Niederösterreich
7600/32–0
VERORDNUNG, MIT DER EINE KURORDNUNG FÜR DEN KURORT MÖNICHKIRCHEN ERLASSEN WIRD
10.04.1979
VERORDNUNG, MIT DER EINE KURORDNUNG FÜR DEN KURORT MÖNICHKIRCHEN ERLASSEN WIRD | |||
| |||
7600/32–0 | Stammverordnung | 61/79 | 1979-04-10 |
| Blatt 1-3 |
Ausgegeben am | Jahrgang 1979 |
Verordnung der NÖ Landesregierung vom 6. März 1979 , mit der eine Kurordnung für den Kurort Mönichkirchen erlassen wird
Niederösterreichische Landesregierung: |
Auf Grund der Paragraphen 18 und 22 des NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, Landesgesetzblatt 7600, wird für den Kurort Mönichkirchen nachstehende
Kurordnung
erlassen:
Paragraph eins,
Umfang und Bezeichnung des Kurortes
Der heilklimatische Kurort Mönichkirchen umfaßt das Gebiet der Marktgemeinde Mönichkirchen, soweit es nördlich der Bundesstraße 54 – Wechselbundesstraße – gelegen ist. Dieses Gebiet trägt die Bezeichnung höhenklimatischer Kurort.
Paragraph 2,
Kursaison
Der Kurbetrieb ist ganzjährig.
Paragraph 3,
Aufgaben der Kurkommission
(1) Die Besorgung aller das Kurwesen betreffenden Angelegenheiten wird, soweit nicht Organe der Marktgemeinde Mönichkirchen zuständig sind, der Kurkommission übertragen.
(2) Der Kurkommission obliegt im Rahmen dieses Wirkungsbereiches insbesondere:
Paragraph 4,
Zusammensetzung der Kurkommission
(1) Die Kurkommission setzt sich zusammen aus 17 stimmberechtigten Mitgliedern. Diese sind:
(2) Der Vorsitzende der Kurkommission kann zur Verhandlung bestimmter Angelegenheiten Sachverständige zur Beratung beiziehen. Der Vorsitzende hat namentlich bezeichnete Sachverständige beizuziehen, wenn es ein Viertel der Mitglieder der Kurkommission verlangt.
(3) In die Kurkommission haben zu entsenden:
(4) Für jedes unter Absatz eins, Litera a bis f angeführte Mitglied der Kurkommission, mit Ausnahme des Bürgermeisters, ist von der entsendenden Stelle ein Ersatzmitglied zu bestimmen, das im Verhinderungsfalle das Mitglied zu vertreten hat. Das Mitglied hat das Ersatzmitglied und den Vorsitzenden unverzüglich von seiner Verhinderung in Kenntnis zu setzen.
(5) Die entsendende Stelle kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kurkommission jederzeit abberufen und durch einen anderen Vertreter ersetzen.
(6) Die Funktionsperiode der Kurkommission stimmt mit der Amtsperiode des Gemeinderates der Marktgemeinde Mönichkirchen überein.
(7) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommission üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus, sie haben jedoch Anspruch auf Vergütung für die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Barauslagen sowie des tatsächlich entgangenen Arbeitsverdienstes.
Paragraph 5,
Kurverwaltung
(1) Das Hilfsorgan der Kurkommission ist die Kurverwaltung. Die Kurverwaltung hat die Geschäfte der Kurkommission und des Vorsitzenden der Kurkommission zu besorgen.
(2) Unbeschadet des Absatz eins, unterstehen die Bediensteten der Kurverwaltung in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht der Marktgemeinde Mönichkirchen.
Paragraph 6,
Sitzungen der Kurkommission
(1) Den Vorsitz bei den Sitzungen der Kurkommission hat der Bürgermeister, bei dessen Verhinderung der Vizebürgermeister zu führen.
(2) Die Kurkommission hat für die Dauer ihrer Funktionsperiode einen Schriftführer zu wählen.
(3) Der Vorsitzende ist jederzeit berechtigt, eine Sitzung der Kurkommission einzuberufen. Der Vorsitzende hat binnen acht Tagen eine Sitzung der Kurkommission einzuberufen, wenn es drei stimmberechtigte Mitglieder der Kurkommission verlangen.
(4) Die Sitzungen der Kurkommission sind öffentlich, sofern nicht der Ausschluß der Öffentlichkeit von er Kurkommission beschlossen wird.
(5) Die Einladungen zu den Sitzungen der Kurkommission müssen die genaue Tagesordnung enthalten und den Mitgliedern der Kurkommission spätestens 48 Stunden vor der Sitzung zugestellt werden. In dringenden Angelegenheiten ist der Vorsitzende berechtigt, Sitzungen ohne Einhaltung dieser Frist einzuberufen.
(6) Die Mitglieder der Kurkommission haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel durch Erheben der Hand. Der Vorsitzende hat die Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln anzuordnen, wenn dies mindestens von der Hälfte der anwesenden Mitglieder verlangt wird.
(7) Zur Beschlußfähigkeit der Kurkommission ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Die Beschlüsse der Kurkommission werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung zum Beschluß erhoben, der er beitritt.
(8) Die Sitzungsprotokolle sind vom Vorsitzenden und von zwei, von der Kurkommission zu wählenden Protokollprüfern, die stimmberechtigte Mitglieder sein müssen, zu unterfertigen und er Kurkommission bei der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
(9) Ein Mitglied der Kurkommission hat, soferne es nicht zeitweise zur Auskunftserteilung zugezogen wird, für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung den Sitzungsraum zu verlassen, wenn in seiner Person gelegene wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.
(10) Ist die Kurkommission infolge Befangenheit der anwesenden Mitglieder beschlußunfähig, so ist für diesen Verhandlungsgegenstand eine neue Sitzung unter Heranziehung der erforderlichen Ersatzmitglieder anstelle der Befangenen einzuberufen.
Paragraph 7,
Vertretung nach außen
Durchführung der Beschlüsse der Kurkommission
(1) Der Vorsitzende vertritt die Kurkommission nach außen. Zur Gültigkeit rechtsverbindlicher Urkunden ist außer der Unterschrift des Vorsitzenden die Mitfertigung durch zwei stimmberechtigte Mitglieder der Kurkommission erforderlich.
(2) Die Vollziehung der Beschlüsse der Kurkommission obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter.
Paragraph 8,
Geschäftsführung
(1) Die Kassageschäfte für die Kurkommission werden von der Gemeindekasse besorgt. Die Gebarung der Kurkommission wird von einem Überwachungsausschuß der Gemeinde überprüft.
(2) Die mit Ende eines jeden Kalenderjahres abzuschliessende Verrechnung ist in einer im Monat Februar stattfindenden Kurkommissionssitzung zu behandeln und bis spätestens Ende Februar der Gemeinde zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Der Voranschlag der Kurkommission für das nächste Jahr ist im Dezember zu beschließen und der Gemeinde zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Verträge, Vereinbarungen und sonstige Urkunden der Kurkommission und solche Beschlüsse, welche die Gemeinde über das Verwaltungsjahr hinaus binden oder belasten, bedürfen vorher der Genehmigung durch den Gemeinderat.
(5) Der Vorsitzende unterfertigt die Zahlungsanordnungen an die Gemeindekasse.
(6) Für unvermeidliche Überschreitungen des Voranschlages ist sofort die Genehmigung des Gemeinderates einzuholen.
(7) Für die Bildung einer Rücklage ist Sorge zu tragen.
(8) Die Mittel der Rücklage dürfen nur in Verwendung genommen werden