Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

7600/33–0

Titel

VERORDNUNG, MIT DER EINE KURORDNUNG FÜR DEN KURORT BAD VÖSLAU ERLASSEN WIRD

Ausgabedatum

10.04.1979

Text

 

VERORDNUNG, MIT DER EINE KURORDNUNG FÜR DEN KURORT BAD VÖSLAU ERLASSEN WIRD

 

7600/33–0

Stammverordnung

62/79

1979-04-10

 

Blatt 1-4

Ausgegeben am
10.04.1979

Jahrgang 1979
62. Stück

Verordnung der NÖ Landesregierung vom 6. März 1979 , mit der eine Kurordnung für den Kurort Bad Vöslau erlassen wird

Niederösterreichische Landesregierung:
Landesrat
Körner

Auf Grund der Paragraphen 18 und 22 des NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, Landesgesetzblatt 7600, wird für den Kurort Bad Vöslau nachstehende

Kurordnung

erlassen:

Paragraph eins,

Umfang und Bezeichnung des Kurortes

Das gesamte Gebiet der Stadtgemeinde Bad Vöslau ist Kurort im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, des NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetzes. Der Kurort Bad Vöslau trägt die Bezeichnung Thermalbad (Paragraph 10, Litera d, des NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetzes).

Paragraph 2,

Kursaison

Der Kurbetrieb dauert vom 1. Mai bis 30. September.

Paragraph 3,

Heilvorkommen

Das ortsgebundene Heilvorkommen ist das als solches behördlich anerkannte Thermalwasser (Akratotherme) in seinen verschiedenen Anwendungsformen.

Paragraph 4,

Aufgaben der Kurkommission

(1) Die Besorgung aller das Kurwesen und den Fremdenverkehr betreffenden Angelegenheiten wird, soweit nicht Organe der Stadtgemeinde zuständig sind, der Kurkommission übertragen.

(2) Der Kurkommission obliegt im Rahmen dieses Wirkungsbereiches insbesondere:

  1. Litera a
    die öffentlichen Kuranlagen, soweit sie im Besitze der Stadtgemeinde Bad Vöslau sind, und die dem Wohle, der Bequemlichkeit und dem Vergnügen der Kurgäste dienenden Einrichtungen zu erhalten, zu vermehren und auszugestalten;

  1. Litera b
    Gutachten und Vorschläge an die Behörden in allen Angelegenheiten des Kurbetriebes zu erstatten, insbesondere hinsichtlich der Höhe der Ortstaxen und des Fremdenverkehrsförderungsbeitrages;

  1. Litera c
    die ordnungsgemäße und dem Ruf des Kurortes entsprechende Führung des Thermalbades zu beobachten und nötigenfalls der Bäderverwaltung zur Abstellung von Mißständen Vorschläge zu erstatten oder auch hilfsreich zur Seite zu stehen;

  1. Litera d
    auf eine entsprechende Unterbringung und Verpflegung der Kurgäste durch außerbehördliche Maßnahmen Einfluß zu nehmen;

  1. Litera e
    die Kur- und Fremdenliste zu führen sowie allgemeine im Interesse des Kurbetriebes gelegene Informationen auszugeben;

  1. Litera f
    unbeschadet gewerberechtlicher Befugnisse für den Kurort zu werben;

  1. Litera g
    einen Jahresbericht und erforderlichenfalls Zwischenberichte über den Betrieb des Kurortes an die Stadtgemeinde Bad Vöslau und an die Landesregierung zu erstatten;

  1. Litera h
    die wissenschaftliche, medizinische und technische Entwicklung der Balneologie im Hinblick auf die ortsgebundenen, natürlichen Heilvorkommen zu fördern;

  1. Litera i
    im Hinblick auf die Gefahr einer Schädigung des Kurortes die Verkehrsverhältnisse sowie die Rauch-, Staub- und Lärmentwicklung besonders zu beobachten und die erforderlichen Vorschläge zu erstatten;

  1. Litera j
    die Überprüfung der zweckmäßigen Verwendung der der Gemeinde zufließenden Ortstaxen und Fremdenverkehrsförderungsbeiträge.

