Titel
Verordnung zum Schutze des Grundwassers im Bereich der Stadtgemeinde Wieselburg
Text
Verordnung zum Schutze des Grundwassers im Bereich der Stadtgemeinde Wieselburg |
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6950/29–0 | Stammverordnung | 136/87 | 1987-12-18 |
| Blatt 1 |
Ausgegeben am 18.12.1987 | Jahrgang 1987 136. Stück |
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 5. November 1987 aufgrund der §§ 34 Abs. 2 und 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung BGBl. Nr. 238/1985 , verordnet:Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 5. November 1987 aufgrund der Paragraphen 34, Absatz 2 und 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1985, , verordnet:
Verordnung zum Schutze des Grundwassers im Bereich der Stadtgemeinde Wieselburg
Für den Landeshauptmann: Landesrat Blochberger |
§ 1Paragraph eins,
Zum Schutze des Grundwassers ist im gesamten Gebiet der Stadtgemeinde Wieselburg:
an eine wasserrechtliche Bewilligung gebunden:
die Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Sand-, Schotter- und Lehmgewinnung sowie die Abänderung der Betriebsart dieser Anlagen;
die Errichtung und Erweiterung oder Abänderung des Betriebes von Anlagen zur Lagerung oder Leitung grundwasserschädlicher oder schwer abbaubarer Stoffe, soweit diese nicht schon aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über bewilligungspflichtige wassergefährdende Stoffe, BGBl. Nr. 275/1969, unter die Bewilligungspflicht nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 fallen;die Errichtung und Erweiterung oder Abänderung des Betriebes von Anlagen zur Lagerung oder Leitung grundwasserschädlicher oder schwer abbaubarer Stoffe, soweit diese nicht schon aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über bewilligungspflichtige wassergefährdende Stoffe, Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1969,, unter die Bewilligungspflicht nach Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 fallen;
die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Anlagen, bei denen chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubare Stoffe in einer Art und in einem Ausmaß anfallen oder verwendet werden, welche die Beschaffenheit des Grundwassers gefährden;
die Ableitung der Oberflächenwässer von Verkehrsanlagen über künstlich geschaffene Versickerungsanlagen;
die Durchführung von Aushubarbeiten, Abgrabungen und sonstigen Eingriffen in den Boden, die eine Tiefe von drei Metern überschreiten;
die Errichtung, Erweiterung oder Abänderung von Anlagen, die der Beseitigung, Lagerung oder Behandlung von Abfallstoffen, wie Haus-, Gewerbe- und Sondermüll, Schlacke, Schutt und dergleichen, dienen;
der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:
die Errichtung, Erweiterung und Abänderung von Anlagen (ausgenommen Röntgenanlagen) sowie der Umgang mit radioaktiven Stoffen, die der Bewilligung nach den §§ 5, 6, 7, 8 oder 10 des Strahlenschutzgesetzes 1969, BGBl. Nr. 227, in der Fassung BGBl. Nr. 396/1986, oder einer Bauartenzulassung nach den §§ 19 oder 20 dieses Bundesgesetzes bedürfen.die Errichtung, Erweiterung und Abänderung von Anlagen (ausgenommen Röntgenanlagen) sowie der Umgang mit radioaktiven Stoffen, die der Bewilligung nach den Paragraphen 5,, 6, 7, 8 oder 10 des Strahlenschutzgesetzes 1969, BGBl. Nr. 227, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1986,, oder einer Bauartenzulassung nach den Paragraphen 19, oder 20 dieses Bundesgesetzes bedürfen.
§ 2Paragraph 2,
Als Grundwasserschongebiet gilt das gesamte Gebiet der Stadtgemeinde Wieselburg. Sofern die Gemeindegrenzen entlang von Verkehrsflächen führen, bleibt Straßengrund außerhalb des Grundwasserschongebietes, während Grenzen entlang von Gewässern diese in das Grundwasserschongebiet einbeziehen.
§ 3Paragraph 3,
Beim Amt der NÖ Landesregierung (Abteilung III/1), bei der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs und beim Stadtamt Wieselburg sind Karten, aus denen die im § 2 beschriebenen Grenzen des Grundwasserschongebietes ersichtlich sind, während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.Beim Amt der NÖ Landesregierung (Abteilung III/1), bei der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs und beim Stadtamt Wieselburg sind Karten, aus denen die im Paragraph 2, beschriebenen Grenzen des Grundwasserschongebietes ersichtlich sind, während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
§ 4Paragraph 4,
Wer dem § 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür nach § 137 Abs. 1 WRG 1959 zu bestrafen.Wer dem Paragraph eins, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür nach Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 zu bestrafen.