Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

4400/6–1

Titel

VERORDNUNG ÜBER DIE ERFORDERLICHEN SICHERHEITSVORKEHRUNGEN BEIM VERBRENNEN IM FREIEN

Ausgabedatum

31.07.1985

Text

 

VERORDNUNG ÜBER DIE ERFORDERLICHEN SICHERHEITSVORKEHRUNGEN BEIM VERBRENNEN IM FREIEN

 

4400/6–0

Stammverordnung

105/75

1975-06-27

 

Blatt 1

4400/6–1

1. Novelle

88/85

1985-07-31

 

Blatt 1

Ausgegeben am
31.07.1985

Jahrgang 1985
88. Stück

Verordnung der NÖ Landesregierung vom 25. Juni 1985 , mit der die Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien geändert wird

Auf Grund des Paragraph 9, Absatz 3, des NÖ Feuer-, Gefahrenpolizei- und Feuerwehrgesetzes, Landesgesetzblatt 4400–0, wird verordnet:

Die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 10. Juni 1975 über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien, LGBl. 4400/6–0, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Paragraph eins, lautet:

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 2, lautet die Überschrift:

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz wird das Wort “drei” durch das Wort “vier” ersetzt.

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Absatz erster Satzteil werden nach dem Wort “Baulichkeiten” die Wörter “und Wäldern” eingefügt. Zwischen den Wörtern “gegenüber” und “Windschutzstreifen” entfallen das Wort “Wäldern” und der folgende Beistrich.

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 2, Absatz 3, werden das Wort “benachbarten” durch das Wort “umliegenden” ersetzt und nach dem Wort “Grundstücken” die Worte “im Abstand von wenig er als 30 m” eingefügt.

  1. Ziffer 6
    Die Paragraphen 3 und 4 erhalten die Bezeichnung Paragraph 4 und Paragraph 5,
    Paragraph 5, entfällt.

  1. Ziffer 7
    Paragraph 3, lautet:

  1. Ziffer 8
    Im Paragraph 4, Absatz 3, werden die Worte “Jenes” durch “Das”, “der Brand” durch “das Feuer und die Glutreste” und “ist” durch “sind” ersetzt.

  1. Ziffer 9
    Im Paragraph 4, Absatz 4, wird das Wort “verständigen” durch das Wort “alarmieren” ersetzt.

 

Niederösterreichische Landesregierung:
Landesrat
Blochberger

Auf Grund des Paragraph 9, Absatz 3, des NÖ Feuer-, Gefahrenpolizei- und Feuerwehrgesetzes, Landesgesetzblatt 4400–0, wird verordnet:

Paragraph eins,

Voraussetzungen

Im Freien dürfen nur verbrannt werden

* pflanzliche Abfälle,

* unter Aufsicht mindestens einer hiefür körperlich

und geistig geeigneten Person, die sich in unmittelbarer Nähe aufzuhalten und den Verbrennungsvorgang dauernd zu beobachten hat,

* wenn während des Verbrennens Löschgeräte (Feuerpatschen, Schaufeln etc.) gebrauchsfertig bereitgehalten werden,

* bei Tageslicht (also so zeitgerecht, daß der Verbrennungsvorgang vor Einbruch der Dunkelheit beendet ist).

Paragraph 2,

Verbrennen auf Feldern

(1) Die Abbrandfläche darf eine Breite von 60 m nicht überschreiten. Jede Abbrandfläche ist vor dem Abbrennen mit einem Wundstreifen von mindestens vier Metern Breite lückenlos zu umfassen. Gegenüber angrenzenden Baulichkeiten und schutzbedürftigen Kulturen ist ein Abbrennen nur zulässig, wenn Windstille herrscht oder der Wind aus der Richtung der Baulichkeit oder schutzbedürftigen Kultur kommt und zur Abbrandfläche folgende Abstände eingehalten werden:

Gegenüber Baulichkeiten und Wäldern mindestens 30 m; gegenüber Windschutzstreifen, Bäumen, Wein- und Obstgärten, mindestens 15 m; gegenüber Kulturen, die eine Wuchshöhe von einem Meter überschreiten (z. B. Mais, Tabak, Sonnenblumen) mindestens 10 m und gegenüber sonstigen noch in Vegetation befindlichen Kulturen (z. B. Rüben, Kartoffeln) mindestens 5 Meter.

(2) Wenn es aus Gründen der Brandverhütung und Brandbekämpfung geboten ist, sind die Brandflächen durch weitere Wundstreifen zu unterteilen.

(3) Befindet sich auf umliegenden Grundstücken im Abstand von weniger als 30 m noch reifes Getreide, so ist ein Abbrennen nicht zulässig.

(4) Der Abbrand darf nur gegen die Windrichtung und nicht in Haufen vorgenommen werden, die die Lademenge eines landwirtschaftlichen Anhängers überschreiten.

(5) Das Abbrennen von Stroh darf nicht kreis- oder halbkreisför- mig, sondern nur in gerader Front erfolgen.

Paragraph 3,

Verbrennen in bebautem Gebiet

(1) Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist in bebautem Gebiet und in Kleingartensiedlungen nur zulässig

* wennn sie trocken sind

* wenn sich das Feuer nicht ausbreiten kann

(Wärmestrah- lung, dürrer Bewuchs, Funkenflug etc.)

* die Abbrandfläche jeweils höchstens 5 m² beträgt

* Löschwasser bereitsteht (Behälter, betriebsbereiter Gartenschlauch).

(2) Mehrere zum Abbrand vorbereitete Haufen müssen einen Abstand von 5 m haben und dürfen nicht gleichzeitig entzündet werden.

Paragraph 4,

Brandverhütung

(1) Bei Sturm oder starkem Wind ist jedes Verbrennen zu unterlassen. Die Bestimmungen des Paragraph 90, StVO 1960 bleiben hinsichtlich des Verbrennens von pflanzlichen Abfällen neben Verkehrsflächen unberührt.

(2) Nach Beendigung des Verbrennens sind die Verbrennungsrückstände ehestmöglich in den Boden einzuarbeiten.

(3) Das Grundstück, auf dem der Verbrennungsvorgang erfolgte, darf von der Aufsichtsperson (Paragraph eins,) erst dann verlassen werden, wenn das Feuer und die Glutreste erloschen sind.

(4) Bei Gefahr der Ausbreitung des Abbrandes auf andere Grundstücke ist sogleich die Feuerwehr zu alarmieren.

Paragraph 5,

Strafbestimmungen

Wer die in dieser Verordnung ausgewiesenen Sicherheitsvorkehrungen vorsätzlich oder grobfahrlässig außer Acht läßt, begeht eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 67, NÖ FGG.