Niederösterreich
9210–0
VEREINBARUNG ÜBER DIE ANGELEGENHEITEN DER BEHINDERTENHILFE
23.10.1979
VEREINBARUNG ÜBER DIE ANGELEGENHEITEN DER BEHINDERTENHILFE | |||
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9210–0 | Vereinbarung | 161/79 | 1979-10-23 |
| Blatt 1 und 2 |
Ausgegeben am | Jahrgang 1979 |
Vereinbarung über Angelegenheiten der Behindertenhilfe
Paragraph eins,
Die in der Anlage enthaltene Vereinbarung wurde zwischen den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Steiermark, Vorarlberg und Wien abgeschlossen.
Paragraph 2,
Die Vereinbarung trat gegenüber den Ländern Steiermark und Wien am 9. Mai 1979, gegenüber dem Land Vorarlberg am 1. Juli 1979 und gegenüber dem Land Kärnten am 20. Juli 1979 in Kraft.
Landeshauptmann |
Anlage
Vereinbarung über Angelegenheiten der Behindertenhilfe
Die unterzeichneten Länder schließen folgende Vereinbarung:
Artikel 1
Sachlicher Geltungsbereich
Die Vereinbarung erstreckt sich auf die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Behindertenhilfe mit Ausnahme des Pflegegeldes und der Blindenbeihilfe nach den hiefür maßgebenden landesgesetzlichen Bestimmungen des Sozialhilferechtes und des Behindertenrechtes in der jeweils geltenden Fassung.
Artikel 2
Zuständigkeit
Die Vertragsländer erlassen Rechtsvorschriften, in denen sie sich nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Bestimmungen verpflichten, Hilfen an jene Behinderte, die im jeweiligen Land ihren ordentlichen Wohnsitz (Artikel 3,) oder bei Minderjährigen mangels eines solchen im Inland den Aufenthalt haben, zu erbringen.
Artikel 3
Ordentlicher Wohnsitz
(1) Der ordentliche Wohnsitz eines Behinderten ist an dem Ort begründet, an dem er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben.
(2) Bei minderjährigen Behinderten gilt folgende Regelung:
(3) Hat eine volljährige behinderte Person oder die Person, von der der ordentliche Wohnsitz eines Minderjährigen abzuleiten ist, mehrere Wohnsitze, so gilt im Sinne dieser Vereinbarung der ordentliche Wohnsitz als in jener Gemeinde begründet, in der sich die Person in den letzten zwölf Monaten vor Beginn einer Maßnahme der Behindertenhilfe am längsten aufgehalten hat.
Artikel 4
Beginn und Ende der Leistungen der Behindertenhilfe
(1) Die Vertragsländer erlassen Rechtsvorschriften, nach denen bei einer Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes oder des Aufenthaltes (Artikel 3,) eines Behinderten in ein anderes Land, wenn diese Verlegung durch Maßnahmen der Behindertenhilfe bedingt ist, ausschließlich das Land, welches bisher Hilfen nach Artikel eins, erbracht hat, weiterhin Behindertenhilfe leistet.
(2) Die Vertragsländer erlassen Rechtsvorschriften, nach denen bei einer Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes oder des Aufenthaltes (Artikel 3,) eines Behinderten in ein anderes Land im Falle der Gewährung von Hilfe durch geschützte Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz das Land, welches bisher Hilfen nach Artikel eins, erbracht hat, durch weitere sechs Monate Behindertenhilfe leistet und das andere Land erst nach diesem Zeitraum Hilfen nach Artikel eins, an diesen Behinderten erbringt.
(3) Die Vertragsländer erlassen Rechtsvorschriften, nach denen – ausgenommen in den Fällen der Absatz eins und 2 – das Land, das einem Behinderten bisher Hilfen nach Artikel eins, erbracht hat, diese bis zum Ende des Monats erbringt, in dem der Behinderte seinen ordentlichen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt (Artikel 3,) in ein anderes Land verlegt hat, und das andere Land erst ab diesem Zeitpunkt Behindertenhilfe leistet.
Artikel 5
Amtshilfe
Wenn ein Behinderter, dem Hilfen nach Artikel eins, erbracht werden, die Voraussetzungen erfüllt, auf Grund derer ihm von einem anderen Land entsprechende Hilfen nach Artikel eins, zu erbringen sind, so wird das Land, das bisher solche Hilfen erbracht hat, dem anderen Land die Art und die Dauer der von ihm erbrachten Hilfen ehestmöglich bekannt geben und auf Verlangen die für seine Entscheidung maßgeblichen Grundlagen zugänglich machen.
Artikel 6
Erlassung von Rechtsvorschriften
Die Vertragsländer erlassen die zur Erfüllung dieser Vereinbarung erforderlichen Rechtsvorschriften binnen 3 Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem diese Vereinbarung für sie in Kraft getreten ist.
Artikel 7
Verfahren in Streitfällen
Die Vertragsländer verpflichten sich, bei Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Kommt eine Einigung innerhalb von 6 Monaten nicht zustande, so kann jedes am Steit beteiligte Land beim Verfassungsgerichtshof die Feststellung beantragen, ob eine Vereinbarung im Sinne des Artikel 15, a Absatz 2, B-VG vorliegt und ob die aus dieser Vereinbarung folgenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind.
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen.
(2) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem drei Länder schriftlich mitgeteilt haben, daß ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
(3) Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet haben, die aber erst nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Absatz 2, mitgeteilt haben, daß ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.
Artikel 9
Beitritt
Diese Vereinbarung steht Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Artikel 8, Absatz 2, noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung wirksam.
Artikel 10
Kündigung
(1) Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragsland gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrer schriftlichen Mitteilung wirksam.
(2) Die Kündigung durch ein Vertragsland berührt nicht die Rechtsbeziehungen der anderen Vertragsländer untereinander.
Artikel 11
Ausfertigungen, Mitteilungen
(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer) hinterlegt. Diese hat jedem Vertragsland eine von ihr beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.
(2) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Verwahrer zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Verwahrer abgegegeben. Der Verwahrer hat jedes Vertragsland von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.