Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

0065–0

Titel

GESETZ ZUR DURCHFÜHRUNG EINER VOLKSBEFRAGUNG ÜBER EINE LANDESHAUPTSTADT IN NIEDERÖSTERREICH

Ausgabedatum

07.01.1986

Text

 

GESETZ ZUR DURCHFÜHRUNG EINER VOLKSBEFRAGUNG ÜBER EINE LANDESHAUPTSTADT IN NIEDERÖSTERREICH

 

0065–0

Stammgesetz

1/86

1986-01-07

 

Blatt 1-5

Ausgegeben am
07.01.1986

Jahrgang 1986
1. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. November 1985 beschlossen:

Gesetz

zur Durchführung einer Volksbefragung über eine Landeshauptstadt in Niederösterreich

Der Präsident:
R e i t e r

Der Landeshauptmannstellvertreter:

Pröll

Der Landeshauptmann:

L u d w i g

Paragraph eins,

Zielsetzung

(1) Durch Schaffung einer Landeshauptstadt bei gleichzeitiger Förderung der regionalen Zentren kann Niederösterreich für mehr Arbeitsplätze im eigenen Land vorsorgen. Ziel dieses Gesetzes ist es, die Landesbürger zu befragen, ob sie die Errichtung einer Landeshauptstadt in Niederösterreich wünschen. Dabei ist jenen Landesbürgern, die für die Errichtung einer Landeshauptstadt in Niederösterreich stimmen, Gelegenheit zu geben, sich für eine der niederösterreichischen Gemeinden als Landeshauptstadt auszusprechen.

(2) Die Volksbefragung stellt eine Orientierungshilfe für die Planung einer Landeshauptstadt dar, ohne die Entscheidung des nach Artikel 5, Absatz eins, der NÖ Landesverfassung 1979 zuständigen niederösterreichischen Landesgesetzgebers vorweg zu nehmen. Die Bestimmungen über direktdemokratische Einrichtungen in der NÖ Landesverfassung 1979 werden durch diese Volksbefragung nicht berührt.

(3) Die Volksbefragung ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchzuführen.

Paragraph 2,

Stichtag, Abstimmungstage

Der Stichtag und die Abstimmungstage sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Der Stichtag ist so festzusetzen, daß die Einhaltung der im Verfahren vorgesehenen Fristen gewährleistet ist. Die Abstimmung hat an einem Samstag und dem darauffolgenden Sonntag stattzufinden.

Paragraph 3,

Wahlbehörden

Zur Leitung und Durchführung der Volksbefragung sind eine Landeswahlbehörde, Bezirkswahlbehörden, Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden zu bilden. Ihre Zusammensetzung hat jener der nach den Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1974 derzeit im Amt befindlichen gleichnamigen Wahlbehörde zu entsprechen. Sie haben die Aufgaben zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Im übrigen sind die Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1974, beispielsweise über den Wirkungskreis, die Konstituierung, die Beschlußerfordernisse, die Änderung in der Zusammensetzung, sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 4,

Übernahme anderer Rechtsvorschriften

(1) Für die Volksbefragung sind, soweit im folgenden keine besonderen Regelungen getroffen werden, die Bestimmungen der Paragraphen 3,, 28, 37, 38, 39, 40 (ohne Hinweis auf den Stimmbrief), 45, 46, 50, 51, 53 (ohne die Bestimmungen über Stimmbriefe), 54, 55, 56, 57 Absatz 4,, 72, 73 und 74 (mit Ausnahme der Ziffer eins bis 6, 8 bis 10 und 14 des Absatz eins,) des NÖ Initiativ- und Einspruchsgesetzes, Landesgesetzblatt 0060-0, entsprechend anzuwenden. Paragraph 57, Absatz 4, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß unter dem Abstimmungstag der zweite der beiden Abstimmungstage zu verstehen ist. Beim Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 51, Absatz 3, ist auch die Summe der auf die einzelne Gemeinde entfallenden gültigen Stimmen und die Summe der “Ja”-Stimmen, die nur hinsichtlich der Bezeichnung einer Gemeinde ungültig sind, festzustellen. Der Niederschrift gemäß Paragraph 53, sind auch die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften verpackten Ja-Stimmen je nach den für einzelne Gemeinden abgegebenen Stimmen und nur hinsichtlich der Bezeichnung einer Gemeinde ungültigen Stimmen anzuschließen.

