Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

9200/6–1

Titel

VERORDNUNG ÜBER DEN KOSTENERSATZ IN DEN ANGELEGENHEITEN DER SOZIALHILFE

Ausgabedatum

18.02.1986

Text

 

VERORDNUNG ÜBER DEN KOSTENERSATZ IN DEN ANGELEGENHEITEN DER SOZIALHILFE

 

9200/6–1

1. Novelle

27/86

1986-02-18

 

Blatt 1

Ausgegeben am
18.02.1986

Jahrgang 1986
27. Stück

Verordnung der NÖ Landesregierung vom 28. Jänner 1986 , mit der die Verordnung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe geändert wird

Auf Grund des Paragraph 61, des NÖ Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt 9200–5, wird verordnet:

Die Verordnung der NÖ Landesregierung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, LGBl. 9200/6–0, wird wie folgt geändert:

Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 4, angefügt:

 

Niederösterreichische Landesregierung:
Landesrat
Votruba

Gemäß Paragraph 61, des NÖ Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt 9200–0, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Artikel 1 bis 7 der in der Anlage enthaltenen Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe werden in Kraft gesetzt.

Paragraph 2,

(1) Die Vereinbarung wurde zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg abgeschlossen.

(2) Der Vereinbarung sind bisher die Länder Burgenland, Kärnten, Salzburg und Wien beigetreten.

(3) Der Beitritt Niederösterreichs wird gegenüber den Vertragsländern mit 3. Juni 1976 wirksam.

(4) Der Vereinbarung ist das Land Steiermark mit Wirksamkeit vom 15. Oktober 1978 beigetreten.

Paragraph 3,

Paragraph eins, dieser Verordnung tritt am 3. Juni 1976 in Kraft.

              

Anlage

Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe

Artikel 1

Allgemeines

Die Träger der Sozialhilfe eines Vertragslandes – im folgenden als Träger bezeichnet – sind verpflichtet, den Trägern eines anderen Vertragslandes die für Sozialhilfe aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen.

Artikel 2

Kosten der Sozialhilfe

Zu den Kosten der Sozialhilfe gehören die Kosten, die einem Träger für einen Hilfesuchenden

  1. Litera a
    nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Sozialhilfe oder

  1. Litera b
    nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Jugendwohlfahrtspflege und nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl. Nr. 152/1945, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1946,, erwachsen.

Artikel 3

Zuständigkeit

(1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, ist jener Träger zum Kostenersatz verpflichtet, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens durch fünf Monate aufgehalten hat und der nach den für ihn geltenden landesrechtlichen Vorschriften die Kosten für Leistungen, wie sie dem Kostenanspruch zugrunde liegen, zu tragen hat.

(2) Bei der Berechnung der Fristen nach Absatz eins, haben außer Betracht zu bleiben:

  1. Litera a
    ein Aufenthalt im Ausland bis zur Dauer von zwei Jahren;

  1. Litera b
    der Aufenthalt in einer Anstalt oder in einem Heim, das nicht in erster Linie Wohnzwecken dient;

  1. Litera c
    die Zeit der Unterbringung eines Minderjährigen unter 16 Jahren in fremder Pflege;

  1. Litera d
    die Zeit, während welcher Sozialhilfe, öffentliche Jugendwohlfahrtspflege oder Behindertenhilfe gewährt wird, sofern eine derartige Maßnahme einen den örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Trägers überschreitenden Aufenthaltswechsel bedingt hat;

  1. Litera e
    bei Frauen ein Zeitraum von 302 Tagen vor der Entbindung.

(3) Wenn sich für einen aus dem Ausland kommenden Hilfesuchenden nach Absatz eins und 2 ein zum Kostenersatz verpflichteter Träger nicht ermitteln läßt, so obliegt die Verpflichtung zum Kostenersatz jenem Träger, in dessen Bereich der Hilfesuchende geboren ist. Wurde der Hilfesuchende im Ausland geboren, so ist der Geburtsort des Vaters, bei unehelichen Kindern und bei Hilfesuchenden, deren Vater im Ausland geboren wurde, der Geburtsort der Mutter maßgebend.

