Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

7600/31–0

Titel

VERORDNUNG, MIT DER EINE KURORDNUNG FÜR DEN HEILKLIMATISCHEN KURORT PUCHBERG AM SCHNEEBERG ERLASSEN WIRD

Ausgabedatum

10.04.1979

Text

 

VERORDNUNG, MIT DER EINE KURORDNUNG FÜR DEN HEILKLIMATISCHEN KURORT PUCHBERG AM SCHNEEBERG ERLASSEN WIRD

 

7600/31–0

Stammverordnung

60/79

1979-04-10

 

Blatt 1-3

Ausgegeben am
10.04.1979

Jahrgang 1979
60. Stück

Verordnung der NÖ Landesregierung vom 6. März 1979 , mit der eine Kurordnung für den heilklimatischen Kurort Puchberg am Schneeberg erlassen wird

Niederösterreichische Landesregierung:
Landesrat
Körner

Auf Grund der Paragraphen 18 und 22 des NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, Landesgesetzblatt 7600, wird für den heilklimatischen Kurort Puchberg am Schneeberg nachstehende

Kurordnung

erlassen:

Paragraph eins,

Umfang des Kurortes

Der heilklimatische Kurort Puchberg am Schneeberg umfaßt das Gebiet der Gemeinde Puchberg am Schneeberg, bestehend aus den Katastralgemeinden Puchberg, Stolzenwörth und Rohrbachgraben.

Paragraph 2,

Kursaison

Der Kurbetrieb ist ganzjährig. Der Kurbetrieb teilt sich in eine Hauptsaison, die vom 1. April bis 30. September dauert, und eine Herbst- und Wintersaison, die vom 1. Oktober bis 31. März dauert.

Paragraph 3,

Aufgaben der Kurkommission

(1) Die Besorgung aller das Kurwesen betreffenden Angelegenheiten wird, soweit nicht hiefür Organe der Gemeinde zuständig sind, der Kurkommission übertragen.

(2) Der Kurkommission obliegt im Rahmen dieses Wirkungsbereiches insbesondere:

  1. Litera a
    die öffentlichen Kuranlagen und die dem Wohle, der Bequemlichkeit und dem Vergnügen der Kurgäste dienenden Einrichtungen zu erhalten, zu vermehren und auszugestalten;

  1. Litera b
    Gutachten und Vorschläge an die Behörden in allen Angelegenheiten des Kurbetriebes zu erstatten, insbesondere hinsichtlich der Höhe der Ortstaxen und des Fremdenverkehrsförderungsbeitrages;

  1. Litera c
    auf eine entsprechende Unterbringung und Verpflegung der Kurgäste durch außerbehördliche Maßnahmen Einfluß zu nehmen;

  1. Litera d
    die Kur- und Fremdenliste sowie allgemeine im Interesse des Kurbetriebes gelegene Informationen auszugeben;

  1. Litera e
    unbeschadet gewerberechtlicher Befugnisse für den Kurort zu werben;

  1. Litera f
    einen Jahresbericht und erforderlichenfalls Zwischenberichte über den Betrieb des Kurortes an die Gemeinde und an die Landesregierung zu erstatten;

  1. Litera g
    den Voranschlag zu erstellen;

  1. Litera h
    die Kuranstalten und -einrichtungen zu beaufsichtigen;
  2. Litera i
    alle sonstigen geeigneten Vorkehrungen zu treffen,
    durch die das Ansehen des Kurortes und der Fremdenverkehr gefördert werden;

  1. Litera j
    die Verwaltung der von der Gemeinde zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel;

  1. Litera k
    die Führung des Inventares über sämtliche der Kurkommission zur Verfügung stehenden Gegenstände;

  1. Litera l
    die Instandhaltung der Kurparkanlagen und der Bäder samt den dazugehörigen Objekten und der sonstigen ihr zur Verwaltung übergebenen Vermögenschaften;

  1. Litera m
    die Überwachung der Ausführungen aller im Interesse des Kurortes zu bestreitenden Herstellungen und Anschaffungen;

  1. Litera n
    die Überprüfung der zweckmäßigen Verwendung der der Gemeinde zufließenden Ortstaxen und Fremdenverkehrsförderungsbeiträge.

