Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

8304/3–0

Titel

NÖ Wohnbauvergabeverordnung 1990

Ausgabedatum

15.09.1989

Text

 

NÖ Wohnbauvergabeverordnung 1990

 

8304/3–0

Stammverordnung

86/89

1989-09-15

 

Blatt 1-3

Ausgegeben am
15.09.1989

Jahrgang 1989
86. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 11. Juli 1989 aufgrund des Paragraph 6, des NÖ Wohnungsförderungsgesetzes, Landesgesetzblatt 8304–0 , verordnet:

NÖ Wohnbauvergabeverordnung 1990

Niederösterreichische Landesregierung:
Landeshauptmann-Stellvertreter
H ö g e r

Niederösterreichische Landesregierung:
Landeshauptmann
L u d w i g

römisch eins. Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Geltungsbereich

(1) Der Förderungswerber muß die Bestimmungen dieser Verordnung bei der Vergabe von Leistungen für die Errichtung und Sanierung von Gebäuden im Sinne des Paragraph 6, NÖ WFG einhalten, soweit für diese ein Förderungsdarlehen zuerkannt werden soll.

(2) Die Landesregierung hat die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu überprüfen, wenn ein Beschwerdefall vorliegt. Ergeben sich Beanstandungen, so ist dem Wohnbauförderungsbeirat darüber Bericht zu erstatten. An dieser Sitzung des Wohnbauförderungsbeirates hat ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Förderungswerbers oder der Förderungswerber selbst teilzunehmen.

Paragraph 2,

Vorlage der Nachweise

Der Förderungswerber muß alle Unterlagen und Nachweise, die zur Auftragserteilung geführt haben, bis nach Abschluß der Prüfung der Endabrechnung durch die Landesregierung aufbewahren. Auf Verlangen der Landesregierung müssen sie sofort zur Einsicht vorgelegt werden.

römisch II. Ausschreibung und Vergabe

Paragraph 3,

Ausschreibung

(1) Bei der Ausschreibung müssen mindestens drei Firmen (bei der Ausschreibung von Baumeisterarbeiten oder Leistungen eines Generalunternehmers mindestens sieben Firmen) zur Angebotslegung eingeladen sein.

(2) Die Bildung von Leistungsgemeinschaften und dgl. bedarf der Zustimmung des Förderungswerbers.

(3) Die eingeladenen Firmen sollen ihren Sitz in Niederösterreich haben.

Paragraph 4,

Versendung der Unterlagen

(1) Die Ausschreibungsunterlagen müssen für alle Firmen gleich sein und sollen möglichst gleichzeitig versendet werden. Sie müssen den Hinweis enthalten, daß aus einer Angebotslegung kein Rechtsanspruch erwächst.

(2) Zugleich mit der Versendung der Ausschreibungsunterlagen muß jedenfalls bekanntgegeben werden, wann und wo das Angebot spätestens abgegeben werden muß.

(3) Soll die Eröffnung der Angebote in Anwesenheit der Bieter erfolgen, so muß der Zeitpunkt der Eröffnung mit der Versendung der Ausschreibungsunterlagen bekanntgegeben werden. Wenn Baumeisterarbeiten oder Leistungen eines Generalunternehmers ausgeschrieben worden sind, so müssen die Bieter zur Eröffnung eingeladen werden.

Paragraph 5,

Inhalt der Unterlagen

(1) Die Ausschreibungsunterlagen müssen der LB-H - Standardisierte Leistungsbeschreibung für den Hochbau entsprechen oder aus einem objektsbezogenen Leistungsverzeichnis bestehen, das jedenfalls folgende Grundsätze enthält:

* die Leistungen müssen möglichst präzise und

erschöpfend beschrieben werden

* die Leistungen müssen nach Gewerken gegliedert

werden

* die Leistungsgruppen müssen Leistungen gleicher Art enthalten und - soweit möglich - in Unterleistungsgruppen geteilt werden

* Angaben über den Beginn und die voraussichtliche

Beendigung der Arbeiten müssen vorgesehen sein

* für die einzelnen Gewerke muß ein Bauzeitenplan

vorgesehen sein

(2) In den Ausschreibungsunterlagen müssen solche ÖNORMEN oder Teile von ÖNORMEN ausgeschlossen werden, die den Bestimmungen dieser Verordnung über die Ausschreibung und die Vergabe widersprechen.