(2) Für die Ausübung des Stimmrechtes mit Stimmkarte sind die Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1974 über Wahlkarten sinngemäß anzuwenden. Ein amtlicher Stimmzettel ist nicht schon der Stimmkarte beizulegen, sondern anläßlich der Stimmenabgabe dem Stimmkartenwähler vom Wahlleiter auszufolgen.

Paragraph 5,

Amtlicher Stimmzettel

Der amtliche Stimmzettel hat aus weißem Papier zu bestehen und ein Ausmaß von ungefähr 14,5 bis 15,5 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge aufzuweisen und dem Muster 3 der Anlage zu entsprechen.

Paragraph 6,

Gültige Stimmzettel

(1) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt , wenn daraus eindeutig zu erkennen ist, ob der Stimmberechtigte die gestellte Frage mit “Ja” oder mit “Nein” beantwortet hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Stimmberechtigte am Stimmzettel in einem der neben den Worten “Ja” oder “Nein” vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen anbringt. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Abstimmenden auf andere Weise, z.B. durch Anhaken oder Unterstreichen der Worte “Ja” oder “Nein”, durch Abgabe der Stimme für eine niederösterreichische Gemeinde in einer gemäß Absatz 2, gültigen Weise oder durch sonstige entsprechende Bezeichnung eindeutig zu erkennen ist.

(2) Die Stimmberechtigten, die gemäß Absatz eins, gültig mit “Ja” gestimmt haben, können ihre Stimme auch darüber abgeben, welche niederösterreichische Gemeinde Landeshauptstadt werden soll. Diesbezüglich ist der Stimmzettel dann gültig ausgefüllt, wenn daraus eindeutig zu erkennen ist, für welche der niederösterreichen Gemeinden sich der Stimmberechtigte entschieden hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Stimmberechtigte in einem der neben der Bezeichnung der Städte vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er diese Stadt bezeichnen wollte oder wenn er den Namen einer anderen niederösterreichischen Gemeinde beifügt und die auf dem Stimmzettel bezeichneten Städte durchstreicht oder nicht bezeichnet. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Stimmberechtigten auf andere Weise, z.B. durch Anhaken oder Unterstreichen des Namens einer Stadt auf dem Stimmzettel, durch Durchstreichen aller übrigen Städtenamen auf dem Stimmzettel oder durch sonstige entsprechende Bezeichnung eindeutig zu erkennen ist. Nimmt der Stimmberechtigte auf dem Stimmzettel eine Reihung von Gemeindenamen vor, so ist die Stimme für die als erste gereihte Gemeinde gültig, die übrigen Reihungen bleiben unberücksichtigt.

(3) Ist die Bezeichnung einer Gemeinde auf dem Stimmzettel im Sinne des Absatz 2, ungültig, beeinträchtigt dies nicht die Gültigkeit der “Ja”-Stimme, wenn aus dem Stimmzettel im Sinne des Absatz eins, eindeutig hervorgeht, daß der Stimmberechtigte die gestellte Frage mit “Ja” beantwortet hat.

(4) Enthält ein Stimmkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, dann sind sie so zu werten, als ob die auf diesen mehreren amtlichen Stimmzetteln vermerkten Worte oder Zeichen auf einem Stimmzettel angebracht worden wären. Dabei ist es unerheblich, ob noch unausgefüllte Stimmzettel beigelegt wurden.

