Niederösterreich
8010–0
VEREINBARUNG ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT IN ANGELEGENHEITEN DER RAUMORDNUNG IM GEMEINSAMEN GRENZGEBIET
23.10.1979
VEREINBARUNG ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT IN ANGELEGENHEITEN DER RAUMORDNUNG IM GEMEINSAMEN GRENZGEBIET | |||
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8010–0 | Vereinbarung | 160/79 | 1979-10-23 |
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Ausgegeben am | Jahrgang 1979 |
Vereinbarung über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung im gemeinsamen Grenzgebiet
Die Vereinbarung tritt am 27. Oktober 1979 in Kraft.
Landeshauptmann |
Vereinbarung
der Länder Niederösterreich und Oberösterreich über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung im gemeinsamen Grenzgebiet
Auf Grund der Tatsache, daß
das niederösterreichischoberösterreichische Grenzgebiet nach der bestehenden Siedlungs-, Wirtschafts- und Sozialstruktur sowie der landschaftlichen Gliederung und Gestaltung Räume mit weitgehend einheitlichen Voraussetzungen für die Raumordnung umfaßt,
dieses Gebiet durch starke Verflechtungen in verschiedenen Lebensbereichen, insbesondere im Bereich der Wirtschaft, des Arbeitsmarktes (Pendelwanderung), der Siedlungsentwicklung, des Fremdenverkehrs, des grenzüberschreitenden Durchzugsverkehrs, der Benützung von höheren Schulen, Spitälern und sonstigen zentralen Einrichtungen, sowie der Energieversorgung gekennzeichnet ist,
die Länder Niederösterreich und Oberösterreich für ihren Anteil an diesem Grenzgebiet regionale Entwicklungskonzepte erstellt haben bzw. daran arbeiten,
und in der Absicht,
für das niederösterreichischoberösterreichische Grenzgebiet einen möglichst zweckmäßigen und ökonomischen Einsatz öffentlicher Mittel sicherzustellen,
schließen
das Land Niederösterreich
vertreten durch den Landeshauptmann Andreas MAURER und das Land Oberösterreich vertreten durch den Landeshauptmann
Dr. Josef RATZENBÖCK
zur Regelung der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung in diesem Gebiet im Sinne des Artikel 15, a B-VG folgende
Vereinbarung
Artikel I
Das gemeinsame Grenzgebiet umfaßt
Artikel II
Im Sinne einer koordinierten und in den Zielsetzungen abgestimmten Entwicklung der Raumordnung im gemeinsamen Grenzgebiet (Art. römisch eins) verpflichten sich die Vertragsparteien zur gegenseitigen Information über ihnen bekanntgewordene raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf den in das gemeinsame Grenzgebiet fallenden Teil des anderen Landes haben können, und streben Einvernehmen an.
Artikel III
(1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen gemäß Artikel römisch II sind auf Verlangen einer Vertragspartei zur Erarbeitung von Vorschlägen und Empfehlungen gemeinsam zu beraten.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen an diesen gemeinsamen Vorschlägen und Empfehlungen zu orientieren und auf raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen anderer Planungsträger nach Möglichkeit Einfluß im Sinne solcher gemeinsamen Vorschläge und Empfehlungen zu nehmen.
Artikel IV
Diese Vereinbarung tritt zwei Monate nach ihrer Unterfertigung durch die Vertragsparteien in Kraft.
Artikel V
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von jeder Vertragspartei jederzeit durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Die Kündigung wird mit Ablauf des Monats wirksam, an dem die Erklärung der anderen Vertragspartei zugegangen ist.
Artikel VI
Diese Vereinbarung wird in zweifacher Urschrift ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung aufbewahrt.