Niederösterreich
5000/3–1
VERORDNUNG ÜBER DIE BEISTELLUNG VON SCHULÄRZTEN AN ALLGEMEINBILDENDEN ÖFFENTLICHEN PFLICHTSCHULEN
28.05.1986
VERORDNUNG ÜBER DIE BEISTELLUNG VON SCHULÄRZTEN AN ALLGEMEINBILDENDEN ÖFFENTLICHEN PFLICHTSCHULEN | |||
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5000/3–0 | Stammverordnung | 16/84 | 1984-02-22 |
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5000/3–1 | 1. Novelle | 55/86 | 1986-05-28 |
| Blatt 1 | ||
Ausgegeben am, 28.05.1986 | Jahrgang 1986, 55. Stück |
Kundmachung der NÖ Landesregierung über die Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung über die Beistellung von Schulärzten an allgemeinbildenden öffentlichen Pflichtschulen durch den Verfassungsgerichtshof
Auf Grund des Artikel 139, Absatz 5, des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20. März 1986, römisch fünf 40/84-7, römisch fünf 18/86-7, zugestellt am 29. April 1986, Paragraph 2, Ziffer eins, 3 und 4 sowie die Paragraphen 4 und 5 der Verordnung der NÖ Landesregierung vom 24. Jänner 1984 über die Beistellung von Schulärzten an allgemeinbildenden öffentlichen Pflichtschulen, LGBl. 5000/3–0, als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt gemäß Artikel 139, Absatz 5, B-VG am Tage der Kundmachung in Kraft.
Niederösterreichische Landesregierung:, Landeshauptmann, Ludwig |
Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 4, des NÖ Pflichtschulgesetzes, Landesgesetzblatt 5000-5, wird verordnet:
Paragraph eins
Der gesetzliche Schulerhalter hat einen praktischen Arzt oder einen Facharzt für Kinderheilkunde zum Schularzt zu bestellen.
Paragraph 2
Dem Schularzt sind folgende Aufgaben zu übertragen:
Paragraph 3
Zur Vorbereitung und Durchführung der schulärztlichen Untersuchungen ist ein geeigneter Raum bereitzustellen, wobei auf eine räumliche Nähe zu Umkleidemöglichkeiten Bedacht zu nehmen ist.
Paragraph 4
(aufgehoben)
Paragraph 5
(aufgehoben)