Niederösterreich
7600/34–0
VERORDNUNG, MIT DER DIE KURORDNUNG FÜR BADEN ERLASSEN WIRD
10.04.1979
VERORDNUNG, MIT DER DIE KURORDNUNG FÜR BADEN ERLASSEN WIRD | |||
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7600/34–0 | Stammverordnung | 63/79 | 1979-04-10 |
| Blatt 1-4 |
Ausgegeben am | Jahrgang 1979 |
Verordnung der NÖ Landesregierung vom 6. März 1979 , mit der die Kurordnung für Baden erlassen wird
Niederösterreichische Landesregierung: |
Auf Grund der Paragraphen 18 und 22 NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz, Landesgesetzblatt 7600, wird für den Kurort Baden nachstehende
Kurordnung
erlassen:
Paragraph eins,
Umfang und Bezeichnung des Kurortes
Das gesamte Gebiet der Stadtgemeinde Baden ist Kurort im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, des NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetzes. Der Kurort Baden trägt die Bezeichnung Thermalbad und Luftkurort (Paragraph 10, Litera c und d des NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetzes).
Paragraph 2,
Kursaison
Der Kurbetrieb ist ganzjährig.
Paragraph 3,
Heilvorkommen
Die ortsgebundenen Heilvorkommen sind das als solches behördlich anerkannte Schwefel-Thermalwasser in seinen verschiedenen Anwendungsformen und das gesundheitsfördernde Lokalklima.
Paragraph 4,
Aufgaben der Kurkommission
(1) Die Besorgung aller das Kurwesen betreffenden Angelegenheiten wird, soweit nicht hiefür Organe der Stadtgemeinde zuständig sind, der Kurkommission übertragen.
(2) Der Kurkommission obliegt im Rahmen dieses Wirkungsbereiches insbesondere:
Paragraph 5,
Zusammensetzung der Kurkommission
(1) Die Kurkommission setzt sich zusammen aus:
(2) Den Vorsitzenden der Kurkommission vertritt im Falle seiner Verhinderung der erste Vizebürgermeister.
(3) Für die übrigen Mitglieder der Kurkommission ist von der entsendenden Stelle je ein Ersatzmitglied zu bestimmen, das im Verhinderungsfalle das Mitglied zu vertreten hat (Paragraph 9,).
(4) Die entsendende Stelle kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kurkommission jederzeit abberufen und durch einen anderen Vertreter ersetzen.
(5) Die Funktionsperiode der Kurkommission stimmt mit der Amtsperiode des Gemeinderates der Stadtgemeinde Baden überein.
Paragraph 6,
Kurverwaltung
(1) Das Hilfsorgan der Kurkommission ist die Kurverwaltung.
(2) Unbeschadet des Absatz eins, unterstehen die Bediensteten der Kurverwaltung in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht der Stadtgemeinde Baden.
Paragraph 7,
Konstituierung der Kurkommission
Die Kurkommission ist vom Vorsitzenden oder, im Falle seiner Verhinderung, vom Vorsitzenden-Stellvertreter zur konstituierenden Sitzung unverzüglich, spätestens jedoch binnen acht Wochen nach Kundmachung des Ergebnisses der Neuwahlen des Gemeinderates der Stadtgemeinde Baden einzuberufen.
Paragraph 8,
Einberufung der Sitzungen der Kurkommission
(1) Die Kurkommission tritt nach Notwendigkeit, mindestens aber zweimal im Kalenderjahr, zusammen.
(2) Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder, im Falle seiner Verhinderung, durch seinen Stellvertreter.
(3) Die Einberufung hat schriftlich und so rechtzeitig zu erfolgen, daß sie mindestens eine Woche vorher den Mitgliedern der Kurkommission zukommt. Zugleich mit der Einberufung sind die Gegenstände der Tagesordnung bekanntzugeben.
(4) Der Vorsitzende hat die Kurkommission unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Woche, einzuberufen, wenn es unter Angabe des begehrten Verhandlungsgegenstandes von mehr als einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.
Paragraph 9,
Verhinderung eines Mitgliedes der Kurkommission
Ist ein Mitglied der Kurkommission an der Ausübung seiner Funktion verhindert, hat es dies unverzüglich dem Vorsitzenden mitzuteilen, welcher für die Dauer der Verhinderung das für das verhinderte Mitglied bestimmte Ersatzmitglied zur Vertretung einzuberufen hat.
