Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

7600/38–0

Titel

VERORDNUNG, MIT DER EINE KURORDNUNG FÜR DEN KURORT BAD GROSSPERTHOLZ ERLASSEN WIRD

Ausgabedatum

08.02.1985

Text

 

VERORDNUNG, MIT DER EINE KURORDNUNG FÜR DEN KURORT BAD GROSSPERTHOLZ ERLASSEN WIRD

 

7600/38–0

Stammverordnung

21/85

1985-02-08

 

Blatt 1-3

Ausgegeben am
08.02.1985

Jahrgang 1985
21. Stück

Verordnung der NÖ Landesregierung vom 8. Jänner 1985 , mit der eine Kurordnung für den Kurort Bad Großpertholz erlassen wird

Niederösterreichische Landesregierung:
Landesrat
Dr. Brezovszky

Auf Grund der Paragraphen 18, – 22 des NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, Landesgesetzblatt 7600, wird für den Kurort Bad Großpertholz nachstehende

KURORDNUNG

erlassen:

Paragraph eins,

Umfang und Bezeichnung des Kurortes

Das Kurgebiet umfaßt jenen Teil der KG Großpertholz, der begrenzt wird

  1. Litera a
    im Nordosten durch die KG Grenze zu Steinbach hin,

  1. Litera b
    im Südosten, Süden und Nordwesten durch die im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Großpertholz vom Oktober 1975 eingetragenen Varianten der Umfahrungsstraße der B 41 und

  1. Litera c
    im Nordwesten durch das bestehende Teilstück der B 41.

Der Kurort trägt die Bezeichnung “Bad Großpertholz” (Paragraph 10, Litera d, des NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetzes).

Paragraph 2,

Kursaison

Der Kurbetrieb ist ganzjährig.

Paragraph 3,

Aufgaben der Kurkommission

(1) Die Besorgung aller das Kurwesen und den Fremdenverkehr betreffenden Angelegenheiten wird, soweit nicht Organe der Marktgemeinde Großpertholz zuständig sind, der Kurkommission übertragen.

(2) Der Kurkommission obliegt im Rahmen dieses Wirkungsbereiches insbesondere:

  1. Litera a
    die öffentlichen Kuranlagen, soweit sie im Besitze der Marktgemeinde Großpertholz sind, und die dem Wohle, der Bequemlichkeit und dem Vergnügen der Kurgäste dienenden Einrichtungen zu erhalten, zu vermehren und auszugestalten;

  1. Litera b
    Gutachten und Vorschläge an die Behörden in allen Angelegenheiten des Kurbetriebes zu erstatten, insbesondere hinsichtlich der Höhe der Ortstaxe und des Fremdenverkehrsförderungsbeitrages;

  1. Litera c
    die ordnungsgemäße und dem Rufe des Kurortes entsprechende Führung der Kuranstalt zu beachten und nötigenfalls der Verwaltung zur Abstellung von Mißständen Vorschläge zu erstatten oder auch hilfreich zur Seite zu stehen;

  1. Litera d
    auf eine entsprechende Unterbringung und Verpflegung der Kurgäste durch außerbehördliche Maßnahmen Einfluß zu nehmen;

  1. Litera e
    die Kur- und Fremdenliste zu führen sowie allgemeine im Interesse des Kurbetriebes gelegene Informationen auszuüben;

  1. Litera f
    unbeschadet gewerberechtlicher Befugnisse für den Kurort zu werben;

  1. Litera g
    einen Jahresbericht und erforderlichenfalls Zwischenberichte über den Betrieb des Kurortes an die Marktgemeinde Großpertholz zu erstatten;

  1. Litera h
    im Hinblick auf die Gefahr einer Schädigung des Kurortes die Verkehrsverhältnisse sowie die Rauch-, Staub- und Lärmentwicklung besonders zu beobachten und die erforderlichen Vorschläge zu erstatten;

  1. Litera i
    die Überprüfung der zweckmäßigen Verwendung der der Marktgemeinde zufließenden Ortstaxe und Fremdenverkehrsförderungsbeiträge.

