Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

7600/36–0

Titel

VERORDNUNG, MIT DER EINE KURORDNUNG FÜR DEN HEILKLIMATISCHEN KURORT REICHENAU AN DER RAX ERLASSEN WIRD

Ausgabedatum

10.04.1979

Text

 

VERORDNUNG, MIT DER EINE KURORDNUNG FÜR DEN HEILKLIMATISCHEN KURORT REICHENAU AN DER RAX ERLASSEN WIRD

 

7600/36–0

Stammverordnung

65/79

1979-04-10

 

Blatt 1-4

Ausgegeben am
10.04.1979

Jahrgang 1979
65. Stück

Verordnung der NÖ Landesregierung vom 6. März 1979 , mit der eine Kurordnung für den heilklimatischen Kurort Reichenau an der Rax erlassen wird

Niederösterreichische Landesregierung:
Landesrat
Körner

Auf Grund der Paragraphen 18 und 22 des NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, Landesgesetzblatt 7600, wird für den heilklimatischen Kurort Reichenau an der Rax nachstehende

Kurordnung

erlassen:

Paragraph eins,

Umfang des Kurortes

(1) Der heilklimatische Kurort Reichenau an der Rax umfaßt das gesamte Gebiet der Marktgemeinde Reichenau an der Rax mit Ausnahme des Industriegebietes Hirschwang.

(2) Das in Absatz eins, genannte Industriegebiet Hirschwang wird folgendermaßen begrenzt, wobei sämtliche Begrenzungsobjekte zu diesem Gebiet gehören:

  1. Litera a
    im Norden durch die Trasse der römisch eins. Wiener Hochquellenwasserleitung, dann durch die Geleiseanlagen und das Gelände der Lokalbahn Payerbach-Hirschwang bis zu jenem Punkt, welcher der Einmündung des Preinbaches in den Schwarzafluß gegenüberliegt;

  1. Litera b

im Osten durch den Preinbach (Parzelle Nr. 378/2) bis zur Bundesstraße 27, diese bis zur Einmündung der Trautenbergstraße (Parzelle Nr. 372/2) und dann durch die Wegparzellen Nr. 372/1 und 373, sämtliche zur Katastralgemeinde Hirschwang gehörend;

  1. Litera c
    im Süden durch die Parzellen Nr. 261, 263, 285/1, 284/4, 284/1, 283/1, 63/7, 276/9, 63/5, 63/1, 33/3, 33/17 und 48/1 der Katastralgemeinde Hirschwang; von dem Punkt, wo die nördliche Grenzlinie der Parzelle Nr. 48/1 der Katastralgemeinde Hirschwang auf das Schwarzaufer auftritt, durch das rechte Schwarzaufer flußaufwärts bis zur Parzelle Nr. 957/10, dann durch die Parzellen Nr. 957/10, 957/12 und 960 der Katastralgemeinde Klein- und Großau;

  1. Litera d
    im Westen durch die Parzelle Nr. 957/11 der Katastralgemeinde Klein- und Großau, dann durch die gedachte Verlängerung der nördlichen Grenzlinie dieser Parzelle bis zur Trasse der römisch eins. Wiener Hochquellenwasserleitung.

Paragraph 2,

Kursaison

Der Kurbetrieb ist ganzjährig.

Paragraph 3,

Aufgaben der Kurkommission

(1) Die Besorgung aller das Kurwesen betreffenden Angelegenheiten wird, soweit hiefür nicht Organe der Marktgemeinde Reichenau an der Rax zuständig sind, der Kurkommission übertragen.

(2) Der Kurkommission obliegt im Rahmen dieses Wirkungsbereiches insbesondere:

  1. Litera a
    die öffentlichen Kuranlagen und die dem Wohle, der Bequemlichkeit und dem Vergnügen der Kurgäste dienenden Einrichtungen zu erhalten, zu vermehren und auszugestalten;

  1. Litera b
    Gutachten und Vorschläge an die Behörden in allen Angelegenheiten des Kurbetriebes zu erstatten, insbesondere hinsichtlich der Höhe der Ortstaxen und des Fremdenverkehrsförderungsbeitrages;

  1. Litera c
    auf eine entsprechende Unterbringung und Verpflegung der Kurgäste durch außerbehördliche Maßnahmen Einfluß zu nehmen;

  1. Litera d
    die Kur- und Fremdenliste zu führen sowie allgemeine im Interesse des Kurbetriebes gelegene Informationen auszugeben;

  1. Litera e
    unbeschadet gewerberechtlicher Befugnisse für den Kurort zu werben;

  1. Litera f
    einen Jahresbericht und erforderlichenfalls Zwischenberichte über den Betrieb des Kurortes an die Marktgemeinde Reichenau an der Rax und an die Landesregierung zu erstatten;