Paragraph 5,

Zusammensetzung der Kurkommission

(1) Die Kurkommission setzt sich zusammen aus:

  1. Litera a
    elf Vertretern der Stadtgemeinde Bad Vöslau, die vom Gemeinderat unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der Parteien (Paragraph 53, der NÖ Gemeindewahlordnung 1974 [GWO], Landesgesetzblatt 0350–2) im Gemeinderat zu entsenden sind;

  1. Litera b
    drei Vertretern der Inhaber der Nutzungsbewilligungen des Heilvorkommens;

  1. Litera c
    vier Vertretern der örtlichen Fremdenverkehrsinteressenten, worunter sich jedenfalls ein Vertreter der Gast- und Schankgewerbetreibenden, ein Vertreter des Fremdenbeherbergungsgewerbes, ein Vertreter der Privatzimmervermieter und ein Vertreter der örtlichen Verkehrsbetriebe zu befinden haben;

  1. Litera d
    einem Vertreter der Dienstnehmer der örtlichen Kuranstalten und Kureinrichtungen;

  1. Litera e
    einem Vertreter der bäuerlichen Bevölkerung;

  1. Litera f
    einem Vertreter der im Kurort ansässigen, zur Berufsausübung berechtigten und den Beruf ausübenden Ärzte;

das sind insgesamt 21 Mitglieder. Für sämtliche Mitglieder ist von der entsendenden Stelle (Paragraph 20, Absatz 3, des NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetzes) je ein Ersatzmitglied zu bestimmen.

(2) Die entsendende Stelle kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzen.

(3) Die Kurkommission hat aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Vorsitzenden-Stellvertreter zu wählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält.

(4) Die Funktionsperiode der Kurkommission hat mit der jeweiligen Amtsperiode des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bad Vöslau übereinzustimmen.

Paragraph 6,

Kurverwaltung

(1) Das Hilfsorgan der Kurkommission ist die Kurverwaltung.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, unterstehen die Bediensteten der Kurverwaltung in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht der Stadtgemeinde Bad Vöslau.

(3) Die Stadtgemeinde Bad Vöslau hat der Kurverwaltung ein geeignetes Lokal beizustellen.

Paragraph 7,

Konstituierung der Kurkommission

(1) Die Kurkommission ist zu ihrer konstituierenden Sitzung von der Bezirksverwaltungsbehörde, deren Vertreter bis zur Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters den Vorsitz zu führen hat, unverzüglich, spätestens jedoch binnen 8 Wochen nach Kundmachung dieser Kurordnung bzw. nach Kundmachung des Ergebnisses der Neuwahlen des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bad Vöslau einzuberufen.

(2) Die Einberufung hat schriftlich und so rechtzeitig zu erfolgen, daß sie mindestens eine Woche vor dem Sitzungstag den Mitgliedern der Kurkommission zukommt.

Paragraph 8,

Einberufung der Sitzungen der Kurkommission

(1) Die Kurkommission tritt nach Notwendigkeit, mindestens aber zweimal im Kalenderjahr, zusammen.

(2) Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder, im Falle seiner Verhinderung, durch seinen Stellvertreter.

(3) Die Einberufung hat schriftlich und so rechtzeitig zu erfolgen, daß sie mindestens drei Tage vor der Sitzung den Mitgliedern der Kurkommission zukommt. Zugleich mit der Einberufung sind die Gegenstände der Tagesordnung bekanntzugeben.

(4) Der Vorsitzende hat die Kurkommission unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Woche einzuberufen, wenn es unter Angabe des begehrten Verhandlungsgegenstandes von mehr als einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.

Paragraph 9,

Verhinderung eines Mitgliedes der Kurkommission

Ist ein Mitglied der Kurkommission an der Ausübung seiner Funktion verhindert, so hat es dies unverzüglich dem Vorsitzenden mitzuteilen, welcher für die Dauer der Verhinderung das für das verhinderte Mitglied bestimmte Ersatzmitglied zur Vertretung einzuberufen hat.

Paragraph 10,

Beschlußfähigkeit der Kurkommission

Die Kurkommission ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder der Kurkommission ordnungsgemäß einberufen und mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder zur Zeit der Beschlußfassung anwesend sind.

Paragraph 11,

Befangenheit eines Mitgliedes der Kurkommission

(1) Ein Mitglied der Kurkommission hat, soferne es nicht zeitweise zur Auskunftserteilung zugezogen wird, für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung den Sitzungsraum zu verlassen, wenn in seiner Person gelegene wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.

(2) Ist die Kurkommission infolge Befangenheit der anwesenden Mitglieder beschlußunfähig, so ist für diesen Verhandlungsgegenstand eine neue Sitzung unter Heranziehung der erforderlichen Ersatzmitglieder anstelle der Befangenen einzuberufen.

