Niederösterreich
0806–0
Vereinbarung
gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem
Bund und dem Land Niederösterreich
über die berufliche Bildung von Zeitsoldaten
15.07.1988
Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die berufliche Bildung von Zeitsoldaten | |||
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0806–0 | Vereinbarung | 63/88 | 1988-07-15 |
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Ausgegeben am | Jahrgang 1988 |
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, des NÖ Verlautbarungsgesetzes, Landesgesetzblatt 0700–2 :
Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die
berufliche Bildung von Zeitsoldaten
Niederösterreichische Landesregierung: |
Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Landesverteidigung, und das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, in der Folge Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, folgende Vereinbarung zu schließen:
Artikel I
Paragraph eins,
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, den Übertritt von Zeitsoldaten in das zivile Berufsleben sowohl durch Maßnahmen im Bereich der beruflichen Bildung als auch durch eine bevorzugte Aufnahme in den Landesdienst zu erleichtern.
(2) Diese Vereinbarung ist auch auf die
im Sinne der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 150, in der vor dem Inkrafttreten des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 577, geltenden Fassung anzuwenden.
Artikel II
Paragraph 2,
(1) Das Land verpflichtet sich, nach Maßgabe freier Dienstposten Zeitsoldaten die im Paragraph 33, des Wehrgesetzes 1978 vorgesehene fachliche Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung in seinen Dienststellen, Bildungseinrichtungen oder Betrieben zu ermöglichen.
(2) Das Land behält sich die vorzeitige Beendigung der beruflichen Bildung aus disziplinären oder sonstigen in der Person des Zeitsoldaten gelegenen Gründen, wie insbesondere mangelnde fachliche Eignung vor.
Paragraph 3,
Das Land wird nach Maßgabe freier Dienstposten Zeitsoldaten bei entsprechender persönlicher und fachlicher Eignung in ein Dienstverhältnis übernehmen. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch des Zeitsoldaten auf eine Anstellung im Landesdienst. Das Land wird die Entscheidung über eine Übernahme dem Zeitsoldaten ehestmöglich bekanntgeben.
Artikel III
Paragraph 4,
Der Bund verpflichtet sich, die Zeitsoldaten während der beruflichen Bildung beim Land von jeder militärischen Dienstleistung freizustellen. Ausgenommen davon sind die Fälle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 1978.
Paragraph 5,
Der Bund verpflichtet sich, die Zeitsoldaten in geeigneter Weise dazu zu verhalten, während der beruflichen Bildung beim Land den Anordnungen des Ausbildungspersonals, soweit sie die Ausbildung und die damit zusammenhängende Dienstleistung für das Land betreffen, Folge zu leisten und die Bestimmungen des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2300, über die Amtsverschwiegenheit (Paragraph 12,) zu beachten.
Artikel IV
Paragraph 6,
Das Land trägt die Kosten für den mit der beruflichen Bildung der Zeitsoldaten verbundenen Sachaufwand und die Kosten der Beförderung der Zeitsoldaten bei Dienstreisen. Die übrigen Kosten für die berufliche Bildung der Zeitsoldaten beim Land trägt der Bund.
Artikel V
Paragraph 7,
Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach der Bundes- und der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Paragraph 8,
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung ohne Angabe von Gründen jederzeit kündigen. Die Kündigung wird drei Monate nach ihrem Einlangen beim Vertragspartner wirksam.
Artikel VI
Paragraph 9,
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium für Landesverteidigung und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.
Die Vereinbarung tritt am 29. Mai 1988 in Kraft.