Paragraph 4,

Zusammensetzung der Kurkommission

(1) Die Kurkommission setzt sich zusammen aus:

  1. Litera a
    dem Bürgermeister der Marktgemeinde Großpertholz als Vorsitzenden;

  1. Litera b
    sechs Vertretern der Marktgemeinde Großpertholz, die vom Gemeinderat unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der Parteien (Paragraph 53, der NÖ Gemeindewahlordnung 1974, Landesgesetzblatt 0350) im Gemeinderat zu entsenden sind;

  1. Litera c
    einem Vertreter des Inhabers der Nutzungsbewilligung des Heilvorkommens;

  1. Litera d
    vier Vertretern der örtlichen Fremdenverkehrsinteressenten, worunter sich jedenfalls ein Vertreter der Gast- und Schankgewerbetreibenden, ein Vertreter des Fremdenbeherbergungsgewerbes und ein Vertreter der Privatzimmervermieter zu befinden haben;

  1. Litera e
    einem Vertreter der Dienstnehmer der örtlichen Kuranstalten und Kureinrichtungen;

  1. Litera f
    einem Vertreter der bäuerlichen Bevölkerung;

  1. Litera g
    einem Vertreter der im Kurort ansässigen, zur Berufsausübung berechtigten und den Beruf ausübenden Ärzte;

das sind insgesamt 15 Mitglieder. Für sämtliche Mitglieder ist von der entsendenden Stelle (Paragraph 20, Absatz 4, des NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetzes) je ein Ersatzmitglied zu bestimmen.

(2) Die entsendende Stelle kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzen.

(3) Die Kurkommission hat aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden-Stellvertreter sowie einen Schriftführer und für diesen einen Stellvertreter zu wählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält.

(4) Die Funktionsperiode der Kurkommission hat mit der jeweiligen Amtsperiode des Gemeinderates der Marktgemeinde Großpertholz übereinzustimmen.

Paragraph 5,

Konstituierung der Kurkommission

Die Kurkommission ist vom Bürgermeister zur konstituierenden Sitzung unverzüglich, spätestens jedoch acht Wochen nach Kundmachung des Ergebnisses der Neuwahlen des Gemeinderates der Marktgemeinde Großpertholz einzuberufen.

Paragraph 6,

Sitzungen der Kurkommission

(1) Die Kurkommission tritt nach Notwendigkeit, mindestens aber zweimal im Kalenderjahr zusammen.

(2) Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder, im Falle seiner Verhinderung, durch den Vorsitzenden-Stellvertreter.

(3) Die Einberufung hat schriftlich und so zeitgerecht zu erfolgen, daß sie mindestens eine Woche vorher den Mitgliedern der Kurkommission zukommt. Zugleich mit der Einberufung sind die Gegenstände der Tagesordnung bekanntzugeben.

(4) Der Vorsitzende hat die Kurkommission unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Woche, einzuberufen, wenn es unter Angabe des begehrten Verhandlungsgegenstandes von mehr als einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.

Paragraph 7,

Verhinderung eines Mitgliedes der Kurkommission

Ist ein Mitglied der Kurkommission an der Ausübung seiner Funktion verhindert, hat es dies unverzüglich dem Vorsitzenden mitzuteilen, welcher für die Dauer der Verhinderung das für das verhinderte Mitglied bestimmte Ersatzmitglied zur Vertretung einzuberufen hat.

Paragraph 8,

Beschlußfähigkeit der Kurkommission

Die Kurkommission ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder der Kurkommission ordnungsgemäß einberufen und mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder zur Zeit der Beschlußfassung anwesend sind.

Paragraph 9,

Befangenheit eines Mitgliedes der Kurkommission

(1) Ein Mitglied der Kurkommission hat, soferne es nicht zeitweise zur Auskunftserteilung zugezogen wird, für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung den Sitzungsraum zu verlassen, wenn in seiner Person gelegene wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.

(2) Ist die Kurkommission infolge Befangenheit der anwesenden Mitglieder beschlußunfähig, so ist für diesen Verhandlungsgegenstand eine neue Sitzung unter Heranziehung der erforderlichen Ersatzmitglieder anstelle der Befangenen einzuberufen.

Paragraph 10,

Nichtöffentlichkeit der Sitzungen der Kurkommission

Die Sitzungen der Kurkommission sind nicht öffentlich, soferne nicht die Kurkommission die Öffentlichkeit der Sitzung im einzelnen beschließt.