Paragraph 10,
Beschlußfähigkeit der Kurkommission
Die Kurkommission ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder der Kurkommission ordnungsgemäß einberufen und mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder zur Zeit der Beschlußfassung anwesend sind.
Paragraph 11,
Befangenheit eines Mitgliedes der Kurkommission
(1) Ein Mitglied der Kurkommission hat, soferne es nicht zeitweise zur Auskunftserteilung zugezogen wird, für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung den Sitzungsraum zu verlassen, wenn in seiner Person gelegene wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.
(2) Ist die Kurkommission infolge Befangenheit der anwesenden Mitglieder beschlußunfähig, so ist für diesen Verhandlungsgegenstand eine neue Sitzung unter Heranziehung der erforderlichen Ersatzmitglieder anstelle der Befangenen einzuberufen.
Paragraph 12,
Nichtöffentlichkeit der Sitzungen der Kurkommission
Die Sitzungen der Kurkommission sind nicht öffentlich, soferne nicht die Kurkommission die Öffentlichkeit der Sitzung im einzelnen Fall beschließt.
Paragraph 13,
Leitung der Sitzungen der Kurkommission
(1) Der Vorsitzende (Paragraph 6, Absatz eins, Litera a und Paragraph 6, Absatz 2,) eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen, zieht den Sitzungen nach Bedarf Sachverständige zur Beratung bei und handhabt die Sitzungsordnung.
(2) Mitgliedern der Kurkommission, die durch ihr Verhalten den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung stören, kann der Vorsitzende nach vorheriger Mahnung längstens für die Dauer dieser Sitzung das Wort entziehen.
(3) Ist eine Sitzung öffentlich, so kann der Vorsitzende nach vorheriger Ermahnung Zuhörer, die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Zuhörerraum weisen oder nötigenfalls den Zuhörerraum räumen lassen.
(4) Falls andauernde Störungen eine geordnete Beratung unmöglich machen, kann der Vorsitzende die Sitzung auf unbestimmte Zeit unterbrechen oder auch schließen.
Paragraph 14,
Abstimmung
(1) Zu einem gültigen Beschluß ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder der Kurkommission erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.
(2) Die Stimmenabgabe erfolgt in der Regel durch Erheben der Hand. Der Vorsitzende hat die Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln anzuordnen, wenn dies von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder verlangt wird.
Paragraph 15,
Sitzungsprotokolle
(1) Über die Sitzung der Kurkommission ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung der Kurkommission zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die von der Kurkommission genehmigte Niederschrift ist vom Vorsitzenden und mindestens zwei anwesenden Mitgliedern der Kurkommission zu unterfertigen.
Paragraph 16,
Entschädigung der Mitglieder der Kurkommission
Die Mitglieder der Kurkommission üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Den Mitgliedern gebührt jedoch die Vergütung der mit der Geschäftsführung verbundenen Barauslagen und der Ersatz des tatsächlich entgangenen Arbeitsverdienstes.
Paragraph 17,
Durchführung der Beschlüsse der Kurkommission
Der Vorsitzende der Kurkommission hat für die Durchführung der ordnungsgemäß gefaßten Beschlüsse der Kurkommission zu sorgen.
Paragraph 18,
Geschäftsführung
(1) Die Kassageschäfte für die Kurkommission werden von der Gemeindekasse besorgt. Die Gebarung der Kurkommission wird von einem Überwachungsausschuß der Gemeinde überprüft.
(2) Die mit Ende eines jeden Kalenderjahres abzuschliessende Verrechnung ist in einer im Monat Februar stattfindenden Kurkommissionsitzung zu behandeln und bis spätestens Ende Februar der Gemeinde zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Der Voranschlag der Kurkommission für das nächste Jahr ist im Dezember zu beschließen und der Gemeinde zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Verträge, Vereinbarungen und sonstige Urkunden der Kurkommission und solche Beschlüsse, welche die Gemeinde über das Verwaltungsjahr hinaus binden oder belasten, bedürfen vorher der Genehmigung durch den Gemeinderat.
(5) Der Vorsitzende unterfertigt die Zahlungsanordnungen an die Gemeindekasse.
(6) Für unvermeidliche Überschreitungen des Voranschlages ist sofort die Genehmigung des Gemeinderates einzuholen.
(7) Für die Bildung einer Rücklage ist Sorge zu tragen.
(8) Die Mittel der Rücklage dürfen nur in Verwendung genommen werden