Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

2200/54–2

Titel

VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN STRASSEN-(BRÜCKEN-)MEISTERDIENST

Ausgabedatum

04.08.1987

Text

 

VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN STRASSEN-(BRÜCKEN-)MEISTERDIENST

 

2200/54–0

Stammverordnung

39/72

1972-06-09

 

Blatt 1

2200/54–1

1. Novelle

195/73

1973-12-07

 

Blatt 1

2200/54–2

2. Novelle

78/87

1987-08-04

 

Blatt 1

Ausgegeben am
04.08.1987

Jahrgang 1987
78. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 14. Juli 1987 aufgrund des römisch VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200–24, und des Paragraph 21, des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2300–8 , verordnet:

Änderung der Verordnung über die Prüfung für den Straßen- (Brücken-)meisterdienst

Die Verordnung der NÖ Landesregierung betreffend die Prüfung für den Straßen-(Brücken-)meisterdienst, LGBl. 2200/54, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Titel der Verordnung wird das Wort “betreffend” durch das Wort “über” ersetzt.

  1. Ziffer 2
    Paragraph 4, Absatz eins, lautet:

 

Niederösterreichische Landesregierung:
Landeshauptmann
Ludwig

Auf Grund des Paragraph 11, in Verbindung mit der Anlage 3 (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1966, Landesgesetzblatt Nr. 200, in der Fassung der DPL-Novelle 1971, Landesgesetzblatt 2200–6, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Prüfung für den Straßen-(Brücken-)meisterdienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.

Paragraph 2,

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von zur Verfügung gestellten Unterlagen auf Gebieten seiner bisherigen Verwendung entsprechend beschriftete zeichnerische Darstellungen herzustellen oder Berechnungen durchzuführen. Als Themen kommen folgende Gegenstände in Betracht:

  1. Litera a
    theoretische Grundkenntnisse für die Ausübung des Straßen- (Brücken-)meisterdienstes,

  1. Litera b
    praktische Kenntnisse über Straßen-(Brücken-)bau und -erhaltung,

  1. Litera c
    theoretische und praktische Kenntnisse über Objektsbauten,

  1. Litera d
    Rechnungswesen bei der Straßenverwaltung.

(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als sechs Stunden dauern.

Paragraph 3,

(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. Ziffer eins
    die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen Verfassungsrechtes;

  1. Ziffer 2
    Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden;

  1. Ziffer 3
    die wichtigsten Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Landesbediensteten.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. Ziffer eins
    die wichtigsten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes und die Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze;

  1. Ziffer 2
    die Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Straßen-, Brücken- und Eisenbahnwesens, einschließlich jener über den Dienstnehmerschutz;

  1. Ziffer 3
    den Nachweis ausreichender theoretischer Grundkenntnisse für die Ausübung des Straßen-(Brücken-)meisterdienstes;

  1. Ziffer 4
    den Nachweis der erforderlichen praktischen Kenntnisse über Straßen-(Brücken-)bau und -erhaltung;

  1. Ziffer 5
    den Nachweis ausreichender theoretischer und praktischer Kenntnisse über Objektsbauten;

  1. Ziffer 6
    die Grundzüge des Rechnungswesens bei der Straßenverwaltung.

Paragraph 4,

(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des höheren Bau- und technischen Dienstes sowie des höheren Kulturtechnischen Dienstes, die auf dem Gebiet des Straßen- und Brückenbaues verwendet werden, Beamte des rechtskundigen Verwaltungsdienstes sowie des gehobenen Verwaltungsdienstes und Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienstes bestellt werden.

(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfungskommissär für die im Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein. Der Prüfungskommissär für den im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, angeführten Gegenstand dem gehobenen Verwaltungs- und Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst angehören.