Niederösterreich
7600/37–0
VERORDNUNG, MIT DER EINE KURORDNUNG FÜR DEN KURORT BAD SCHÖNAU ERLASSEN WIRD
25.07.1980
VERORDNUNG, MIT DER EINE KURORDNUNG FÜR DEN KURORT BAD SCHÖNAU ERLASSEN WIRD | |||
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7600/37–0 | Stammverordnung | 96/80 | 1980-07-25 |
| Blatt 1-4 |
Ausgegeben am | Jahrgang 1980 |
Verordnung der NÖ Landesregierung vom 10. Juni 1980 , mit der eine Kurordnung für den Kurort Bad Schönau erlassen wird
Niederösterreichische Landesregierung: |
Auf Grund der Paragraphen 18 –, 22, des NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, Landesgesetzblatt 7600–0, wird für den Kurort Bad Schönau nachstehende
KURORDNUNG
erlassen:
Paragraph eins,
Umfang und Bezeichnung des Kurortes
Das Kurgebiet Bad Schönau umfaßt das im vereinfachten Flächenwidmungsplan der Gemeinde Bad Schönau ausgewiesene Bauland, den als Grünland ausgewiesenen Kurpark und die im Anschluß an die Kuranstalt der Landsknechte als Kur- und Erholungsgebiet gewidmeten Flächen sowie die dazwischenliegenden Bachparzellen.
Der Kurort Bad Schönau trägt die Bezeichnung “Heilbad” (Paragraph 10, Litera a, des NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetzes).
Paragraph 2,
Kursaison
Der Kurbetrieb ist ganzjährig.
Paragraph 3,
Heilvorkommen
Das ortsgebundene Heilvorkommen ist die behördlich anerkannte Heilquelle (hypotonischer Calzium-Magnesium-Hydrogencarbonat-Sulfat-Eisen-Säuerling).
Paragraph 4,
Kurkommission
(1) Die Besorgung aller das Kurwesen und den Fremdenverkehr betreffenden Angelegenheiten wird, soweit nicht Organe der Gemeinde zuständig sind, der Kurkommission übertragen.
(2) Der Kurkommission obliegt im Rahmen dieses Wirkungsbereiches insbesondere:
Paragraph 5,
Zusammensetzung der Kurkommission
(1) Die Kurkommission setzt sich zusammen aus
das sind insgesamt 15 Mitglieder. Für sämtliche Mitglieder ist von der entsendenden Stelle (Paragraph 20, Absatz 4, des NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetzes) je ein Ersatzmitglied zu bestimmen.
(2) Die entsendende Stelle kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzen.
(3) Die Kurkommission hat aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Vorsitzenden-Stellvertreter zu wählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält.
(4) Die Funktionsperiode der Kurkommission hat mit der jeweiligen Amtsperiode des Gemeinderates der Gemeinde Bad Schönau übereinzustimmen.
Paragraph 6,
Kurverwaltung
(1) Das Hilfsorgan der Kurkommission ist die Kurverwaltung.
(2) Die Gemeinde Bad Schönau hat der Kurverwaltung ein geeignetes Lokal beizustellen.
Paragraph 7,
Konstituierung der Kurkommission
(1) Die Kurkommission ist zu ihrer konstituierenden Sitzung von der Bezirksverwaltungsbehörde, deren Vertreter bis zur Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters den Vorsitz zu führen hat, unverzüglich, spätestens jedoch binnen 8 Wochen nach Kundmachung dieser Kurordnung bzw. nach Kundmachung des Ergebnisses der Neuwahlen des Gemeinderates der Gemeinde Bad Schönau einzuberufen.
(2) Die Einberufung hat schriftlich und so rechtzeitig zu erfolgen, daß sie mindestens eine Woche vor dem Sitzungstag den Mitgliedern der Kurkommission zukommt.
Paragraph 8,
Einberufung der Sitzungen der Kurkommission
(1) Die Kurkommission tritt nach Notwendigkeit, mindestens aber zweimal im Kalenderjahr, zusammen.
(2) Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder, im Falle seiner Verhinderung, durch seinen Stellvertreter.
(3) Die Einberufung hat schriftlich und so rechtzeitig zu erfolgen, daß sie mindestens drei Tage vor der Sitzung den Mitgliedern der Kurkommission zukommt. Zugleich mit der Einberufung sind die Gegenstände der Tagesordnung bekanntzugeben.
(4) Der Vorsitzende hat die Kurkommission unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Woche einzuberufen, wenn es unter Angabe des begehrten Verhandlungsgegenstandes von mehr als einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.
Paragraph 9,
Verhinderung eines Mitgliedes der Kurkommission
Ist ein Mitglied der Kurkommission an der Ausübung seiner Funktion verhindert, so hat er dies unverzüglich dem Vorsitzenden mitzuteilen, welcher für die Dauer der Verhinderung das für das verhinderte Mitglied bestimmte Ersatzmitglied zur Vertretung einzuberufen hat.
