Niederösterreich
0003–0
VERFASSUNGSGESETZ ÜBER DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER VOLKSANWALTSCHAFT FÜR DEN BEREICH DER VERWALTUNG DES LANDES NIEDERÖSTERREICH
16.12.1980
VERFASSUNGSGESETZ ÜBER DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER VOLKSANWALTSCHAFT FÜR DEN BEREICH DER VERWALTUNG DES LANDES NIEDERÖSTERREICH | |||
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0003–0 | Stammgesetz | 147/80 | 1980-12-16 |
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Ausgegeben am | Jahrgang 1980 |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 30. Oktober 1980 beschlossen:
Verfassungsgesetz über die Zuständigkeit
der Volksanwaltschaft für den Bereich der Verwaltung des Landes Niederösterreich
Präsident: | |
Der Landeshauptmann: | Der Landeshauptmannstellvertreter |
Paragraph eins,
Zuständigerklärung
Die mit Bundesgesetz vom 24. Feber 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 121, eingerichtete Volksanwaltschaft wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes für den Bereich der Verwaltung des Landes Niederösterreich für zuständig erklärt.
Paragraph 2,
Aufgaben
(1) Jedermann kann sich bei der Volksanwaltschaft wegen behaupteter Mißstände in der Verwaltung des Landes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten beschweren, sofern er von diesen Mißständen betroffen ist und soweit ihm ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht. Jede solche Beschwerde ist von der Volksanwaltschaft zu prüfen. Dem Beschwerdeführer sind das Ergebnis der Prüfung sowie die allenfalls getroffenen Veranlassungen mitzuteilen.
(2) Die Volksanwaltschaft ist berechtigt, von ihr vermutete Mißstände in der Verwaltung des Landes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten von Amts wegen zu prüfen.
(3) Die Volksanwaltschaft ist in Ausübung ihres Amtes unabhängig.
(4) Die Volksanwaltschaft unterliegt der Amtsverschwiegenheit im gleichen Umfang wie das Organ, an das die Volksanwaltschaft in Erfüllung ihrer Aufgaben herangetreten ist. Bei der Erstattung der Berichte an den Landtag ist die Volksanwaltschaft zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit aber nur insoweit verpflichtet, als dies im Interesse von Parteien oder der nationalen Sicherheit geboten ist.
Paragraph 3,
Empfehlungen und Berichte
(1) Die Volksanwaltschaft kann der Landesregierung Empfehlungen für die in einem bestimmten Fall zu treffenden Maßnahmen erteilen. Die Landesregierung hat binnen einer Frist von 8 Wochen entweder diesen Empfehlungen zu entsprechen und dies der Volksanwaltschaft mitzuteilen oder schriftlich zu begründen, warum der Empfehlung nicht entsprochen wurde.
(2) Die Volksanwaltschaft hat dem Landtag jährlich über ihre Tätigkeit zu berichten. Der Präsident des Landtages hat vor der Beratung des Berichtes im Landtag der Landesregierung Gelegenheit zu geben, sich binnen 8 Wochen zum Bericht der Volksanwaltschaft zu äußern.
Paragraph 4,
Dieses Verfassungsgesetz tritt mit 1. Jänner 1981 in Kraft.