Paragraph 6,

Richtigstellungen und Erklärungen

(1) Richtigstellungen zu den Ausschreibungsunterlagen dürfen nur in derselben Art wie die Ausschreibungsunterlagen erfolgen. Bedeutsame Mitteilungen oder Erklärungen müssen allen Bietern bekanntgegeben werden.

(2) Bis zur Angebotseröffnung darf der Bieter sein Angebot durch eine schriftliche Erklärung ändern, ergänzen oder davon zurücktreten.

(3) Wenn sich die Angebotsfrist als zu kurz erweist, so kann sie einheitlich nachweislich verlängert werden.

Paragraph 7,

Eröffnung der Angebote

(1) Wenn bei der Eröffnung der Angebote kein Bieter anwesend ist, muß mindestens ein Zeuge beigezogen werden. Über die Eröffnung der Angebote muß eine Niederschrift verfaßt werden.

(2) Die Bieter müssen vom Angebotsergebnis über Verlangen verständigt werden, wenn sie zur Eröffnung nicht eingeladen waren.

Paragraph 8,

Ausscheidung und Prüfung

(1) Vor der rechnerischen und sachlichen Prüfung sind jedenfalls Angebote auszuscheiden, die entweder

  1. Litera a
    nach dem Abgabetermin eingelangt sind oder

  1. Litera b
    von Bietern stammen, die an der Planung oder Ausschreibung der betreffenden Arbeit oder Lieferung (Leistung) beteiligt waren.

(2) Nach dieser Prüfung müssen jene Angebote ausgeschieden werden, die

  1. Litera a
    den Ausschreibungsbestimmungen widersprechen oder

  1. Litera b
    unvollständig sind.

Paragraph 9,

Zuschlagserteilung

(1) Wird nach der rechnerischen und sachlichen Prüfung dem Billigstbieter der Zuschlag nicht erteilt, so muß unter Einbeziehung zumindest der drei billigsten oder der verbleibenden Bieter der Bestbieter ermittelt und diesem der Zuschlag erteilt werden.

(2) Wenn die im Absatz eins, angeführten Voraussetzungen zutreffen, so soll beim Zuschlag Firmen mit dem Sitz in Niederösterreich der Vorzug gegeben werden.

(3) Einem Generalunternehmer darf der Zuschlag nur dann erteilt werden, wenn er sich verpflichtet hat, nach Maßgabe der erhaltenen Zahlungen die entsprechend erbrachten Leistungen der Subunternehmer zu bezahlen.

Paragraph 10,

Abschluß des Werkvertrages

Nach der Auftragserteilung muß mit dem jeweiligen Gewerbetreibenden ein Werkvertrag abgeschlossen werden. Nebenabreden sind unzulässig.

Paragraph 11,

Nachtragskostenvoranschläge

Nachtragskostenvoranschläge sind vom Förderungswerber ausschließlich nach wirtschaftlichsten Kriterien zu beurteilen.

Paragraph 12,

Rücklässe

(1) Als Deckungsrücklaß kann höchstens 7 % der jeweiligen Teilrechnungssumme und als Haftrücklaß höchstens 3 % der Schlußrechnungssumme durch den Förderungswerber einbehalten werden. Die Vereinbarung weiterer Rücklässe, z.B. eines Fondsrücklasses, ist unzulässig.

(2) Bei der Vorlage eines entsprechenden Sicherungsmittels, wie z.B. einer Bankgarantieerklärung, ist spätestens nach Genehmigung der Endabrechnung unverzüglich ohne jeglichen Abzug der Haftrücklaß auszuzahlen.

römisch III. Schlußbestimmung

Paragraph 13,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1990 in Kraft.