Niederösterreich
0006–1
GESETZ ÜBER DIE LANDESBÜRGERSCHAFT
01.02.1985
GESETZ ÜBER DIE LANDESBÜRGERSCHAFT | |||
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0006–0 | Stammgesetz | 38/82 | 1982-05-04 |
| Blatt 1 | ||
0006–1 | 1. Novelle | 8/85 | 1985-02-01 |
| Blatt 1 |
Ausgegeben am | Jahrgang 1985 |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 6. Dezember 1984 beschlossen:
Gesetz
mit dem das Gesetz über die Landesbürgerschaft geändert wird
Das Gesetz über die Landesbürgerschaft, Landesgesetzblatt 0006-0, wird wie folgt geändert:
Der Präsident: | |
Der Landeshauptmannstellvertreter: | Der Landeshauptmann: |
Paragraph eins,
(1) NÖ Landesbürger sind gemäß Artikel 3, Absatz eins, NÖ LV 1979 österreichische Staatsbürger, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren ordentlichen Wohnsitz haben.
(2) Liegen die den ordentlichen Wohnsitz begründenden Voraussetzungen für einen NÖ Landesbürger in mehreren Gemeinden in Niederösterreich vor, so hat er in jeder dieser Gemeinden einen ordentlichen Wohnsitz.
(3) Die Begründung oder das Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes in einem anderen Bundesland steht einem oder mehrerer ordentlicher Wohnsitze in Niederösterreich nicht entgegen.
Paragraph 2,
(1) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Die Dauer des Aufenthaltes allein ist bei Beurteilung, ob ein ordentlicher Wohnsitz vorliegt, unerheblich.
(2) Der ordentliche Wohnsitz setzt die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus.
(3) Ob die Merkmale des Absatz eins, zutreffen, muß im Einzelfall geprüft werden. Für einen Wohnsitz spricht insbesondere die Tatsache, daß
(4) Ein ordentlicher Wohnsitz ist nicht gegeben, wenn
Paragraph 3,
(1) Ein bloßer Aufenthalt liegt vor, wenn eine Person an einem Ort offensichtlich nur vorübergehend wohnt.
(2) Ein bloßer Aufenthalt liegt jedenfalls vor, wenn das Wohnen
dient.
Paragraph 4,
Die Landesregierung hat auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, mit Bescheid festzustellen, ob die Landesbürgerschaft im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, NÖ LV 1979 gegeben ist.