Paragraph 11,

Leitung der Sitzung der Kurkommission

(1) Der Vorsitzende oder, im Falle seiner Verhinderung, sein Stellvertreter eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen, zieht den Sitzungen nach Bedarf Sachverständige zur Beratung bei und handhabt die Sitzungsordnung.

(2) Mitglieder der Kurkommission, die durch ihr Verhalten den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung stören, kann der Vorsitzende nach vorheriger Mahnung längstens für die Dauer dieser Sitzung das Wort entziehen.

(3) Ist eine Sitzung öffentlich, so kann der Vorsitzende nach vorheriger Ermahnung Zuhörer, die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Zuhörerraum weisen oder nötigenfalls den Zuhörerraum räumen lassen.

(4) Falls andauernde Störungen eine geordnete Beratung unmöglich machen, kann der Vorsitzende die Sitzung auf unbestimmte Zeit unterbrechen oder auch schließen.

Paragraph 12,

Abstimmung

(1) Zu einem gültigen Beschluß ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder der Kurkommission erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.

(2) Die Stimmenabgabe erfolgt in der Regel durch Erheben der Hand. Der Vorsitzende hat die Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln anzuordnen, wenn dies von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder verlangt wird.

Paragraph 13,

Sitzungsprotokolle

(1) Über jede Sitzung der Kurkommission ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung der Kurkommission zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die von der Kurkommission genehmigte Niederschrift ist vom Vorsitzenden und mindestens zwei anwesenden Mitgliedern der Kurkommission zu unterfertigen.

Paragraph 14,

Entschädigung der Mitglieder der Kurkommission

Die Mitglieder der Kurkommission üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

Paragraph 15,

Durchführung der Beschlüsse der Kurkommission

Der Vorsitzende der Kurkommission hat für die Durchführung der ordnungsgemäß gefaßten Beschlüsse der Kurkommission zu sorgen.

Paragraph 16,

Geschäftsführung

(1) Die Kassageschäfte für die Kurkommission werden von der Gemeindekasse besorgt. Die Gebarung der Kurkommission wird vom Prüfungsausschuß der Gemeinde überprüft.

(2) Die mit Ende eines jeden Kalenderjahres abzuschließende Verrechnung ist in einer im Monat Februar stattfindenden Kurkommissionssitzung zu behandeln und bis spätestens Ende Februar der Gemeinde zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Der Voranschlag der Kurkommission für das nächste Jahr ist im Dezember zu beschließen und der Gemeinde zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Verträge, Vereinbarungen und sonstige Urkunden der Kurkommission und solche Beschlüsse, welche die Gemeinde über das Verwaltungsjahr hinaus binden oder belasten, bedürfen vorher der Genehmigung durch den Gemeinderat.

(5) Der Vorsitzende unterfertigt gemeinsam mit einem weiteren, von der Kurkommission dazu bestellten Mitglied die Zahlungsanordnungen an die Gemeindekasse.

(6) Für unvermeidliche Überschreitungen des Voranschlages ist sofort die Genehmigung des Gemeinderates einzuholen.

(7) Für die Bildung einer Rücklage ist Sorge zu tragen.

(8) Die Mittel der Rücklage dürfen nur verwendet werden

  1. Litera a
    bei Eintritt außergewöhnlicher Verhältnisse oder Ereignisse (Epidemien, Elementarereignisse usw.);

  1. Litera b
    während der Herbst- und Wintersaison; in diesem Falle ist jedoch der verwendete Betrag während der Hauptsaison zu ersetzen.

Paragraph 17,

Kurverwaltung

(1) Das Hilfsorgan der Kurkommission ist die Kurverwaltung und setzt sich aus

  1. Litera a
    dem Geschäftsführer der Kuranstalt,

  1. Litera b
    dem ärztlichen Leiter der Kuranstalt und

  1. Litera c
    dem für die Gemeinde- und Kurhausverwaltung zuständigen Gemeindebediensteten

zusammen.

(2) Die Mitglieder der Kurverwaltung sind aus dem Kreis der Gemeindebediensteten zu bestellen.

(3) Der Kurverwaltung stehen die der Marktgemeinde Großpertholz gehörenden Kanzleiräume zur Verfügung.