Niederösterreich
2200/27–3
VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN MITTLEREN BAU- UND TECHNISCHEN DIENST
18.12.1987
VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN MITTLEREN BAU- UND TECHNISCHEN DIENST | |||
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2200/27–0 | Stammverordnung | 32/72 | 1972-06-09 |
| Blatt 1 | ||
2200/27–1 | 1. Novelle | 137/73 | 1973-08-14 |
| Blatt 1 | ||
2200/27–2 | 2. Novelle | 184/78 | 1978-11-06 |
| Blatt 1 | ||
2200/27–3 | 3. Novelle | 134/87 | 1987-12-18 |
| Blatt 1 |
Ausgegeben am | Jahrgang 1987 |
Die NÖ Landesregierung hat am 3. November 1987 aufgrund des römisch VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200–24, und des Paragraph 21, des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2300–8 ,verordnet:
Änderung der Verordnung über die Prüfung für den mittleren Bau- und technischen Dienst
Die Verordnung der NÖ Landesregierung über die Prüfung für den mittleren Bau- und technischen Dienst, LGBl. 2200/27, wird wie folgt geändert:
Niederösterreichische Landesregierung: |
Auf Grund des Paragraph 11, in Verbindung mit der Anlage 3 (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1966, Landesgesetzblatt Nr. 200, in der Fassung der DPL-Novelle 1971, Landesgesetzblatt 2200–6, wird verordnet:
Paragraph eins,
(1) Die Prüfung für den mittleren Bau- und technischen Dienst ist unbeschadet des Absatz 2, schriftlich und mündlich abzulegen.
(2) Kandidaten, die in einem technischen Laboratorium verwendet werden, haben anstelle der schriftlichen eine praktische Prüfung abzulegen.
Paragraph 2,
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von aus dem Gebiet seiner Verwendung zur Verfügung gestellten Unterlagen eine entsprechend beschriftete zeichnerische Darstellung anzufertigen, einfache Berechnungen durchzuführen, einfache Arbeitsvorgänge darzustellen und Kenntnisse über Geräte und Maschinen wiederzugeben.
(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als vier Stunden dauern. Die Themen sind den im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, angeführten Gegenständen zu entnehmen.
Paragraph 3,
(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
(3) Der Kandidat ist aus höchstens zwei der im Absatz 2, Ziffer 4, angeführten Gegenstände zu prüfen. Bei der Auswahl der Gegenstände ist auf die Verwendung des Kandidaten Rücksicht zu nehmen.
Paragraph 4,
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des höheren Dienstes sowie Beamte des gehobenen Bau- und technischen Dienstes und Beamte des gehobenen Verwaltungsdienstes und Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienstes bestellt werden.
(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden, der ein Absolvent einer Hochschule technischer Richtung sein muß und aus drei bis vier weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat beim besonderen Teil der mündlichen Prüfung (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 und 4) als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfer für die im Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein.
Paragraph 5,
Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungswerber ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag, der Prüfungsgegenstand und der Prüfungserfolg anzuführen sind.