Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

0805–0

Titel

Vereinbarung über ein Warn- und Alarmsystem

Ausgabedatum

25.05.1988

Text

 

Vereinbarung über ein Warn- und Alarmsystem

 

0805–0

Vereinbarung

47/88

1988-05-25

 

Blatt 1–6

Ausgegeben am
25.05.1988

Jahrgang 1988
47. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 9. Juli 1987 die

Vereinbarung

gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Aufteilung und Verwendung der nach Paragraph 4, Ziffer 2, des Katastrophenfondsgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 396, zur Verfügung stehenden Mittel für ein Warn- und Alarmsystem, sowie die Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an

den Anlagen dieses Systems

genehmigt. Die Vereinbarung ist am 13. Februar 1988 in Kraft getreten.

 

Landeshauptmann
Ludwig

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann, und das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann, im folgenden Vertragsparteien genannt, überzeugt von der Notwendigkeit der raschen Fertigstellung eines bundesweiten Warn- und Alarmsystems für die unverzügliche und gezielte Warnung und Alarmierung der Bevölkerung und der Hilfsdienste in Katastrophen- und Krisenfällen, schließen gemäß Artikel 15 a, B-VG nachstehende Vereinbarung:

Artikel 1

Gegenstand der Vereinbarung ist die Aufteilung und die Verwendung der nach Paragraph 4, Ziffer 2, Katastrophenfondsgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 396, zur Verfügung stehenden Mittel und die Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen des Warn- und Alarmsystems.

Artikel 2

(1) Die im Artikel eins, genannten Mittel sind von den Vertragsparteien unter Beachtung der in dieser Vereinbarung getroffenen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der in den einzelnen Ländern gegebenen Voraussetzungen ausschließlich für die Errichtung, die Erhaltung, die Erneuerung, die Wartung und den Betrieb von Anlagen und Anlageteilen sowie für die Abgeltung von Vorleistungen im Rahmen des in der Anlage A umschriebenen Warn- und Alarmsystems zu verwenden.

(2) Personalkosten, die für die Bedienung des Warn- und Alarmsystems anfallen, können nicht in Rechnung gestellt werden.

(3) Wartungs- und Betriebskosten, die vor Inkrafttreten der Vereinbarung entstanden sind, werden nicht abgegolten.

Artikel 3

Der Bund erhält 5 v.H. der zur Verfügung stehenden Mittel. Die Aufteilung der verbleibenden 95 v.H. auf die Länder erfolgt zu 90 v.H. nach der Volkszahl und zu 10 v.H. nach der Gebietsfläche (derzeitiger Stand siehe Anlage B). Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt aufgrund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Die Mittel für 1987 werden erstmalig spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung, in der Folge jährlich bis spätestens 31. März überwiesen.

Artikel 4

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß das Warn- und Alarmsystem in der ersten Ausbaustufe so ausgebaut wird, daß in jeder Gemeinde mindestens 60 v.H. der Bevölkerung mittels akustischer Warneinrichtungen erreicht werden und die in der Anlage A bezeichneten Signale von den zuständigen Behörden oder den Einsatzorganisationen auf Bundes-, Landes-, Bezirks- oder Gemeindeebene sowie allenfalls auf Abschnittsebene zentral ausgelöst werden können.

(2) Die Vertragsparteien räumen einander wechselseitig das Recht ein, die zu ihrer Verfügung stehenden Teile des Warn- und Alarmsystems im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu benützen. Die Mitbenützung jener Teile des Warn- und Alarmsystems, die im Eigentum von Gemeinden oder anderen Rechtsträgern stehen, regelt erforderlichenfalls die Landesgesetzgebung.

Artikel 5

Bis zum Erreichen der im Artikel 4, (1) genannten Ausbaustufe sind zumindest 60 v.H. der jeweiligen Landesquote für den Ausbau und die Erneuerung des Warn- und Alarmsystems zu verwenden. Die restlichen Mittel können für die Erhaltung, Wartung und den Betrieb sowie für die Abgeltung von nach dem 1. Jänner 1970 angeschafften, noch funktionsfähigen Anlagen und Anlageteilen verwendet werden.

Artikel 6

Die Vertragsparteien werden einander jährlich bis spätestens 31. März über die jeweils im Vorjahr getätigten Investitionen, über die Verwendung der zugewiesenen Mittel sowie über die für das laufende Jahr geplanten Ausbaumaßnahmen Mitteilung machen.

Artikel 7

Eine Abänderung oder Aufhebung dieser Vereinbarung ist nur im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.

Artikel 8

Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

  1. Litera a
    die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie

  1. Litera b
    die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Litera a und b sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.

Artikel 9

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

              

Anlage A

Beschreibung

des Warn- und Alarmsystems

  1. Ziffer eins
    Allgemeines

Zur raschen Warnung und Alarmierung der Bevölkerung in Katastrophen- und Krisenfällen wird ein vom Bund, von den Ländern und von den Gemeinden gemeinsam zu errichtendes und zu betreibendes Warn- und Alarmsystem eingerichtet.

