Niederösterreich
5025/6–0
NÖ Eignungs- und Einstufungsprüfungsverordnung
24.06.1986
NÖ Eignungs- und Einstufungsprüfungsverordnung | |||
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5025/6–0 | Stammverordnung | 62/86 | 1986-06-24 |
| Blatt 1-5 | ||
Ausgegeben am, 24.06.1986 | Jahrgang 1986, 62. Stück |
Verordnung der NÖ Landesregierung vom 10. Juni 1986 über die Eignungs- und Einstufungsprüfung an landwirtschaftlichen
Berufs- und Fachschulen
(NÖ Eignungs- und Einstufungsprüfungsverordnung)
Niederösterreichische Landesregierung:, Landesrat, Blochberger |
Auf Grund der Paragraphen 21 bis 26 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, Landesgesetzblatt 5025–0, wird verordnet:
Paragraph eins
Begriffsbestimmungen
(1) Die Eignungsprüfung soll feststellen, ob der Bewerber für den Besuch einer landwirtschaftlichen Fachschule in der angestrebten Fachrichtung geistig geeignet ist (Paragraph 21, Absatz 3, des NÖ landwirtschaftlichen Schulgesetzes, Landesgesetzblatt 5025).
(2) Die Einstufungsprüfung soll feststellen, ob der Bewerber für eine höhere als die 1. Schulstufe einer landwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschule ausreichend vorgebildet ist (Paragraph 26, Absatz 4, des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, Landesgesetzblatt 5025).
1. Abschnitt
EIGNUNGSPRÜFUNG
Paragraph 2
Prüfungstermin
(1) Die Schulbehörde muß den Prüfungstermin bis zum 30. April jeden Jahres allen landwirtschaftlichen Fachschulen bekanntgeben.
(2) Kann ein Bewerber die Prüfung zu diesem Termin nicht ablegen, so darf er um einen anderen Prüfungstermin ansuchen. Die Schulbehörde muß das Ansuchen bewilligen, wenn wichtige Gründe (z.B. Krankheit) vorgelegen sind, und einen Prüfungstermin in der Zeit zwischen 15. September und 30. Oktober festsetzen. In der Zwischenzeit darf der Bewerber die Schule besuchen. Falls er aber die Eignungsprüfung nicht besteht, muß er die Schule wieder verlassen.
Paragraph 3
Was ist zu prüfen?
(1) Die Eignung des Bewerbers wird in Gegenständen jener Schulstufe überprüft, die dem Fachschulbesuch allgemein vorausgeht.
(2) Bei landwirtschaftlichen Fachschulen, die die allgemeine Schulpflicht ersetzen:
(3) Bei berufsschulersetzenden landwirtschaftlichen Fachschulen:
Bei allen Fachrichtungen, die für den Fachschulbesuch erforderlichen Kenntnisse in:
Deutsch, Mathematik, Sozialkunde und Wirtschaftskunde, naturkundliche Grundlagen der modernen Wirtschaft.
(4) Die Prüfungsinhalte sind den Lehrstoffen der 4. Schulstufe der Hauptschule (für schulpflichtersetzende Fachschulen) bzw. des Polytechnischen Lehrganges (für berufsschulersetzende Fachschulen) zu entnehmen.
Paragraph 4
Wann hat die Eignungsprüfung zu entfallen?
Die Eignungsprüfung entfällt, wenn der Bewerber im Abschlußzeugnis der dem Fachschulbesuch vorausgehenden Schulstufe zumindest den folgenden Erfolg erreicht hat:
Paragraph 5
Prüfungsaufgaben
Die Prüfungsaufgaben sollen aus den folgenden Lehrstoffabschnitten ausgewählt werden:
Paragraph 6
Prüfungsform
Die Prüfung muß
in Deutsch und Mathematik schriftlich und mündlich,
in den anderen Prüfungsgegenständen mündlich
abgelegt werden.
Kurze schriftliche und/oder graphische Aufgaben dürfen gestellt werden.
2. Abschnitt
EINSTUFUNGSPRÜFUNG
Paragraph 7
Ansuchen zur Prüfung
(1) Der Bewerber muß mündlich oder schriftlich beim Schulleiter um Zulassung zur Einstufungsprüfung ansuchen.
Die folgenden Unterlagen sind vorzulegen:
* Geburtsurkunde
* Zeugnisse bzw. Schulbesuchsbestätigungen ab dem 14. Lebensjahr
(2) Bewerber für die Einstufungsprüfung für landwirtschaftliche Berufsschulen müssen den Abschluß eines verkürzten Lehrverhältnisses nachweisen. Anderenfalls dürfen sie nicht zugelassen werden.
Paragraph 8
Prüfungstermin
(1) Die Schulbehörde muß den Prüfungsort und den Prüfungstermin (= Termine der einzelnen Teilprüfungen) festsetzen. Der Termin ist so zu wählen, daß der Bewerber die Einstufungsprüfung bei
, lehrgangsmäßigen, landwirtschaftlichen Berufsschulen, innerhalb von | , 3 Wochen ab, Lehrgangsbeginn |
, allen anderen Schulen, innerhalb von | , 3 Monaten ab, Beginn des, Schuljahres |
ablegen kann.