(5) Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Stimmkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

Paragraph 7,

Ungültige Stimmzettel

(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

  1. Ziffer eins
    ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder

  1. Ziffer 2
    der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht unzweideutig hervorgeht, ob der Abstimmende mit “Ja” oder mit “Nein” gestimmt hat, oder

  1. Ziffer 3
    überhaupt keine Kennzeichnung des Stimmzettels vorgenommen wurde, oder

  1. Ziffer 4
    die zur Abstimmung gelangte Frage sowohl mit “Ja” als auch mit “Nein” beantwortet wurde, oder

  1. Ziffer 5
    aus den vom Stimmberechtigten angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, ob er mit “Ja” oder “Nein” stimmen wollte; dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine niederösterreichische Gemeinde bezeichnet wird, die zur Abstimmung gelangte Frage jedoch mit “Nein” beantwortet wurde.

(2) Der Stimmzettel ist nur hinsichtlich der Bezeichnung einer Gemeinde ungültig, wenn

  1. Ziffer eins
    der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht unzweideutig hervorgeht, für welche niederösterreichische Gemeinde sich der Stimmberechtigte entschieden hat, oder

  1. Ziffer 2
    überhaupt keine Kennzeichnung des Namens einer Gemeinde vorgenommen wurde, oder

  1. Ziffer 3
    zwei oder mehrere der auf dem Stimmzettel vermerkten Städte bezeichnet wurden, oder

  1. Ziffer 4
    der Name einer anderen als der auf dem Stimmzettel genannten Gemeinden dazugeschrieben wurde und gleichzeitig eine der auf dem Stimmzettel genannten Städte bezeichnet wurde, oder

  1. Ziffer 5
    zwei oder mehrere Gemeindenamen dazugeschrieben wurden, oder

  1. Ziffer 6
    aus den vom Stimmberechtigten angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, für welche Gemeinde er sich aussprechen wollte.

Die Ungültigkeitsgründe der Ziffer 3,, 4 und 5 sind nicht gegeben, wenn der Stimmberechtigte im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz eine Reihung von Gemeindenamen vorgenommen hat und daraus eindeutig hervorgeht, welche Gemeinde als erste gereiht wurde.

(3) Stimmkuverts, die keinen amtlichen Stimmzettel enthalten, gelten als ungültige Stimmzettel.

(4) Worte, Bemerkungen, Streichungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer der Bezeichnung des Wortes “Ja” oder “Nein” angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Stimmkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

Paragraph 8,

Verwahrung der Abstimmungsunterlagen

Am Ende der Abstimmungszeit am ersten Abstimmungstag sind die Abstimmungsakten und die Abstimmungsurne mit den darin enthaltenen Stimmkuverts und Stimmzetteln von der Abstimmungsbehörde bis zur Fortsetzung der Abstimmungshandlung am zweiten Abstimmungstag unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.

Paragraph 9,

Feststellung des Abstimmungsergebnisses

(1) Sobald bei den Bezirkswahlbehörden die Akten der Gemeindewahlbehörden eingelangt sind, sind die örtlichen Abstimmungsergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtigzustellen. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirkes die endgültigen örtlichen Stimmergebnisse zusammenzurechnen und in einer Niederschrift festzuhalten.

(2) Die Niederschrift gemäß Absatz eins, bildet den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden als Beilagen anzuschließen und umgehend verschlossen, womöglich im versiegelten Umschlag, der Landeswahlbehörde zu übermitteln.

(3) In Städten mit eigenem Statut ist Paragraph 84 a, Absatz 3, NÖ Landtagswahlordnung 1974 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Landeswahlbehörde hat aufgrund der gemäß Absatz 2, vorgelegten Unterlagen die festgestellten Abstimmungsergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen, das Gesamtergebnis des Abstimmungsverfahrens festzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden.

(5) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis der Volksbefragung der Landesregierung mitzuteilen und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung sowie an der Amtstafel des Amtes der NÖ Landesregierung zu verlautbaren.

Paragraph 10,

Muster

Zur Durchführung der Volksbefragung sind die in der Anlage enthaltenen Muster zu verwenden.