen, eine Impfliste in zweifacher Ausfertigung anzulegen.

(2) In diese Impfliste sind, nach Tierbesitzern aufgeteilt, sämtliche der Schutzimpfung gegen Rauschbrand unterzogene Rinder nach Rasse, Alter, Geschlecht, Ohrmarkennummer und sonstigen Kennzeichen einzutragen. Hat das Rind weder amtliche Ohrmarken noch Ohrmarken anerkannter Zuchtverbände (Lebensmarken), so ist anläßlich der Schutzimpfung gegen Rauschbrand eine amtliche Ohrmarke einzuziehen und deren Nummer in der Impfliste einzutragen.

(3) Der Tierbesitzer hat die Anzahl sowie die Identität der geimpften Rinder auf der Impfliste zu bestätigen.

(4) Nach Abschluß der Schutzimpfung gegen Rauschbrand haben die Impftierärzte die Impflisten in zweifacher Ausfertigung der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

Paragraph 4

(1) Auf Antrag des Tierbesitzers hat der Impftierarzt für jedes Rind eine Einzel-Impfbescheinigung über die im Auftriebsjahr durchgeführte Schutzimpfung gegen Rauschbrand auszustellen.

(2) Die Einzel-Impfbescheinigung hat den Vor- und Zunamen und die Anschrift des Tierbesitzers, ferner die Rasse, das Alter, das Geschlecht, die Ohrmarkennummer und sonstige Kennzeichen des Rindes, das Datum der Schutzimpfung, die Art des verwendeten Impfstoffes und den Weideplatz, auf den das Rind aufgetrieben werden soll, zu enthalten.

(3) Werden mehrere Rinder eines Bestandes auf einen rauschbrandgefährlichen Weideplatz, der von mehreren Tierbesitzern beschickt wird (Gemeinschaftsweide), aufgetrieben, so hat der Impftierarzt auf Antrag des Tierbesitzers für diese Rinder anstelle der Einzel-Impfbescheinigungen eine Bestands-Impfbescheinigung über die im Auftriebsjahr durchgeführte Schutzimpfung gegen Rauschbrand auszustellen.

(4) Werden Rinder mehrerer Bestände eines politischen Bezirkes auf eine rauschbrandgefährliche Gemeinschaftsweide aufgetrieben, so hat der Amtstierarzt über Antrag des Verantwortlichen dieser Gemeinschaftsweide (Weideleiter) für alle Rinder dieser Bestände eine Sammel-Impfbescheinigung über die im Auftriebsjahr durchgeführte Schutzimpfung gegen Rauschbrand auszustellen.

(5) Für die Ausstellung der Bestands-Impfbescheinigung nach Absatz 3 und der Sammel-Impfbescheinigung nach Absatz 4, gelten die Vorschriften des Absatz 2, sinngemäß.

Paragraph 5

(1) Zu Beginn der jährlichen Weideperiode haben die Weideleiter (Paragraph 4, Absatz 4,) alle zur Sömmerung aufgetriebenen Rinder in das von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer aufgelegte Weidebuch dem Vordruck entsprechend einzutragen und diesem Weidebuch die von den Impftierärzten ausgestellten Einzel-Impfbescheinigungen oder Bestands-Impfbescheinigungen und die vom Amtstierarzt ausgestellten Sammel-Impfbescheinigungen der aufgetriebenen Rinder anzuschließen.

(2) Die mit der Aufsicht der Rinder betraute Person hat in der Folge alle Veränderungen, wie Zu- und Abgänge, Erkrankungsfälle (Art der Erkrankung), Notschlachtungsfälle (Anlaß der Notschlachtung) und Verendungsfälle (Ursachen) in das Weidebuch einzutragen.

(3) Die Weideleiter (Paragraph 4, Absatz 4,) haben das Weidebuch zwei Jahre lang nach Beendigung der jährlichen Weideperiode (Almabtrieb) aufzubewahren. Das Weidebuch ist der Bezirksverwaltungsbehörde und der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

Paragraph 6

Folgende Gebiete gelten als rauschbrandgefährliche

Weideplätze:

 

, Gemeinde

, Gebiet

  

, Verwaltungsbezirk Amstetten

, Allhartsberg

, Katastralgemeinde Allhartsberg

, Behamberg

, Katastralgemeinde Badhof

 

, Katastralgemeinde Penz

, Biberbach

, gesamtes Gemeindegebiet

, Ertl

, gesamtes Gemeindegebiet

, Euratsfeld

, Katastralgemeinde Gafring

 

, Katastralgemeinde Großaigen

, Haidershofen

, Katastralgemeinde Sträußl

, Hollenstein an der Ybbs

, gesamtes Gemeindegebiet

, Neuhofen an der Ybbs

, Katastralgemeinde Amesleithen

 

, Katastralgemeinde Kornberg

 

, Katastralgemeinde Schindau

 

, Katastralgemeinde Toberstetten

, Opponitz

, gesamtes Gemeindegebiet

, St. Georgen am Reith

, gesamtes Gemeindegebiet

, St. Peter in der Au

, Katastralgemeinde Hohenreith

 

, Katastralgemeinde Kürnberg

 

, Katastralgemeinde, St. Michael am Bruckbach

 

