Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

5000/3–1

Titel

VERORDNUNG ÜBER DIE BEISTELLUNG VON SCHULÄRZTEN AN ALLGEMEINBILDENDEN ÖFFENTLICHEN PFLICHTSCHULEN

Ausgabedatum

28.05.1986

Text

 

VERORDNUNG ÜBER DIE BEISTELLUNG VON SCHULÄRZTEN AN ALLGEMEINBILDENDEN ÖFFENTLICHEN PFLICHTSCHULEN

 

5000/3–0

Stammverordnung

16/84

1984-02-22

 

Blatt 1

5000/3–1

1. Novelle

55/86

1986-05-28

 

Blatt 1

 

Ausgegeben am, 28.05.1986

Jahrgang 1986, 55. Stück

Kundmachung der NÖ Landesregierung über die Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung über die Beistellung von Schulärzten an allgemeinbildenden öffentlichen Pflichtschulen durch den Verfassungsgerichtshof

Auf Grund des Artikel 139, Absatz 5, des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20. März 1986, römisch fünf 40/84-7, römisch fünf 18/86-7, zugestellt am 29. April 1986, Paragraph 2, Ziffer eins, 3 und 4 sowie die Paragraphen 4 und 5 der Verordnung der NÖ Landesregierung vom 24. Jänner 1984 über die Beistellung von Schulärzten an allgemeinbildenden öffentlichen Pflichtschulen, LGBl. 5000/3–0, als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt gemäß Artikel 139, Absatz 5, B-VG am Tage der Kundmachung in Kraft.

 

Niederösterreichische Landesregierung:, Landeshauptmann, Ludwig

 

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 4, des NÖ Pflichtschulgesetzes, Landesgesetzblatt 5000-5, wird verordnet:

Paragraph eins

Der gesetzliche Schulerhalter hat einen praktischen Arzt oder einen Facharzt für Kinderheilkunde zum Schularzt zu bestellen.

Paragraph 2

Dem Schularzt sind folgende Aufgaben zu übertragen:

  1. Ziffer eins
    (aufgehoben)

  1. Ziffer 2
    Überprüfung aller Einrichtungen der Schule zur Ersten Hilfe Leistung (Heilmittel, Verbandskasten, Schikurs- und Sanitätstaschen, Trage u.ä.),

  1. Ziffer 3
    (aufgehoben)

  1. Ziffer 4
    (aufgehoben)

Paragraph 3

Zur Vorbereitung und Durchführung der schulärztlichen Untersuchungen ist ein geeigneter Raum bereitzustellen, wobei auf eine räumliche Nähe zu Umkleidemöglichkeiten Bedacht zu nehmen ist.

Paragraph 4

(aufgehoben)

Paragraph 5

(aufgehoben)