(4) Wird einem unehelichen Kind bei der Geburt oder innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt Hilfe geleistet, so ist jener Träger zum Kostenersatz verpflichtet, der die Kosten einer Hilfe für die Mutter im Zeitpunkt der Entbindung zu ersetzen hat bzw. zu ersetzen hätte.

Artikel 4

Dauer der Kostenersatzpflicht

Die Verpflichtung zum Kostenersatz dauert, solange der Hilfesuchende Anspruch auf Hilfe hat oder Hilfe empfängt, ohne Rücksicht auf einen nach dem Einsatz der Hilfe erfolgten Aufenthaltswechsel. Die Verpflichtung zum Kostenersatz endet, wenn mindestens drei Monate keine Hilfeleistung erbracht wurde.

Artikel 5

Umfang der Kostenersatzpflicht

(1) Der zum Kostenersatz verpflichtete Träger hat, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, alle einem Träger im Sinne des Artikel 2, erwachsenden Kosten zu ersetzen.

(2) Nicht zu ersetzen sind:

  1. Litera a
    die Kosten für Leistungen, die im Rahmen der Privatrechtsverwaltung gewährt werden, sofern es sich nicht um Kosten im Sinne des Artikel 2, Litera b, handelt;

  1. Litera b
    die Kosten für Aufwendungen im Einzelfall, die insgesamt die Höhe des Richtsatzes für Alleinunterstützte, der für den Ort der Hilfeleistung festgesetzt ist, nicht übersteigen;

  1. Litera c
    die Kosten für Leistungen, die in den für den verpflichteten Träger geltenden Vorschriften in der Art nicht vorgesehen sind;

  1. Litera d
    allgemeine Verwaltungskosten;

  1. Litera e
    die Kosten, die sechs Monate vor der Anzeige nach Artikel 6, entstanden sind;

  1. Litera f
    die Kosten, die nicht innerhalb dreier Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Hilfeleistung erbracht wurde, anerkannt oder nach Artikel 7, geltend gemacht wurden;

  1. Litera g
    die Kosten, die der Träger, dem Kosten im Sinne des Artikel 2, erwachsen, vom Hilfesuchenden oder einem Dritten ersetzt erhält.

Artikel 6

Anzeigepflicht

Der Träger, dem im Sinne des Artikel 2, Kosten erwachsen, hat dem voraussichtlich zum Kostenersatz verpflichteten Träger die Hilfeleistung unverzüglich, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Hilfeleistung anzuzeigen und diesem hiebei alle für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht maßgebenden Umstände mitzuteilen. Desgleichen ist jede Änderung dieser Umstände längstens innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen.

Artikel 7

Streitfälle, Verfahren

Über die Verpflichtung zum Kostenersatz hat im Streitfalle die Landesregierung, in deren Bereich der zum Kostenersatz angesprochene Träger liegt, im Verwaltungsweg zu entscheiden.

Artikel 8

Urkundenausfertigung, Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung wird in vierfacher Urschrift ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Amt der Oberösterreichischen, der Tiroler und der Vorarlberger Landesregierung sowie bei der Verbindungsstelle der Bundesländer aufbewahrt.

(2) Diese Vereinbarung tritt am 1. Jänner 1974 in Kraft.

Artikel 9

Beitritt

(1) Diese Vereinbarung steht zum vorbehaltlosen Beitritt durch andere Länder offen.

(2) Der Beitritt ist den Vertragsländern gegenüber schriftlich zu erklären. Es wird drei Monate nach Ablauf des Tages wirksam, an dem gegenüber allen Vertragsländern die Erklärung abgegeben ist.

Artikel 10

Kündigung

(1) Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragsland unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

(2) Der Artikel 9, Absatz 2, erster Satz gilt sinngemäß.