Paragraph 12,

Nichtöffentlichkeit der Sitzungen der Kurkommission

Die Sitzungen der Kurkommission sind nicht öffentlich, soferne nicht die Kurkommission die Öffentlichkeit der Sitzungen im einzelnen Falle beschließt.

Paragraph 13,

Leitung der Sitzungen der Kurkommission

(1) Der Vorsitzende oder, im Falle seiner Verhinderung, sein Stellvertreter eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen, zieht den Sitzungen nach Bedarf Sachverständige zur Beratung bei und handhabt die Sitzungsordnung.

(2) Mitgliedern der Kurkommission, die durch ihr Verhalten den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung stören, kann der Vorsitzende nach vorheriger Mahnung längstens für die Dauer dieser Sitzung das Wort entziehen.

(3) Ist eine Sitzung öffentlich, so kann der Vorsitzende nach vorheriger Mahnung Zuhörer, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Zuhörerraum weisen oder nötigenfalls den Zuhörerraum räumen lassen.

(4) Falls andauernde Störungen eine geordnete Beratung unmöglich machen, kann der Vorsitzende die Sitzung auf unbestimmte Zeit unterbrechen oder auch schließen.

Paragraph 14,

Abstimmung

(1) Zu einem gültigen Beschluß ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder der Kurkommission erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben; der er beitritt.

(2) Die Stimmenabgabe erfolgt in der Regel durch Erheben der Hand. Der Vorsitzende hat die Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln anzuordnen, wenn dies von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder verlangt wird.

Paragraph 15,

Sitzungsprotokolle

(1) Die Kurkommission hat für die Dauer ihrer Funktionsperiode einen Schriftführer und einen Stellvertreter zu wählen.

(2) Über jede Sitzung der Kurkommission ist vom Schriftführer (Stellvertreter) eine Niederschrift aufzunehmen.

(3) Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung der Kurkommission zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Die von der Kurkommission genehmigte Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer (Stellvertreter) zu unterfertigen.

Paragraph 16,

Sitzungsort

(1) Der Vorsitzende der Kurkommission bestimmt den Sitzungsort.

(2) Die Stadtgemeinde Bad Vöslau stellt der Kurkommission auf deren Ersuchen einen geeigneten Sitzungsraum zur Verfügung.

Paragraph 17,

Entschädigung der Mitglieder der Kurkommission

Die Mitglieder der Kurkommission üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Den Mitgliedern gebührt jedoch die Vergütung der mit der Geschäftsführung verbundenen Barauslagen und der Ersatz des tatsächlich entgangenen Arbeitsverdienstes.

Paragraph 18,

Durchführung der Beschlüsse der Kurkommission

Der Vorsitzende der Kurkommission hat für die Durchführung der ordnungsgemäß gefaßten Beschlüsse der Kurkommission zu sorgen.

Paragraph 19,

Geschäftsführung

(1) Die Kassageschäfte für die Kurkommission werden von der Gemeindekassa besorgt. Die Gebarung der Kurkommission wird von einem Überwachungsausschuß der Gemeinde überprüft.

(2) Die mit Ende eines jeden Kalenderjahres abzuschliessende Verrechnung ist in einer im Monat Februar stattfindenden Kurkommissionssitzung zu behandeln und bis spätestens Ende Februar der Gemeinde zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Der Voranschlag der Kurkommission für das nächste Jahr ist im Dezember zu beschließen und der Gemeinde zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Verträge, Vereinbarungen und sonstige Urkunden der Kurkommission und solche Beschlüsse, welche die Gemeinde über das Verwaltungsjahr hinaus binden oder belasten, bedürfen vorher der Genehmigung durch den Gemeinderat.

(5) Der Vorsitzende unterfertigt die Zahlungsanordnungen an die Gemeindekasse.

(6) Für unvermeidliche Überschreitungen des Voranschlages ist sofort die Genehmigung des Gemeinderates einzuholen.

(7) Für die Bildung einer Rücklage ist Sorge zu tragen.

(8) Die Mittel der Rücklage dürfen nur in Verwendung genommen werden

  1. Litera a
    bei Eintritt außergewöhnlicher Verhältnisse oder Ereignisse (Epidemien, Elementarereignissen usw.);

  1. Litera b
    während der Herbst- und Wintersaison, in diesem Falle ist jedoch der verwendete Betrag während der Hauptsaison zu ersetzen.