Niederösterreich
8240/2–0
Verordnung über die Abfallbehandlungsanlage Seebenstein
22.05.1989
Verordnung über die Abfallbehandlungsanlage Seebenstein | |||
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8240/2–0 | Verordnung | 41/89 | 1989-05-22 |
| Blatt 1 + Plan |
Ausgegeben am | Jahrgang 1989 |
Die NÖ Landesregierung hat am 25. April 1989 aufgrund des Paragraph 22, des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes, Landesgesetzblatt 8240–0 , verordnet:
Verordnung über die Abfallbehandlungsanlage
Seebenstein
Niederösterreichische Landesregierung: |
Paragraph eins,
Als Standort zur Schaffung überörtlicher Anlagen für die Behandlung des Abfalls, der im Bereich des Müllbeseitigungsverbandes Neunkirchen anfällt, werden die Grundstücke Nr. 80/1, 81/1, 82/5, 82/6, 86/2, alle KG Seebenstein, bestimmt. Die Fläche dieses Standortes wird in der Anlage in einem Lageplan bezeichnet.
Paragraph 2,
(1) Die Abfallbehandlungsanlage Seebenstein ist ausschließlich für die Behandlung von Reststoffen bestimmt. Unter Reststoffen versteht man die bei der Abfallbehandlung anfallenden unverwertbaren Stoffe.
(2) Die Anlage wird unter der Bezeichnung “Reststoffdeponie Steinthal” vom Müllbeseitigungsverband Neunkirchen betrieben.