Niederösterreich
2200/54–2
VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN STRASSEN-(BRÜCKEN-)MEISTERDIENST
04.08.1987
VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN STRASSEN-(BRÜCKEN-)MEISTERDIENST | |||
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2200/54–0 | Stammverordnung | 39/72 | 1972-06-09 |
| Blatt 1 | ||
2200/54–1 | 1. Novelle | 195/73 | 1973-12-07 |
| Blatt 1 | ||
2200/54–2 | 2. Novelle | 78/87 | 1987-08-04 |
| Blatt 1 |
Ausgegeben am | Jahrgang 1987 |
Die NÖ Landesregierung hat am 14. Juli 1987 aufgrund des römisch VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200–24, und des Paragraph 21, des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2300–8 , verordnet:
Änderung der Verordnung über die Prüfung für den Straßen- (Brücken-)meisterdienst
Die Verordnung der NÖ Landesregierung betreffend die Prüfung für den Straßen-(Brücken-)meisterdienst, LGBl. 2200/54, wird wie folgt geändert:
Niederösterreichische Landesregierung: |
Auf Grund des Paragraph 11, in Verbindung mit der Anlage 3 (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1966, Landesgesetzblatt Nr. 200, in der Fassung der DPL-Novelle 1971, Landesgesetzblatt 2200–6, wird verordnet:
Paragraph eins,
Die Prüfung für den Straßen-(Brücken-)meisterdienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.
Paragraph 2,
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von zur Verfügung gestellten Unterlagen auf Gebieten seiner bisherigen Verwendung entsprechend beschriftete zeichnerische Darstellungen herzustellen oder Berechnungen durchzuführen. Als Themen kommen folgende Gegenstände in Betracht:
(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als sechs Stunden dauern.
Paragraph 3,
(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Paragraph 4,
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des höheren Bau- und technischen Dienstes sowie des höheren Kulturtechnischen Dienstes, die auf dem Gebiet des Straßen- und Brückenbaues verwendet werden, Beamte des rechtskundigen Verwaltungsdienstes sowie des gehobenen Verwaltungsdienstes und Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienstes bestellt werden.
(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfungskommissär für die im Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein. Der Prüfungskommissär für den im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, angeführten Gegenstand dem gehobenen Verwaltungs- und Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst angehören.