Niederösterreich
1211/60–0
KUNDMACHUNG ÜBER DIE VERLEIHUNG EINES WAPPENS UND DIE GENEHMIGUNG DER GEMEINDEFARBEN FÜR DIE MARKTGEMEINDE FURTH BEI GÖTTWEIG
10.08.1984
KUNDMACHUNG ÜBER DIE VERLEIHUNG EINES WAPPENS UND DIE GENEHMIGUNG DER GEMEINDEFARBEN FÜR DIE MARKTGEMEINDE FURTH BEI GÖTTWEIG | |||
| |||
1211/60–0 | Kundmachung | 61/84 | 1984-08-10 |
| Blatt 1 |
Ausgegeben am | Jahrgang 1984 |
Kundmachung der NÖ Landesregierung über die Verleihung eines Wappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Marktgemeinde Furth bei Göttweig
Niederösterreichische Landesregierung: |
Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, der NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000-4, wird kundgemacht:
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 19. Juni 1984, II/1-M-217/1-84, gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der NÖ Gemeindeordnung 1973 der Marktgemeinde Furth bei Göttweig, Verwaltungsbezirk Krems an der Donau, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen:
“Ein durch einen silbernen Schrägrechts-Wellenbalken geteilter Schild, das obere rote Feld belegt mit einem, über drei aus der Schildesteilung emporragenden grünen Spitzen, schwebenden goldenen Tatzenkreuz, das untere grüne Feld belegt mit einer goldenen Binde, die unterhalb der Schildesteilung hindurchreicht.”
Gleichzeitig wurden gemäß Paragraph 4, Absatz 4, der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Furth bei Göttweig festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Weiß-Grün” genehmigt.