Titel
VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN HÖHEREN AGRARDIENST
Text
VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN HÖHEREN AGRARDIENST |
|
2200/355–0 | Stammverordnung | 66/81 | 1981-05-19 |
| Blatt 1 |
Ausgegeben am 19.05.1981 | Jahrgang 1981 66. Stück |
Verordnung der NÖ Landesregierung vom 7. April 1981 über die Prüfung für den höheren Agrardienst
Niederösterreichische Landesregierung: Landeshauptmann Ludwig |
Auf Grund des VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, wird verordnet:Auf Grund des römisch VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
Die Prüfung für den höheren Agrardienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2Paragraph 2,
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von beigestellten Unterlagen konkrete Fälle aus den im § 3 Abs. 2 Z. 6 angeführten Fachgebieten sowohl in Bezug auf die technischen Belange als auch hinsichtlich der Beachtung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu behandeln. Die Auswahl der Fachgebiete hat entsprechend der Verwendung des Kandidaten zu erfolgen.(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von beigestellten Unterlagen konkrete Fälle aus den im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, angeführten Fachgebieten sowohl in Bezug auf die technischen Belange als auch hinsichtlich der Beachtung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu behandeln. Die Auswahl der Fachgebiete hat entsprechend der Verwendung des Kandidaten zu erfolgen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als 8 Stunden dauern.
§ 3Paragraph 3,
(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Österreichisches Verfassungsrecht;
Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden;
Rechte und Pflichten der Landesbediensteten.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Grundzüge der Verwaltungsverfahrensgesetze unter besonderer Berücksichtigung des Agrarverfahrens;
Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Bodenreform, der Raumordnung, des Naturschutzes, des Wasser- und des Forstrechtes sowie einschlägige Bestimmungen des ABGB (insbesondere über Besitz und Eigentum);
Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Vermessungs- und Grundbuchwesens;
Unfallverhütungsvorschriften;
Kenntnisse aus folgenden Fachgebieten nach Maßgabe des Abs. 3 einschließlich der einschlägigen technischen Vorschriften und Verfahren:Kenntnisse aus folgenden Fachgebieten nach Maßgabe des Absatz 3, einschließlich der einschlägigen technischen Vorschriften und Verfahren:
landwirtschaftliches Siedlungswesen,
Landwirtschaft, einschließlich Alm- und Weidewirtschaft,
Kulturtechnik (Verkehrserschließung ländlicher Gebiete, landwirtschaftlicher Wasserbau, Almmeliorationskunde),
(3) Der Kandidat hat in zwei der im Abs. 2 Z. 6 angeführten Fachgebiete, die entsprechend seiner Verwendung zu bestimmen sind, eingehende Kenntnisse, in den übrigen Fachgebieten die Kenntnis der Grundzüge nachzuweisen.(3) Der Kandidat hat in zwei der im Absatz 2, Ziffer 6, angeführten Fachgebiete, die entsprechend seiner Verwendung zu bestimmen sind, eingehende Kenntnisse, in den übrigen Fachgebieten die Kenntnis der Grundzüge nachzuweisen.
§ 4Paragraph 4,
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des höheren Agrardienstes und des rechtskundigen Verwaltungsdienstes bestellt werden.
(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden, der ein Beamter des höheren Agrardienstes sein muß und aus drei bis fünf weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat beim besonderen Teil der mündlichen Prüfung (§ 3 Abs. 2 Z. 4 bis 6) als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfungskommissär für die im § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 bis 3 angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein.(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden, der ein Beamter des höheren Agrardienstes sein muß und aus drei bis fünf weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat beim besonderen Teil der mündlichen Prüfung (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4 bis 6) als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfungskommissär für die im Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein.