Niederösterreich
7600/31–0
VERORDNUNG, MIT DER EINE KURORDNUNG FÜR DEN HEILKLIMATISCHEN KURORT PUCHBERG AM SCHNEEBERG ERLASSEN WIRD
10.04.1979
VERORDNUNG, MIT DER EINE KURORDNUNG FÜR DEN HEILKLIMATISCHEN KURORT PUCHBERG AM SCHNEEBERG ERLASSEN WIRD | |||
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7600/31–0 | Stammverordnung | 60/79 | 1979-04-10 |
| Blatt 1-3 |
Ausgegeben am | Jahrgang 1979 |
Verordnung der NÖ Landesregierung vom 6. März 1979 , mit der eine Kurordnung für den heilklimatischen Kurort Puchberg am Schneeberg erlassen wird
Niederösterreichische Landesregierung: |
Auf Grund der Paragraphen 18 und 22 des NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, Landesgesetzblatt 7600, wird für den heilklimatischen Kurort Puchberg am Schneeberg nachstehende
Kurordnung
erlassen:
Paragraph eins,
Umfang des Kurortes
Der heilklimatische Kurort Puchberg am Schneeberg umfaßt das Gebiet der Gemeinde Puchberg am Schneeberg, bestehend aus den Katastralgemeinden Puchberg, Stolzenwörth und Rohrbachgraben.
Paragraph 2,
Kursaison
Der Kurbetrieb ist ganzjährig. Der Kurbetrieb teilt sich in eine Hauptsaison, die vom 1. April bis 30. September dauert, und eine Herbst- und Wintersaison, die vom 1. Oktober bis 31. März dauert.
Paragraph 3,
Aufgaben der Kurkommission
(1) Die Besorgung aller das Kurwesen betreffenden Angelegenheiten wird, soweit nicht hiefür Organe der Gemeinde zuständig sind, der Kurkommission übertragen.
(2) Der Kurkommission obliegt im Rahmen dieses Wirkungsbereiches insbesondere:
Paragraph 4,
Mitglieder der Kurkommission
(1) Die Kurkommission besteht aus 21 stimmberechtigten Mitgliedern. Diese sind:
(2) Der Kurkommission gehören weiters mit beratender Stimme an:
(3) Der Vorsitzende der Kurkommission kann zur Verhandlung bestimmter Angelegenheiten zusätzlich Sachverständige mit beratender Stimme einzelnen Sitzungen beiziehen. Der Vorsitzende muß namentlich bezeichnete Sachverständige zu einer bestimmten Verhandlung beiziehen, wenn dies ein Viertel der Kurkommissionsmitglieder verlangt.
(4) In die Kurkommission entsenden:
(5) Für jedes in Absatz eins, Litera c bis g angeführte Mitglied der Kurkommission ist von der entsendenden Stelle ein Ersatzmitglied zu bestimmen, das im Verhinderungsfalle das Mitglied zu vertreten hat.
(6) Die Funktionsperiode der Kurkommission stimmt mit der Amtsperiode des Gemeinderates der Gemeinde Puchberg am Schneeberg überein.
(7) Die entsendende Stelle kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) jederzeit abberufen und durch einen anderen Vertreter ersetzen.
(8) Die Tätigkeit eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Kurkommission ist unentgeltlich. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Kurkommission gebührt die Vergütung der mit ihrer Tätigkeit verbundenen baren Auslagen.
Paragraph 5,
Kurverwaltung
(1) Als Hilfsorgan der Kurkommission wird eine Kurverwaltung eingesetzt.
(2) Die Kurverwaltung besteht aus:
(3) Die Kurverwaltung hat alle im Paragraph 3, festgelegten Aufgaben nach der Beschlußfassung in der Kurkommission durchzuführen und die notwendigen Berichte an die Kurkommission und Behörden zu erstellen.
(4) Den Vorsitz in den Kurverwaltungssitzungen führt der Bürgermeister und im Verhinderungsfalle der erste Bürgermeisterstellvertreter.
(5) Der Vorsitzende ist jederzeit berechtigt, eine Sitzung einzuberufen. Die Einberufung ist den Mitgliedern wenigstens 24 Stunden vor der Sitzung zuzustellen.
(6) Die Beschlußfähigkeit ist gegeben, wenn der Bürgermeister oder der erste Bürgermeisterstellvertreter und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
Paragraph 6,
Sitzungen der Kurkommission,
Vertretung nach außen
(1) Den Vorsitz in der Kurkommission führt der Bürgermeister, bei dessen Verhinderung der erste Bürgermeisterstellvertreter.
(2) Die Kurkommission wählt für die Dauer ihrer Funktionsperiode einen Schriftführer und für diesen einen Stellvertreter.
(3) Der Vorsitzende ist jederzeit berechtigt, eine Sitzung der Kurkommission einzuberufen. Wenn drei stimmberechtigte Mitglieder der Kurkommission das Verlangen stellen, muß der Vorsitzende binnen acht Tagen eine Kurkommissionssitzung einberufen.
(4) Die Kurkommissionssitzungen sind öffentlich. Die Einladungen müssen die genaue Tagesordnung enthalten und den Mitgliedern wenigstens 48 Stunden vor der Sitzung zugestellt werden. In dringenden Angelegenheiten ist der Vorsitzende berechtigt, Sitzungen der Kurkommission auch ohne Einhaltung der 48stündigen Frist einzuberufen.
(5) Die Mitglieder der Kurkommission üben ihr Stimmrecht persönlich aus; abgestimmt wird in der Regel mündlich und nur auf Grund eines Beschlusses der Kurkommission mittels Stimmzettel.
(6) Zur Beschlußfähigkeit der Kurkommission ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Die Beschlüsse der Kurkommission werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.
(7) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. In eigener Sache verläßt der Vorsitzende die Sitzung und führt sein Stellvertreter den Vorsitz.
(8) Die Sitzungsprotokolle sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Innerhalb von acht Tagen nach der Sitzung ist jedem Mitglied eine Abschrift zuzustellen.
(9) Der Vorsitzende vertritt die Kurkommission nach außen.
Paragraph 7,
Geschäftsführung
(1) Die Kassageschäfte für die Kurkommission werden von der Gemeindekasse besorgt. Die Gebarung der Kurkommission wird von einem Überwachungsausschuß der Gemeinde überprüft.
(2) Die mit Ende eines jeden Kalenderjahres abzuschließende Verrechnung ist in einer im Monat Februar stattfindenden Kurkommissionssitzung zu behandeln und bis spätestens Ende Februar der Gemeinde zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Der Voranschlag der Kurkommission für das nächste Jahr ist im Dezember zu beschließen und der Gemeinde zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Verträge, Vereinbarungen und sonstige Urkunden der Kurkommission und solche Beschlüsse, welche die Gemeinde über das Verwaltungsjahr hinaus binden oder belasten, bedürfen vorher der Genehmigung durch den Gemeinderat.
(5) Der Vorsitzende unterfertigt die Zahlungsanordnungen an die Gemeindekasse.
(6) Für unvermeidliche Überschreitungen des Voranschlages ist sofort die Genehmigung des Gemeinderates einzuholen.
(7) Für die Bildung einer Rücklage ist Sorge zu tragen.
(8) Die Mittel der Rücklage dürfen nur in Verwendung genommen werden