Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

7071/1–0

Titel

VERORDNUNG ÜBER DIE GESCHÄFTSORDNUNG DES SPIELAUTOMATENBEIRATS

Ausgabedatum

22.12.1982

Text

 

VERORDNUNG ÜBER DIE GESCHÄFTSORDNUNG DES SPIELAUTOMATENBEIRATS

 

7071/1–0

Verordnung

145/82

1982-12-22

 

Blatt 1

Ausgegeben am
22.12.1982

Jahrgang 1982
145. Stück

Verordnung der NÖ Landesregierung vom 14. Dezember 1982 über die Geschäftsordnung des Spielautomatenbeirats

Niederösterreichische Landesregierung:
Landeshauptmann-Stellvertreter
Grünzweig

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz 5, des NÖ Spielautomatengesetzes, Landesgesetzblatt 7071–0, wird verordnet:

Paragraph eins,

Bestellung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Beirates und die erforderlichen Ersatzmitglieder sind von der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Die Bestellung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß der Beirat innerhalb von drei Monaten nach der ersten Sitzung des neuen Landtages zusammentreten kann.

(2) Die im Paragraph 4, Absatz 4, des NÖ Spielautomatengesetzes, Landesgesetzblatt 7071–0, genannten Stellen sind berechtigt, Bestellungsvorschläge zu erstatten.

(3) Die Funktion eines Mitgliedes erlischt mit der Bestellung des neuen Mitgliedes nach Ablauf der Funktionsperiode.

(4) Ein Mitglied kann vor Ablauf der Funktionsperiode von der Landesregierung abberufen werden. Ein Mitglied ist abzuberufen, wenn es dies verlangt oder wenn es die Wählbarkeit zum Landtag verliert.

(5) Eine frei gewordene Stelle ist unverzüglich neu zu besetzen.

Paragraph 2,

Vorsitz

Den Vorsitz im Beirat führt der Leiter der Abteilung VIII/3 des Amtes der NÖ Landesregierung, im Verhinderungsfalle sein Vertreter.

Paragraph 3,

Sitzungen

(1) Der Vorsitzende hat die Sitzungstermine nach Bedarf festzulegen. Er bestimmt auch die Tagesordnung.

(2) Der Vorsitzende hat die Einladung zu einer Sitzung des Beirates den Mitgliedern unter Bekanntgabe der Tagesordnung nachweislich und so rechtzeitig zuzustellen, daß sie bei den Mitgliedern spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin einlangt.

(3) Wenn ein Mitglied erkennen kann, daß es an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert sein wird, hat es die Einladung an das Ersatzmitglied unverzüglich weiterzuleiten.

(4) Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich.

(5) Der Beirat kann beschließen, daß den Sitzungen Auskunftspersonen beigezogen werden.

Paragraph 4,

Beschlüsse

(1) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und der Vorsitzende sowie mindestens vier weitere Mitglieder anwesend sind.

(2) Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein Drittel der anwesenden Mitglieder des Beirates hat, wenn es in der Minderheit geblieben ist, das Recht zu verlangen, daß einem Beschluß des Beirates ein Minderheitsvotum beigefügt wird.

Paragraph 5,

Entschädigung

Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer Reisekosten und auf Reisezulagen in dem nach der Landes-Reisegebührenvorschrift der Dienstpragmatik der Landesbediensteten einem Beamten der Dienstklasse römisch VII zustehenden Ausmaß.

Paragraph 6,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1983 in Kraft.