Paragraph 10,
Beschlußfassung der Kurkommission
Die Kurkommission ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder der Kurkommission ordnungsgemäß einberufen und mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder zur Zeit der Beschlußfassung anwesend sind.
Paragraph 11,
Befangenheit eines Mitgliedes der Kurkommission
(1) Ein Mitglied der Kurkommission hat, soferne es nicht zeitweise zur Auskunftserteilung zugezogen wird, für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung den Sitzungsraum zu verlassen, wenn in seiner Person gelegene wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.
(2) Ist die Kurkommission infolge Befangenheit der anwesenden Mitglieder beschlußunfähig, so ist für diesen Verhandlungsgegenstand eine neue Sitzung unter Heranziehung der erforderlichen Ersatzmitglieder anstelle der Befangenen einzuberufen.
Paragraph 12,
Nichtöffentlichkeit der Sitzungen der Kurkommission
Die Sitzungen der Kurkommission sind nicht öffentlich, soferne nicht die Kurkommission die Öffentlichkeit der Sitzungen im einzelnen Falle beschließt.
Paragraph 13,
Leitung der Sitzungen der Kurkommission
(1) Der Vorsitzende oder, im Falle seiner Verhinderung, sein Stellvertreter eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen, zieht den Sitzungen nach Bedarf Sachverständige zur Beratung bei und handhabt die Sitzungsordnung.
(2) Mitgliedern der Kurkommission, die durch ihr Verhalten den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung stören, kann der Vorsitzende nach vorheriger Mahnung längstens auf die Dauer dieser Sitzung das Wort entziehen.
(3) Ist eine Sitzung öffentlich, so kann der Vorsitzende nach vorheriger Mahnung Zuhörer, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Zuhörerraum weisen oder nötigenfalls den Zuhörerraum räumen lassen.
(4) Falls andauernde Störungen eine geordnete Beratung unmöglich machen, kann der Vorsitzende die Sitzung auf unbestimmte Zeit unterbrechen oder auch schließen.
Paragraph 14,
Abstimmung
(1) Zu einem gültigen Beschluß ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder der Kurkommission erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.
(2) Die Stimmenabgabe erfolgt in der Regel durch Erheben der Hand. Der Vorsitzende hat die Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln anzuordnen, wenn dies von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder verlangt wird.
Paragraph 15,
Sitzungsprotokolle
(1) Die Kurkommission hat für die Dauer ihrer Funktionsperiode einen Schriftführer und einen Stellvertreter zu wählen.
(2) Über jede Sitzung der Kurkommission ist vom Schriftführer (Stellvertreter) eine Niederschrift aufzunehmen.
(3) Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung der Kurkommission zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Die von der Kurkommission genehmigte Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer (Stellvertreter) zu unterfertigen.
Paragraph 16,
Sitzungsort
(1) Der Vorsitzende der Kurkommission bestimmt den Sitzungsort.
(2) Die Gemeinde Bad Schönau stellt der Kurkommission auf deren Ersuchen einen geeigneten Sitzungsraum zur Verfügung.
Paragraph 17,
Entschädigung der Mitglieder der Kurkommission
Die Mitglieder der Kurkommission üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Den Mitgliedern gebührt jedoch die Vergütung der mit der Geschäftsführung verbundenen Barauslagen und der Ersatz des tatsächlich entgangenen Arbeitsverdienstes.
Paragraph 18,
Durchführung der Beschlüsse der Kurkommission
Der Vorsitzende der Kurkommission hat für die Durchführung der ordnungsgemäß gefaßten Beschlüsse der Kurkommission zu sorgen.
Paragraph 19,
Geschäftsführung
(1) Die Kassageschäfte für die Kurkommission werden von der Gemeindekasse besorgt. Die Gebarung der Kurkommission wird von einem Überwachungsausschuß der Gemeinde überprüft.
(2) Die mit Ende eines jeden Kalenderjahres abzuschließende Verrechnung ist in einer im Monat Februar stattfindenden Kurkommissionssitzung zu behandeln und bis spätestens Ende Februar der Gemeinde zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Der Voranschlag der Kurkommission für das nächste Jahr ist im Dezember zu beschließen und der Gemeinde zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Verträge, Vereinbarungen und sonstige Urkunden der Kurkommission und solche Beschlüsse, welche die Gemeinde über das Verwaltungsjahr hinaus binden oder belasten, bedürfen vorher der Genehmigung durch den Gemeinderat.
(5) Der Vorsitzende unterfertigt die Zahlungsanordnungen an die Gemeindekasse.
(6) Für unvermeidliche Überschreitungen des Voranschlages ist sofort die Genehmigung des Gemeinderates einzuholen.
(7) Für die Bildung einer Rücklage ist Sorge zu tragen.
(8) Die Mittel der Rücklage dürfen nur bei Eintritt außergewöhnlicher Verhältnisse oder Ereignisse (Epidemien, Elementarereignisse usw.) in Verwendung genommen werden.