Niederösterreich
2620/6–0
VERORDNUNG ÜBER DIE VERWENDUNG DER IM DISZIPLINARVERFAHREN GEGEN LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHE LANDESLEHRER EINGEGANGENEN GELDSTRAFEN UND GELDBUSSEN.
21.08.1979
VERORDNUNG ÜBER DIE VERWENDUNG DER IM DISZIPLINARVERFAHREN GEGEN LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHE LANDESLEHRER EINGEGANGENEN GELDSTRAFEN UND GELDBUSSEN. | |||
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2620/6–0 | Stammverordnung | 125/79 | 1979-08-21 |
| Blatt 1 |
Ausgegeben am | Jahrgang 1979 |
Verordnung der NÖ Landesregierung vom 17. Juli 1979 über die Verwendung der im Disziplinarverfahren gegen land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen
Niederösterreichische Landesregierung: |
Auf Grund des Paragraph 13, des NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, Landesgesetzblatt 2620–0, wird verordnet:
Die im Disziplinarverfahren gegen land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind für Wohlfahrtseinrichtungen zu verwenden, die diesen Lehrern offenstehen bzw. zugutekommen.