(2) In der Zwischenzeit darf der Bewerber die Schule besuchen. Falls er aber die Einstufungsprüfung nicht besteht, muß er die bisher besuchte Schulstufe wieder verlassen.
Paragraph 9
Was ist zu prüfen?
Die Einstufungsprüfung umfaßt alle Pflichtgegenstände jener Schulstufe der landwirtschaftlichen Berufs- bzw. Fachschule, die der angestrebten Schulstufe vorausgeht, mit Ausnahme von Leibesübungen, Maschinschreiben, Singen und Musikerziehung.
Paragraph 10
Wann hat die Einstufungsprüfung teilweise
zu entfallen?
(1) Die Überprüfung einzelner Pflichtgegenstände entfällt, wenn der Bewerber
* aus einer öffentlichen oder mit
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule kommt,
* in jenen Pflichtgegenständen einen zumindest
genügenden Schulerfolg (Note 4) nachweisen kann und
* wenn die Lehrinhalte dieses Gegenstandes der
angestrebten Schulstufe mit den Lehrinhalten der vorausgehenden Schulstufe annähernd übereinstimmen.
(2) Die Überprüfung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten entfällt, wenn der Bewerber zumindest ein Drittel der Lehrzeit in der gewählten oder ihr verwandten Fachrichtung nachweisen kann.
Paragraph 11
Prüfungsform
(1) Die Prüfung muß in den
, Pflichtgegenständen, ohne Schularbeiten | , mündlich |
, Plichtgegenständen, mit Schularbeiten | , schriftlich und mündlich |
, im praktischen, Unterricht | , mündlich und praktisch |
abgelegt werden.
Kurze schriftliche und/oder graphische Aufgaben dürfen gestellt werden.
(2) Die Prüfungskommission wird von der Schulbehörde bestellt. Sie besteht aus einem Prüfungsvorsitzenden und Fachlehrern der einzelnen Prüfungsgebiete.
(3) Die Schulbehörde wählt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung aus Vorschlägen der Prüfer aus.
(4) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung müssen dem Kandidaten in schriftlicher Form gestellt werden. Der Prüfer muß vor Beginn der schriftlichen Teilprüfung erklären, welche Hilfsmittel von den Kandidaten verwendet werden dürfen.
3. Abschnitt
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
FÜR DIE EIGNUNGS- UND EINSTUFUNGS-PRÜFUNG
Paragraph 12
Prüfungsaufgaben
Die Prüfungen in den Prüfungsgebieten müssen grundsätzlich aus mindestens zwei verschiedenen Aufgaben bestehen. Kann der Prüfer aus der Lösung der beiden Aufgaben keine sichere Beurteilung des Kandidaten gewinnen, so muß er eine weitere Aufgabe stellen.
Paragraph 13
Prüfungsdauer
(1) Die Prüfungen dürfen nicht vor 7.00 Uhr beginnen und müssen spätestens um 18.00 Uhr beendet sein.
(2) Die Prüfung soll bei der
* schriftlichen und praktischen Teilprüfung nicht
länger als 50 Minuten,
* mündlichen Teilprüfung nicht länger als
30 Minuten
dauern.
Paragraph 14
Leistungsbeurteilung und Wiederholung
(1) Die Einzelbeurteilung (Prüfungserfolg in den einzelnen Prüfungsgebieten) wird vom jeweiligen Prüfer unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 36, Absatz 2, - 4 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025, vorgenommen. Er muß dabei die Paragraphen 11, - 15 der Verordnung über die Leistungsbeurteilung der Schüler an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und die Gestaltung der Zeugnisformulare, LGBl. 5025/4, berücksichtigen.
(2) Die Gesamtbeurteilung des Kandidaten wird von der Prüfungskommission vorgenommen. Der Kandidat hat die Prüfung “bestanden”, wenn keine Einzelbeurteilung mit “nicht genügend” festgesetzt wurde. Bei einem “nicht genügend” in einem Prüfungsgebiet muß die Kommission die Gesamtbeurteilung mit “nicht bestanden” festlegen.
(3) Eine “nicht bestandene” Prüfung darf für dasselbe Schuljahr nicht wiederholt werden. Bei der Einstufungsprüfung hat der Kandidat jedoch das Recht, die Prüfung für eine niederere Stufe abzulegen. Dabei müssen ihm positive Einzelbeurteilungen angerechnet werden.
Paragraph 15
Verhinderung und Rücktritt von der Prüfung
(1) Ist ein Kandidat aus wichtigen Gründen (z.B. vorübergehende körperliche Beeinträchtigungen) an der Prüfung in einem Prüfungsgegenstand verhindert oder tritt er vor der Prüfung zurück, so darf er diese mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Den Termin dieser Prüfung setzt der Prüfungsvorsitzende fest.
(2) Tritt ein Kandidat jedoch erst nach dem Erhalt der Aufgabenstellung von der Prüfung in einem Prüfungsgebiet zurück, dann muß die Einzelbeurteilung mit “nicht genügend” festgesetzt werden.
(3) Wird die Prüfung durch eine vorübergehende Verhinderung des Kandidaten unterbrochen (z.B. durch Übelkeit), so muß ihm die Gelegenheit geboten werden, die Prüfung fortzusetzen (unter Umständen mit geänderter Aufgabenstellung).
Paragraph 16
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 1986 in Kraft.