Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

5300–1

Titel

GESETZ ÜBER DIE FÖRDERUNG DER ERWACHSENENBILDUNG UND DES VOLKSBÜCHEREIWESENS AUS LANDESMITTELN

Ausgabedatum

22.04.1980

Text

 

GESETZ ÜBER DIE FÖRDERUNG DER ERWACHSENENBILDUNG UND DES VOLKSBÜCHEREIWESENS AUS LANDESMITTELN

 

5300–0

Stammgesetz

127/76

1976-12-22

 

Blatt 1–3

5300–1

1. Novelle

53/80

1980-04-22

 

Blatt 2

Ausgegeben am
22.04.1980

Jahrgang 1980
53. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 24. Jänner 1980 beschlossen:

Gesetz, mit dem das Gesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus

Landesmitteln geändert wird

Das Gesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Landesmitteln, Landesgesetzblatt 5300–0, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 5, Absatz eins, hat zu lauten:

  1. Ziffer 2
    Paragraph 8, hat zu lauten:

 

Der Präsident:
Robl

Der Landeshauptmann:
Maurer

Der Landesrat:
Grünzweig

Der Landtag von Niederösterreich hat beschlossen:

Paragraph eins,

Gegenstand der Förderung

(1) Das Land hat, als Träger von Privatrechten, die Erwachsenenbildung und das Volksbüchereiwesen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu fördern.

(2) Gegenstand der Förderung nach diesem Gesetz sind Einrichtungen und Tätigkeiten, die im Sinne einer ständigen Weiterbildung die Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewußtem Urteilen und Handeln und die Entfaltung der persönlichen Anlagen zum Ziele haben.

Paragraph 2,

Förderungswürdige Aufgaben

(1) Als förderungswürdige Aufgaben zur Erreichung der im Paragraph eins, Absatz 2, bezeichneten Ziele kommen insbesondere in Betracht:

  1. Ziffer eins
    politische und sozial- und wirtschaftskundliche Bildung,

  1. Ziffer 2
    berufliche Weiterbildung,

  1. Ziffer 3
    Vermittlung der Erkenntnisse der Wissenschaften,

  1. Ziffer 4
    Bildung als Hilfe zur Lebensbewältigung,

  1. Ziffer 5
    sittliche und religiöse Bildung,

  1. Ziffer 6
    musische Bildung,

  1. Ziffer 7
    Nachholung, Fortführung und Erweiterung der Schulbildung,

  1. Ziffer 8
    Führung von Volksbüchereien,

  1. Ziffer 9
    Aus- und Fortbildung von Erwachsenenbildnern und Volksbibliothekaren,

  1. Ziffer 10
    Bildungsinformation, Bildungsberatung und Bildungswerbung,

  1. Ziffer 11
    Veröffentlichungen über die Erwachsenenbildung und das Volksbüchereiwesen und

  1. Ziffer 12
    Errichtung und Erhaltung von wissenschaftlichen Instituten und Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens.

(2) In die Förderung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sind jedenfalls nicht einzubeziehen:

  1. Ziffer eins
    Unterrichtsveranstaltungen von Schulen im Sinne des Privatschulgesetzes,

  1. Ziffer 2
    Veranstaltungen der Glaubensverkündigung im Rahmen des Kultus,

  1. Ziffer 3
    Veranstaltungen, die der Mitgliederwerbung oder der parteipolitischen Werbung dienen, ferner Bildungsarbeit im Sinne des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 272, über die Förderung staatsbürgerlicher Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien sowie der Publizistik,

  1. Ziffer 4
    Tätigkeiten von beruflichen und wirtschaftlichen Interessenvertretungen und

  1. Ziffer 5
    innerbetriebliche Berufsaus- und -fortbildung.

Paragraph 3,

Arten der Förderung

(1) Die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens kann in der Gewährung

  1. Ziffer eins
    einer nicht rückzahlbaren Beihilfe,

  1. Ziffer 2
    eines Annuitäten- oder Zinsenzuschusses,

  1. Ziffer 3
    eines Darlehens oder

  1. Ziffer 4
    von sonstigen Leistungen (Sachleistungen oder Beistellung von Personal) bestehen.

(2) Wenn es die Erfüllung der Aufgaben erfordert, können Beihilfen sowohl als Förderung der Träger, als auch zur Förderung einzelner Vorhaben dieser gewährt werden.