  1. Litera g
    die Führung der Aufsicht über alle zum Zwecke des Kurwesens und des Fremdenverkehrs bestehenden Anstalten und Einrichtungen, soweit sie im Eigentum der Marktgemeinde Reichenau an der Rax stehen;

  1. Litera h
    die Führung des Inventars über sämtliche der Kurkommission zur Verfügung stehenden Gegenstände;

  1. Litera i
    die Instandhaltung der Kurparkanlagen und der Bäder samt den dazugehörigen Objekten und der sonstigen der Kurkommission zur Verwaltung übergebenen Vermögenschaften;

  1. Litera j
    die Überwachung der Ausführung aller in das Interessengebiet der Kurkommission fallenden Herstellungen und Anschaffungen;

  1. Litera k
    die Überprüfung der zweckmäßigen Verwendung der der Gemeinde zufließenden Ortstaxen, der Fremdenverkehrsförderungsbeiträge und der sonstigen Einnahmen aus dem Kurbetrieb.

Paragraph 4,

Zusammensetzung der Kurkommission

(1) Die Kurkommission setzt sich zusammen aus 17 stimmberechtigten Mitgliedern. Diese sind:

  1. Litera a
    zehn Vertreter der Marktgemeinde Reichenau an der Rax, einschließlich des Bürgermeisters und der beiden Vizebürgermeister unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der Parteien (Paragraph 53, der NÖ Gemeindewahlordnung 1974 [GWO], Landesgesetzblatt 0350–2) im Gemeinderat;

  1. Litera b
    vier Vertreter der örtlichen Fremdenverkehrsinteressenten, worunter sich jedenfalls ein Vertreter des Gast- und Schankgewerbes, ein Vertreter des Fremdenbeherbergungsgewerbes und ein Vertreter der Privatzimmervermieter zu befinden haben;

  1. Litera c
    ein Vertreter der Dienstnehmer in den örtlichen Kuranstalten und Kureinrichtungen;

  1. Litera d
    ein Vertreter der bäuerlichen Bevölkerung;

  1. Litera e
    ein Vertreter der im Kurort ansässigen und zur Berufsausbildung berechtigten und den Beruf ausübenden Ärzte.

(2) Der Vorsitzende der Kurkommission kann zur Verhandlung bestimmter Angelegenheiten Sachverständige zur Beratung beiziehen. Der Vorsitzende hat namentlich bezeichnete Sachverständige beizuziehen, wenn es ein Viertel der Mitglieder der Kurkommission verlangt.

(3) In die Kurkommission haben zu entsenden:

  1. Litera a
    die unter Absatz eins, Litera a, genannten Vertreter der Gemeinderat der Marktgemeinde Reichenau an der Rax;

  1. Litera b
    den unter Absatz eins, Litera b, genannten Vertreter der Privatzimmervermieter der Gemeinderat der Marktgemeinde Reichenau an der Rax und die übrigen dort genannten Vertreter, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich;

  1. Litera c
    den unter Absatz eins, Litera c, genannten Vertreter, die Kammer für Arbeiter und Angestellte in Niederösterreich;

  1. Litera d
    den unter Absatz eins, Litera d, genannten Vertreter, die Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer;

  1. Litera e
    den unter Absatz eins, Litera e, genannten Vertreter, die Ärztekammer für Niederösterreich.

(4) Für jedes in Absatz eins, Litera a bis e angeführte Mitglied der Kurkommission – mit Ausnahme des Bürgermeisters – ist von der entsendenden Stelle ein Ersatzmitglied zu bestimmen, das im Verhinderungsfalle das Mitglied zu vertreten hat. Das Mitglied hat das Ersatzmitglied und den Vorsitzenden unverzüglich von seiner Verhinderung in Kenntnis zu setzen.

(5) Die entsendende Stelle kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kurkommission jederzeit abberufen und durch einen anderen Vertreter ersetzen.

(6) Die Funktionsperiode der Kurkommission stimmt mit der Amtsperiode des Gemeinderates der Marktgemeinde Reichenau an der Rax überein.

(7) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommission üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus, sie haben jeden Anspruch auf Vergütung für die mit ihrer Tätigkeit verbundenen baren Auslagen sowie des tatsächlich entgangenen Arbeitsverdienstes.

Paragraph 5,

Kurverwaltung

(1) Das Hilfsorgan der Kurkommission ist die Kurverwaltung.

(2) Unbeschadet des Absatz eins, unterstehen die Bediensteten der Kurverwaltung in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht der Marktgemeinde Reichenau an der Rax.

