Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

0006–1

Titel

GESETZ ÜBER DIE LANDESBÜRGERSCHAFT

Ausgabedatum

01.02.1985

Text

 

GESETZ ÜBER DIE LANDESBÜRGERSCHAFT

 

0006–0

Stammgesetz

38/82

1982-05-04

 

Blatt 1

0006–1

1. Novelle

8/85

1985-02-01

 

Blatt 1

Ausgegeben am
01.02.1985

Jahrgang 1985
8. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 6. Dezember 1984 beschlossen:

Gesetz

mit dem das Gesetz über die Landesbürgerschaft geändert wird

Das Gesetz über die Landesbürgerschaft, Landesgesetzblatt 0006-0, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Dem Paragraph 2, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Ziffer 2
    Die Paragraphen 4 und 5 entfallen; Paragraph 6, erhält die Bezeichnung "§ 4".

 

Der Präsident:
Reiter

Der Landeshauptmannstellvertreter:
Pröll

Der Landeshauptmann:
Ludwig

Paragraph eins,

(1) NÖ Landesbürger sind gemäß Artikel 3, Absatz eins, NÖ LV 1979 österreichische Staatsbürger, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren ordentlichen Wohnsitz haben.

(2) Liegen die den ordentlichen Wohnsitz begründenden Voraussetzungen für einen NÖ Landesbürger in mehreren Gemeinden in Niederösterreich vor, so hat er in jeder dieser Gemeinden einen ordentlichen Wohnsitz.

(3) Die Begründung oder das Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes in einem anderen Bundesland steht einem oder mehrerer ordentlicher Wohnsitze in Niederösterreich nicht entgegen.

Paragraph 2,

(1) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Die Dauer des Aufenthaltes allein ist bei Beurteilung, ob ein ordentlicher Wohnsitz vorliegt, unerheblich.

(2) Der ordentliche Wohnsitz setzt die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus.

(3) Ob die Merkmale des Absatz eins, zutreffen, muß im Einzelfall geprüft werden. Für einen Wohnsitz spricht insbesondere die Tatsache, daß

  1. Litera a
    eine Wohnung auch nur zu bestimmten Zeiten des Jahres oder der Woche, jedoch immer wiederkehrend bewohnt wird,

  1. Litera b
    jemand wegen einer nicht nur vorübergehenden beruflichen Tätigkeit an einem Ort von einer Wohnmöglichkeit Gebrauch machen muß,

  1. Litera c
    jemand am ordentlichen Wohnsitz jener Person wohnt, mit der er in aufrechter Ehe oder eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebt.

(4) Ein ordentlicher Wohnsitz ist nicht gegeben, wenn

  1. Litera a
    nur ein Aufenthalt (Paragraph 3,) vorliegt,

  1. Litera b
    die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum, Besitz oder sonstige Nutzungsrechte an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.

Paragraph 3,

(1) Ein bloßer Aufenthalt liegt vor, wenn eine Person an einem Ort offensichtlich nur vorübergehend wohnt.

(2) Ein bloßer Aufenthalt liegt jedenfalls vor, wenn das Wohnen

  1. Litera a
    nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit,

  1. Litera b
    lediglich Urlaubszwecken,

  1. Litera c
    nur vorübergehend zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder

  1. Litera d
    ausschließlich Lern- oder Studienzwecken

dient.

Paragraph 4,

Die Landesregierung hat auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, mit Bescheid festzustellen, ob die Landesbürgerschaft im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, NÖ LV 1979 gegeben ist.