Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

8010–0

Titel

VEREINBARUNG ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT IN ANGELEGENHEITEN DER RAUMORDNUNG IM GEMEINSAMEN GRENZGEBIET

Ausgabedatum

23.10.1979

Text

 

VEREINBARUNG ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT IN ANGELEGENHEITEN DER RAUMORDNUNG IM GEMEINSAMEN GRENZGEBIET

 

8010–0

Vereinbarung

160/79

1979-10-23

 

Blatt 1 und 2

Ausgegeben am
23.10.1979

Jahrgang 1979
160. Stück

Vereinbarung über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung im gemeinsamen Grenzgebiet

Die Vereinbarung tritt am 27. Oktober 1979 in Kraft.

 

Landeshauptmann
Maurer

Vereinbarung

der Länder Niederösterreich und Oberösterreich über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung im gemeinsamen Grenzgebiet

Auf Grund der Tatsache, daß

das niederösterreichischoberösterreichische Grenzgebiet nach der bestehenden Siedlungs-, Wirtschafts- und Sozialstruktur sowie der landschaftlichen Gliederung und Gestaltung Räume mit weitgehend einheitlichen Voraussetzungen für die Raumordnung umfaßt,

dieses Gebiet durch starke Verflechtungen in verschiedenen Lebensbereichen, insbesondere im Bereich der Wirtschaft, des Arbeitsmarktes (Pendelwanderung), der Siedlungsentwicklung, des Fremdenverkehrs, des grenzüberschreitenden Durchzugsverkehrs, der Benützung von höheren Schulen, Spitälern und sonstigen zentralen Einrichtungen, sowie der Energieversorgung gekennzeichnet ist,

die Länder Niederösterreich und Oberösterreich für ihren Anteil an diesem Grenzgebiet regionale Entwicklungskonzepte erstellt haben bzw. daran arbeiten,

und in der Absicht,

für das niederösterreichischoberösterreichische Grenzgebiet einen möglichst zweckmäßigen und ökonomischen Einsatz öffentlicher Mittel sicherzustellen,

schließen

das Land Niederösterreich

vertreten durch den Landeshauptmann Andreas MAURER und das Land Oberösterreich vertreten durch den Landeshauptmann

Dr. Josef RATZENBÖCK

zur Regelung der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung in diesem Gebiet im Sinne des Artikel 15, a B-VG folgende

Vereinbarung

Artikel I

Das gemeinsame Grenzgebiet umfaßt

  1. Litera a
    in Niederösterreich

im Verwaltungsbezirk Gmünd: die Gemeinde Großpertholz;

im Verwaltungsbezirk Zwettl: die Gemeinden Langschlag, Groß-Gerungs, Arbesbach, Pertenschlag-Melon und Bärnkopf;

im Verwaltungsbezirk Melk: die Gemeinden des Gerichtsbezirkes Persenbeug ohne die Gemeinden Marbach an der Donau und Maria Taferl; die Gemeinden des Gerichtsbezirkes Ybbs ohne die Gemeinden Bergland und Petzenkirchen;

im Verwaltungsbezirk Amstetten: alle Gemeinden ohne die Gemeinden Allhartsberg, Neuhofen an der Ybbs, Winklarn, Euratsfeld, Ferschnitz, Ybbsitz und St. Georgen am Reith;

die Stadt mit eigenem Statut Waidhofen an der Ybbs;

  1. Litera b
    in Oberösterreich

im politischen Bezirk Freistadt: die Gemeinden des Gerichtsbezirkes Unterweißenbach und die Gemeinde Sandl;

im politischen Bezirk Perg: alle Gemeinden;

im politischen Bezirk Linz-Land: die Gemeinden des Gerichtsbezirkes Enns und die Gemeinden Hofkirchen im Traunkreis, Niederneukirchen und Markt St. Florian;

im politischen Bezirk Steyr-Land: die Gemeinden des Gerichtsbezirkes Steyr ohne die Gemeinde Schiedlberg;
die Gemeinden des Gerichtsbezirkes Weyer;

die Stadt mit eigenem Statut Steyr.

Artikel II

Im Sinne einer koordinierten und in den Zielsetzungen abgestimmten Entwicklung der Raumordnung im gemeinsamen Grenzgebiet (Art. römisch eins) verpflichten sich die Vertragsparteien zur gegenseitigen Information über ihnen bekanntgewordene raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf den in das gemeinsame Grenzgebiet fallenden Teil des anderen Landes haben können, und streben Einvernehmen an.

Artikel III

(1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen gemäß Artikel römisch II sind auf Verlangen einer Vertragspartei zur Erarbeitung von Vorschlägen und Empfehlungen gemeinsam zu beraten.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen an diesen gemeinsamen Vorschlägen und Empfehlungen zu orientieren und auf raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen anderer Planungsträger nach Möglichkeit Einfluß im Sinne solcher gemeinsamen Vorschläge und Empfehlungen zu nehmen.

Artikel IV

Diese Vereinbarung tritt zwei Monate nach ihrer Unterfertigung durch die Vertragsparteien in Kraft.

Artikel V

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von jeder Vertragspartei jederzeit durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Die Kündigung wird mit Ablauf des Monats wirksam, an dem die Erklärung der anderen Vertragspartei zugegangen ist.

Artikel VI

Diese Vereinbarung wird in zweifacher Urschrift ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung aufbewahrt.