Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

6950/28–0

Titel

Verordnung zum Schutz des Grundwassers im Bereich von Teilen der Marktgemeinde Erlauf, der Marktgemeinde Golling an der Erlauf und der Gemeinde Bergland

Ausgabedatum

20.02.1987

Text

 

Verordnung zum Schutz des Grundwassers im Bereich von Teilen der Marktgemeinde Erlauf, der Marktgemeinde Golling an der Erlauf und der Gemeinde Bergland

 

6950/28–0

Stammverordnung

19/87

1987-02-20

 

Blatt 1, 2

Ausgegeben am
20.02.1987

Jahrgang 1987
19. Stück

Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 14. Jänner 1987 zum Schutz des Grundwassers im Bereich von Teilen der Marktgemeinde Erlauf, der Marktgemeinde Golling an der Erlauf und der Gemeinde Bergland

Für den Landeshauptmann:
Landesrat
Blochberger

Aufgrund der Paragraphen 34, Absatz 2 und 35 WRG 1959, BGBl. Nr. 215 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1969,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Zum Schutze des Grundwassers sind in den im Paragraph 2, bezeichneten Teilen der Marktgemeinde Erlauf, der Marktgemeinde Golling an der Erlauf und der Gemeinde Bergland

  1. Ziffer eins
    an eine wasserrechtliche Bewilligung gebunden:

  1. Litera a
    die Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Sand-, Schotter- und Lehmgewinnung sowie die Abänderung der Betriebsart dieser Anlagen,

  1. Litera b
    die Errichtung, Erweiterung oder Abänderung des Betriebes von Anlagen, die der Förderung, der Leitung oder Lagerung von Mineralölen oder Mineralölprodukten mit einem Stockpunkt unter plus 25° C und bei einer Lagermöglichkeit von mehr als 800 l oder von sonstigen grundwasserschädlichen oder schwer abbaubaren Stoffen dienen,

  1. Litera c
    die Errichtung, Erweiterung oder Abänderung von Anlagen aller Art, die der Beseitigung oder Behandlung von Abfallstoffen wie z.B. von Haus-, Gewerbe- und Sondermüll, Schlacke, Schutt und dergleichen dienen,

  1. Litera d
    die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Anlagen, bei denen chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubare Stoffe in einer Art und in einem Ausmaß anfallen oder verwendet werden, welche die Beschaffenheit des Grundwassers gefährden,

  1. Litera e
    die Ableitung der Oberflächenwässer von Verkehrsanlagen über künstlich geschaffene Versikkerungsanlagen,

  1. Litera f
    die Durchführung von Aushubarbeiten, Abgrabungen und sonstigen Eingriffen in den Boden, die eine Tiefe von 3 m überschreiten.

  1. Ziffer 2
    der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:

Die Errichtung, Erweiterung und Abänderung von Anlagen sowie der Umgang mit radioaktiven Stoffen, die der Bewilligung nach Paragraphen 5,, 6, 7, 8 oder 10 Strahlenschutzgesetz 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, oder einer Bauartenzulassung nach Paragraphen 19, oder 20 dieses Bundesgesetzes (ausgenommen medizinische Röntgenanlagen) bedürfen.

Paragraph 2,

(1) Die Grenzen dieses Grundwasserschongebietes verlaufen, beginnend beim Talübergang der Westautobahn über das Erlauftal (Südgrenze), von dort der Landesstraße 5317 folgend Richtung Erlauf, ab der Unterführung durch die A 1 (Westautobahn) bis zur Kreuzung der B 1 und weiter die Landesstraße 5324 bis zum Bahnhof Erlauf. Der ÖBB-Linie Erlauf-Pöchlarn entlang Richtung Pöchlarn bis zur Kreuzung mit einem Karrenweg bei km 3,0, diesen entlang bis 100 m unterhalb des Erlauf-Wehres (Ostgrenze) und weiter vom Karrenweg Richtung Erlauf, die Erlauf überquerend vom Krafthaus des Wehres und weiter zu dem dort beginnenden Karrenweg, diesem entlang und dann Richtung Westen bis zur Kreuzung mit der Landesstraße 5318 bei km 1,4 (Nordgrenze) und die Landesstraße 5318 folgend in südlicher Richtung bis zur Kreuzung nach Wolfring bei km 3,7 und von dort entlang dem Fuß des Hanges weiter bis zur B 1 bei km 107. Von dort zu dem rechtwinkelig zur B 1 abzweigenden Fahrweg in Richtung Südost folgend bis zum alten Mühlbach und diesem entlang stromaufwärts bis zur Unterführung durch die Westautobahn (Westgrenze).

(2) Soweit die angeführten Grenzen entlang von Verkehrsflächen führen, bleibt Straßengrund außerhalb des Grundwasserschongebietes. Wenn Grenzen entlang von Gewässern führen, sind diese in das Grundwasserschongebiet einzubeziehen.

Paragraph 3,

Beim Amt der NÖ Landesregierung (Wasserrechtsabteilung), bei der Bezirkshauptmannschaft Melk und bei den Gemeindeämtern Erlauf, Golling an der Erlauf und Bergland sind Karten, aus denen die im Paragraph 2, beschriebenen Grenzen des Grundwasserschongebietes ersichtlich sind, während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt.

Paragraph 4,

Übertretungen des Paragraph eins, werden gemäß Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 bestraft.