, Katastralgemeinde, St. Peter in der Au Dorf

, Seitenstetten

, Katastralgemeinde, Seitenstetten Dorf

, Sonntagberg

, gesamtes Gemeindegebiet

, Weistrach

, Katastralgemeinde Grub

 

, Katastralgemeinde Schwaig

, Ybbsitz

, gesamtes Gemeindegebiet

, Verwaltungsbezirk Baden

, Altenmarkt an der Triesting

, Katastralgemeinde Thenneberg

, Furth an der Triesting

, gesamtes Gemeindegebiet

, Verwaltungsbezirk Lilienfeld

 

, Gebiet des gesamten Verwaltungsbezirkes

, Verwaltungsbezirk Melk

, Kilb

, Katastralgemeinde Kettenreith

 

, Katastralgemeinde Rametsberg

 

, Katastralgemeinde Umbach

, Textingtal

, gesamtes Gemeindegebiet

 

, Verwaltungsbezirk Neunkirchen

, Puchberg am Schneeberg

, gesamtes Gemeindegebiet

, Schrattenbach

, gesamtes Gemeindegebiet

, Schwarzau im Gebirge

, gesamtes Gemeindegebiet

, Vöstenhof

, gesamtes Gemeindegebiet

  

, Verwaltungsbezirk St. Pölten

, Brand-Laaben

, Katastralgemeinde Stollberg

, Frankenfels

, gesamtes Gemeindegebiet

, Grünau

, Katastralgemeinde Aigelsbach

 

, Katastralgemeinde Grünsbach

 

, Katastralgemeinde Mainburg

 

, Katastralgemeinde Plambach

 

, Katastralgemeinde Plambacheck

, Kasten

, Katastralgemeinde Bonnleiten

, bei Böheimkirchen

, Katastralgemeinde Buchbach

 

, Katastralgemeinde Dachsbach

 

, Katastralgemeinde Freiling

 

, Katastralgemeinde Hendelgraben

 

, Katastralgemeinde Hochgschaid

 

, Katastralgemeinde Hochstraß

 

, Katastralgemeinde Hof

 

, Katastralgemeinde Mayerhöfen

 

, Katastralgemeinde Sonnleiten

 

, bei Hochstraß

 

, Katastralgemeinde Stössing

, Kirchberg

, gesamtes Gemeindegebiet

, an der Pielach

 

, Loich

, gesamtes Gemeindegebiet

, Michelbach

, gesamtes Gemeindegebiet

, Phyra

, Katastralgemeinde Wald

, Rabenstein

, zerstreute Häuser von Deutschbach,

, an der Pielach

, Dorf-Tradigist mit Gut

 

, Christenthal und Rotte Warth

 

, der Katastralgemeinde Rabenstein

, Schwarzenbach

, gesamtes Gemeindegebiet

, an der Pielach

 

, Wilhelmsburg

, gesamtes Gemeindegebiet

, Verwaltungsbezirk Scheibbs

, Gaming

, gesamtes Gemeindegebiet

, Göstling an der Ybbs

, gesamtes Gemeindegebiet

, Gresten

, gesamtes Gemeindegebiet

, Gresten-Land

, gesamtes Gemeindegebiet

, Lunz am See

, gesamtes Gemeindegebiet

, Puchenstuben

, gesamtes Gemeindegebiet

, Purgstall an der Erlauf

, Katastralgemeinde Feichsen

 

, Katastralgemeinde Rogatsboden

 

, Katastralgemeinde Sölling

 

, Katastralgemeinde Söllingerwald

, Randegg

, gesamtes Gemeindegebiet

, Reinsberg

, gesamtes Gemeindegebiet

, Scheibbs

, gesamtes Gemeindegebiet

, St. Anton an der Jeßnitz

, gesamtes Gemeindegebiet

, St. Georgen an der Leys

, gesamtes Gemeindegebiet

, Steinakirchen

, Katastralgemeinde Lonitzberg

, Wang

, gesamtes Gemeindegebiet

  

, Verwaltungsbezirk Wiener , Neustadt

, Gutenstein

, zerstreute Häuser von , Hintergschaid,

 

, Rotte Klostertal und Dorf , Vorderbruck

 

, der Katastralgemeinde Gutenstein

, Hohe Wand

, zerstreute Häuser der , Katastralgemeinde

 

, Muggendorf

, Rohr im Gebirge

, Katastralgemeinde Rohr im Gebirge

, Waidmannsfeld

, Dorf Ortmann der Katastralgemeinde

 

, Neusiedl bei Pernitz; Weide der

 

, Weidegenossenschaft Kitzberg der

 

, Katastralgemeinde Waidmannsfeld

, Waldegg

, Katastralgemeinde Dürnbach

  

, Stadt mit eigenem Statut, Waidhofen an der Ybbs

 

, gesamtes Stadtgebiet

Paragraph 7

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Wirksamkeit die Verordnung des Landeshauptmannes vom 30. Juni 1969, Landesgesetzblatt Nr. 232, über Maßnahmen zur Abwehr des Rauschbrandes der Rinder und die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. April 1971, Landesgesetzblatt Nr. 157, mit der die rauschbrandgefährlichen Weideplätze in Niederösterreich bekanntgegeben werden.