Die unmittelbare Warnung und Alarmierung der Bevölkerung soll mittels akustischer Warneinrichtungen erfolgen, die zentral und regional sowie bezirks- oder abschnittsweise auslösbar sind. Die Auslösung der Zivilschutz- und Feuerwehrsignale (letztere ausgenommen Wien) soll durch die Übertragung von elektrischen Impulsen erfolgen, die von den Landeswarnzentralen über entsprechende Nachrichtenverbindungen wie z.B. über Gendarmerie- oder Feuerwehrfunk zu den einzelnen akustischen Warneinrichtungen gelangen. Um eine bundesweite Auslösung der Zivilschutzsignale durch die Bundeswarnzentrale zu gewährleisten, sind in jeder Landeswarnzentrale entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

Dieses Warnsystem wird entsprechend den bisherigen Planungen auf der Grundlage der bereits vorhandenen Feuerwehrsirenen ausgebaut und kann nicht nur zur Information der Bevölkerung eingesetzt werden, sondern auch zur Alarmierung der Hilfsdienste.

Der bisherige Ausbaustand der Funkfernsteuerung ist länderweise verschieden und aufgrund der gegebenen topographischen und technischen Voraussetzungen auch uneinheitlich. Technische Einrichtungen, die betriebsfähig sind und nach dem derzeitigen Stand der Technik in das Gesamtkonzept eingebunden werden können, sind Bestandteile des gemeinsamen Warn- und Alarmsystems.

  1. Ziffer 2
    Bestandsverzeichnis des ferngesteuerten Warn- und Alarmsystems

römisch eins. Akustische Warneinrichtungsanlage in einer Ortsgemeinde oder in einem Ortsteil (Endstelle)

  1. Ziffer eins
    Akustische Warneinrichtung

  1. Ziffer 2
    Sirenensteuerempfänger mit Selektivruf bzw. Fernwirkgerät (Sende- und Empfangseinheit) gegebenenfalls mit Fernüberwachung

  1. Ziffer 3
    Programmsteuergerät

  1. Ziffer 4
    Durchsageaufzeichnungsgerät (z.B. Tonbandgerät)

  1. Ziffer 5
    Starkstromversorgung

  1. Ziffer 6
    Notstromanlage (nur für die Steuereinrichtung und Übertragungseinrichtung)

  1. Ziffer 7
    Postadapter (zum Betreiben weiterer Sirenen über Postmietleitungen in einem Ortsteil)

  1. Ziffer 8
    Zentraleinrichtung zur stillen Alarmierung und Information (ist eine unbedingte Notwendigkeit für die Voralarmierung der Einsatzkräfte)

  1. Ziffer 9
    Antennenanlage mit Blitzschutz

  1. Ziffer 10
    Geräteschrank

römisch II. Bezirks- und Abschnittszentralen

  1. Ziffer eins
    Alarmgeber

  1. Ziffer 2
    Funk-Sende- und Empfangsanlage

  1. Ziffer 3
    Aufzeichnung (Dokumentation) einschließlich Besprechungseinrichtung

  1. Ziffer 4
    Sender und Geber für die Auslösequittung

  1. Ziffer 5
    Fernwirkeinrichtung

  1. Ziffer 6
    Notstromversorgung

  1. Ziffer 7
    Antennenanlage mit Blitzschutz

  1. Ziffer 8
    Relaisstelleneinbindung für flächendeckende Warneinrichtungsauslösung

  1. Ziffer 9
    Zentraleinrichtung für stille Alarmierung und Information

römisch III. Relaisstellen für die Übertragung der Funksignale sowie allenfalls erforderliche Leitungen

römisch IV. Landeswarnzentrale

  1. Ziffer eins
    Alarmgeber

  1. Ziffer 2
    Funk-Sendeempfangsanlage

  1. Ziffer 3
    Sender- und Gebereinrichtung für die Auslösequittung

  1. Ziffer 4
    Schnittstelle zum Einbinden der Bundeswarnzentrale

  1. Ziffer 5
    Überwachungs- und Dokumentationseinrichtung für die Zustandskontrolle des Steuersystems einschließlich der Relaisstellen

  1. Ziffer 6
    Durchsageeinrichtung für die Vorinformation der Bezirks- und Abschnittszentralen

  1. Ziffer 7
    Fernwirkeinrichtung

  1. Ziffer 8
    Zentraleinrichtung zur stillen Alarmierung und Information

  1. Ziffer 9
    Notstromversorgung

  1. Ziffer 10
    Antennenanlage mit Blitzschutz

römisch fünf. Bundeswarnzentrale

  1. Ziffer eins
    Ringleitung

  1. Ziffer 2
    Fernwirksystem

  1. Ziffer 3
    Alarmgeber - Auslösemöglichkeit bis in die Bezirksebene

  1. Ziffer 4
    Alarmempfänger mit Auswerteeinheit der Signale von den Landeswarnzentralen

  1. Ziffer 5
    Dokumentation des Betriebszustandes der Ringleitung

  1. Ziffer 6
    Notstromversorgung

Diese Liste trägt dem Umstand Rechnung, daß in jedem Bundesland unterschiedliche topographische und technische Voraussetzungen gegeben sind. Sie stellt daher einen Maximalrahmen dar, aus dem nur jene spezifischen Anlagen bzw. Anlageteile herangezogen werden sollen, die aufgrund der in den jeweiligen Bundesländern gegebenen Voraussetzungen und unter Beachtung des Grundsatzes der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit für die Errichtung und Erneuerung des flächendeckenden Warnsystems unbedingt nötig sind.