Paragraph 6,

Sitzungen der Kurkommission

(1) Den Vorsitz bei den Sitzungen der Kurkommission hat der Bürgermeister, bei dessen Verhinderung der erste Vizebürgermeister zu führen.

(2) Die Kurkommission hat für die Dauer ihrer Funktionsperiode einen Schriftführer und für diesen einen Stellvertreter zu wählen.

(3) Der Vorsitzende ist jederzeit berechtigt, eine Sitzung der Kurkommission einzuberufen. Der Vorsitzende hat binnen acht Tagen eine Sitzung der Kurkommission einzuberufen, wenn drei stimmberechtigte Mitglieder der Kurkommission es verlangen.

(4) Die Sitzungen der Kurkommission sind öffentlich, sofern nicht der Ausschluß der Öffentlichkeit von der Kurkommission beschlossen wird.

(5) Die Einladungen zu den Sitzungen der Kurkommission müssen die genaue Tagesordnung enthalten und den Mitgliedern der Kurkommisson spätestens 48 Stunden vor der Sitzung zugestellt werden. In dringenden Angelegenheiten ist der Vorsitzende berechtigt, Sitzungen ohne Einhaltung dieser Frist einzuberufen.

(6) Die Mitglieder der Kurkommission haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Die Stimmenabgabe erfolgt in der Regel durch Erheben der Hand. Der Vorsitzende hat die Abstimmung durch Abgabe von Stimmzettel anzuordnen, wenn dies von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder verlangt wird.

(7) Zur Beschlußfähigkeit der Kurkommission ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Die Beschlüsse der Kurkommission werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung zum Beschluß erhoben, der er beitritt.

(8) Die Sitzungsprotokolle sind vom Vorsitzenden und von zwei, von der Kurkommission zu wählenden Protokollprüfern, die stimmberechtigte Mitglieder sein müssen, zu unterfertigen und der Kurkommission bei der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

(9) Ein Mitglied der Kurkommission hat, soferne es nicht zeitweise zur Auskunftserteilung zugezogen wird, für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung den Sitzungsraum zu verlassen, wenn in seiner Person gelegene wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, eine volle Unbefangenhiet in Zweifel zu setzen.

(10) Ist die Kurkommission infolge Befangenheit der anwesenden Mitglieder beschlußunfähig, so ist für diesen Verhandlungsgegenstand eine neue Sitzung unter Heranziehung der erforderlichen Ersatzmitglieder anstelle der Befangenen einzuberufen.

Paragraph 7,

Vertretung nach außen

Durchführung der Beschlüsse der Kurkommission

(1) Der Vorsitzende vertritt die Kurkommission nach außen. Zur Gültigkeit rechtsverbindlicher Urkunden ist außer der Unterschrift des Vorsitzenden auch die Mitfertigung von zwei stimmberechtigten Mitgliedern der Kurkommission erforderlich.

(2) Die Vollziehung der Beschlüsse der Kurkommission obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung dem zweiten Vizebürgermeister.

Paragraph 8,

Geschäftsführung

(1) Die Kassageschäfte für die Kurkommission werden von der Gemeindekasse besorgt. Die Gebarung der Kurkommission wird von einem Überwachungsausschuß der Gemeinde überprüft.

(2) Die mit Ende eines jeden Kalenderjahres abzuschließende Verrechnung ist in einer im Monat Februar stattfindenden Kurkommissionssitzung zu behandeln und bis spätestens Ende Februar der Gemeinde zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Der Voranschlag der Kurkommission für das nächste Jahr ist im Dezember zu beschließen und der Gemeinde zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Verträge, Vereinbarungen und sonstige Urkunden der Kurkommission und solche Beschlüsse, welche die Gemeinde über das Verwaltungsjahr hinaus binden oder belasten, bedürfen vorher der Genehmigung durch den Gemeinderat.

(5) Der Vorsitzende unterfertigt die Zahlungsanordnungen an die Gemeindekasse.

(6) Für unvermeidliche Überschreitungen des Voranschlages ist sofort die Genehmigung des Gemeinderates einzuholen.

(7) Für die Bildung einer Rücklage ist Sorge zu tragen.

(8) Die Mittel der Rücklage dürfen nur in Verwendung genommen werden

  1. Litera a
    bei Eintritt außergewöhnliche Verhältnisse oder Ereignisse (Epidemien, Elementarereignissen usw.);

  1. Litera b
    während der Herbst- und Wintersaison; in diesem Falle ist jedoch der verwendete Betrag während der Hauptsaison zu ersetzen.