Paragraph 4,

Förderungsempfänger

Als Empfänger von Förderungen kommen inländische juristische Personen als Träger von Einrichtungen und Tätigkeiten der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens – kurz Träger genannt – und die Niederösterreichischen Gemeinden in Betracht

  1. Ziffer eins
    die förderungswürdige Aufgaben überwiegend in Niederösterreich erfüllen,

  1. Ziffer 2
    deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist und

  1. Ziffer 3
    die eine kontinuierliche und pädagogischplanmäßige Bildungsarbeit leisten.

Paragraph 5,

Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung

(1) Um die Gewährung einer Förderung für das laufende Jahr ist unter Angabe des Zweckes und des voraussichtlichen finanziellen Erfordernisses bis spätestens 1. März des laufen den Jahres schriftlich anzusuchen. Bei Einzelvorhaben sind die voraussichtlichen Kosten und die Art der Finanzierung darzustellen. Nach dem 1. März einlangende Förderungsansuchen für das laufende Jahr sind nicht zu berücksichtigen.

(2) Eine Förderung darf nur insoweit erfolgen, als sie zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Bei Einzelvorhaben muß, unter Berücksichtigung der Förderung, die Finanzierung gesichert sein.

(3) Eine Förderung darf nur unter der Voraussetzung erfolgen, daß im Sinne der Erwachsenenbildung Gewähr für die Erreichung des angestrebten Zieles besteht, der Besuch von Veranstaltungen jedermann zugänglich, nur im Hinblick auf erforderliche Vorkenntnisse beschränkt und die Teilnahme freiwillig ist.

(4) Vor Gewährung einer Förderung ist festzustellen, ob durch Gebietskörperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts eine solche erfolgt oder erfolgen soll. Eine Förderung durch Dritte schließt eine Förderung nach diesem Gesetz nicht aus.

(5) Die Förderung von Einzelvorhaben darf Raumordnungsprogrammen des Landes nicht widersprechen.

(6) Auf Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

Paragraph 6,

Bedingungen für die Förderung

(1) Eine Förderung kann vom Einsatz entsprechender Eigenmittel des Förderungswerbers abhängig gemacht werden.

(2) Bei Einzelvorhaben kann die Förderung an eine Prüfung gebunden werden.

(3) Förderungsbedingungen, die in die Unabhängigkeit der Förderungsempfänger hinsichtlich der Programm- und Lehrplangestaltung, der pädagogischen Methoden und der Auswahl der Mitarbeiter eingreifen, sind unzulässig.

Paragraph 7,

Widerruf der Förderung und Ersatz

Bei Gewährung einer Förderung ist zu vereinbaren, daß diese zu widerrufen ist, wenn die Voraussetzungen für die Förderung nicht mehr vorliegen; gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung nicht vorgelegen waren. Bei Förderung von Einzelvorhaben ist für den Fall der Nichtdurchführung oder nicht rechtzeitigen Durchführung desselben darüberhinaus der Ersatz der gewährten Förderung und eine allfällige Schadloshaltung zu vereinbaren.

Paragraph 8,

Mitwirkung der Träger

(1) Die Landesregierung hat für das laufende Jahr unter Zugrundelegung der eingelangten Förderungsansuchen bis spätestens 1. Juni des laufenden Jahres einen Jahresplan über die Verwendung und Verteilung der vorgesehenen Förderungsmittel zu erstellen.

(2) Vor der Erstellung des Jahresplanes ist mit den Trägern, deren Tätigkeit sich auf das gesamte Bundesland erstreckt und die die Voraussetzungen als Förderungsempfänger erfüllen, und den Interessenvertretungen der Niederösterreichischen Gemeinden (Paragraph 96, der NÖ Gemeindeordnung 1973), soweit Niederösterreichische Gemeinden Träger des Volksbüchereiwesens sind, ein Einvernehmen anzustreben.

(3) Bei Änderung des Jahresplanes gilt Absatz 2, sinngemäß. Den Trägern gemäß Absatz 2, ist der Jahresplan innerhalb von vier Wochen nach erfolgter Erstellung in geeigneter Form bekanntzugeben.

(4) Die Träger, deren Tätigkeit sich auf das gesamte Bundesland erstreckt und die die Voraussetzungen als Förderungsempfänger erfüllen, sind durch die Landesregierung in den “Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung” bekanntzugeben.

Paragraph 9,

Aus- und Fortbildung von Erwachsenenbildnern und Volksbibliothekaren

Das Land hat

  1. Ziffer eins
    die Aus- und Fortbildung von Erwachsenenbildnern und Volksbibliothekaren, soweit sie durch die Träger

nicht hinreichend sichergestellt ist, selbst zu besorgen,

  1. Ziffer 2
    zur wissenschaftlichen Bearbeitung von Problemen der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens sowie zur Information der Öffentlichkeit Schriftenreihen und Zeitschriften über die Erwachsenenbildung und das Volksbüchereiwesen herauszugeben, sowie Stipendien und Geldpreise zu gewähren.

Paragraph 10,

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1977 in Kraft.