  1. Ziffer 3
    Erste Ausbaustufe

Gemäß Artikel 4, Absatz eins, der gegenständlichen Vereinbarung ist das Warn- und Alarmsystem in einer ersten Ausbaustufe so auszubauen, daß in jeder Gemeinde mindestens sechzig Prozent der Bevölkerung mittels akustischer Warneinrichtungen erreicht werden können.

In der folgenden Übersicht werden nach derzeitigem Wissensstand die hiefür in den einzelnen Ländern notwendigen sowie die bereits vorhandenen und gegebenenfalls an die Fernauslösung angeschlossenen akustischen Warneinrichtungen ausgewiesen:

Burgenland

 


- für 1. Ausbaustufe


360 Sirenen


notwendig


-


352 Sirenen


vorhanden


- Funkfernsteuerung


14 Sirenen


angeschlossen

Kärnten

 


- für 1. Ausbaustufe


613 Sirenen


notwendig


-


473 Sirenen


vorhanden


- Funkfernsteuerung


433 Sirenen


angeschlossen

Niederösterreich

 


- für 1. Ausbaustufe


2396 Sirenen


notwendig


-


2096 Sirenen


vorhanden


- Funkfernsteuerung


514 Sirenen


angeschlossen

Oberösterreich

 


- für 1. Ausbaustufe


1111 Sirenen


notwendig


-


1263 Sirenen


vorhanden


- Funkfernsteuerung


912 Sirenen


angeschlossen

Salzburg

 


- für 1. Ausbaustufe


328 Sirenen


notwendig


-


258 Sirenen


vorhanden


- Funkfernsteuerung


258 Sirenen


angeschlossen

Steiermark

 


- für 1. Ausbaustufe


1050 Sirenen


notwendig


-


850 Sirenen


vorhanden


- Funkfernsteuerung


750 Sirenen


angeschlossen

Tirol

 


- für 1. Ausbaustufe


646 Sirenen


notwendig


-


670 Sirenen


vorhanden


- Funkfernsteuerung


166 Sirenen


angeschlossen

Vorarlberg

 


- für 1. Ausbaustufe


210 Sirenen


notwendig


-


130 Sirenen


vorhanden


- Funkfernsteuerung


25 Sirenen


angschlossen

Wien

 


- für 1. Ausbaustufe


420 Sireneno

oder

140 Typhone notwendig

2 Typhone vorhanden

2 Typhone angeschlossen

              

Anlage B

Unterverteilung gemäß Artikel 3, 2. Satz

a)90 v.H. nach der Volkszahl

 


1


2


3


4


Land


Volkszahl 1981


v.H.


90 v.H. der Spalte 3

    


Burgenland


269.771


3,570601


3,213541


Kärnten


536.179


7,096691


6,387022


Niederösterreich


1.427.849


18,898546


17,008691


Oberösterreich


1.269.540


16,803219


15,122897


Salzburg


442.301


5,854152


5,268737


Steiermark


1.186.525


15,704460


14,134014


Tirol


586.663


7,764881


6,9883930


Vorarlberg


305.164


4,039052


3,635147


Wien


1.51.346


20,268398


18,241558


Summe


7.555.338


100,000000


90,000000

  1. Litera b
    10 v.H. nach der Gebietsfläche

 


5


6


7


8


Land


Gebietsfläche 1985 in km2


v.H.


10 v.H. der Spalte 7

    


Burgenland


3.965


4,728400


0,472840


Kärnten


9.534


11,369626


1,136963


Niederösterreich


19.172


22,863276


2,286327


Oberösterreich


11.980


14,286566


1,428657


Salzburg


7.154


8,531393


0,853139


Steiermark


16.387


19,542067


1,954207


Tirol


12.647


15,081987


1,508199


Vorarlberg


2.601


3,101783


0,310178


Wien


415


0,494902


0,049490


Summe


83.855


100,000000


10,000000

  1. Litera c
    ergibt

 


9


10

 


Land


v.H.

 
   


Burgenland


3,686381

 


Kärnten


7,523985

 


Niederösterreich


19,295018

 


Oberösterreich


16,551554

 


Salzburg


6,121876

 


Steiermark


16,08221

 


Tirol


8,496592

 


Vorarlberg


3,945325

 


Wien


18,291048

 


Summe


100,000000