Paragraph 4,

Mitglieder der Kurkommission

(1) Die Kurkommission besteht aus 21 stimmberechtigten Mitgliedern. Diese sind:

  1. Litera a
    der Bürgermeister der Gemeinde Puchberg am Schneeberg;

  1. Litera b
    der erste Bürgermeisterstellvertreter der Gemeinde Puchberg am Schneeberg;

  1. Litera c
    zwölf vom Gemeinderate der Gemeinde Puchberg am Schneeberg aus seiner Mitte unter Berücksichtigung des Stärkenverhältnisses der Parteien (Paragraph 53, der NÖ Gemeindewahlordnung 1974 [GWO], Landesgesetzblatt 0350–2) im Gemeinderat zu wählende Mitglieder;

  1. Litera d
    vier Vertreter der örtlichen Fremdenverkehrsinteressenten, und zwar zwei Vertreter der Gast- und Schankgewerbetreibenden, ein Vertreter des Fremdenbeherbergungsgewerbes und ein Vertreter der Privatzimmervermieter;

  1. Litera e
    ein Vertreter der Dienstnehmer in den örtlichen Kuranstalten und Kureinrichtungen;

  1. Litera f
    ein Vertreter der bäuerlichen Bevölkerung;

  1. Litera g
    ein Vertreter der in der Gemeinde ansässigen und ihren Beruf ausübenden Ärzte.

(2) Der Kurkommission gehören weiters mit beratender Stimme an:

  1. Litera a
    der Bezirkshauptmann des Bezirkes Neunkirchen;

  1. Litera b
    der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen;

  1. Litera c
    der leitende Arzt des Kurmittelhauses.

(3) Der Vorsitzende der Kurkommission kann zur Verhandlung bestimmter Angelegenheiten zusätzlich Sachverständige mit beratender Stimme einzelnen Sitzungen beiziehen. Der Vorsitzende muß namentlich bezeichnete Sachverständige zu einer bestimmten Verhandlung beiziehen, wenn dies ein Viertel der Kurkommissionsmitglieder verlangt.

(4) In die Kurkommission entsenden:

  1. Litera a
    die unter Absatz eins, Litera c, genannten Vertreter der Gemeinderat der Gemeinde Puchberg am Schneeberg;

  1. Litera b
    die unter Absatz eins, Litera d, genannten Vertreter die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich und den Vertreter der Privatzimmervermieter der Gemeinderat der Gemeinde Puchberg am Schneeberg;

  1. Litera c
    den unter Absatz eins, Litera e, genannten Vertreter die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich;

  1. Litera d
    den unter Absatz eins, Litera f, genannten Vertreter die niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer;

  1. Litera e
    den unter Absatz eins, Litera g, genannten Vertreter die Ärztekammer für Niederösterreich.

(5) Für jedes in Absatz eins, Litera c bis g angeführte Mitglied der Kurkommission ist von der entsendenden Stelle ein Ersatzmitglied zu bestimmen, das im Verhinderungsfalle das Mitglied zu vertreten hat.

(6) Die Funktionsperiode der Kurkommission stimmt mit der Amtsperiode des Gemeinderates der Gemeinde Puchberg am Schneeberg überein.

(7) Die entsendende Stelle kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) jederzeit abberufen und durch einen anderen Vertreter ersetzen.

(8) Die Tätigkeit eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Kurkommission ist unentgeltlich. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Kurkommission gebührt die Vergütung der mit ihrer Tätigkeit verbundenen baren Auslagen.

Paragraph 5,

Kurverwaltung

(1) Als Hilfsorgan der Kurkommission wird eine Kurverwaltung eingesetzt.

(2) Die Kurverwaltung besteht aus:

  1. Litera a
    dem Bürgermeister und den zwei Bürgermeisterstellvertretern;

  1. Litera b
    dem leitenden Arzt des Kurmittelhauses;

  1. Litera c
    dem Sachbearbeiter in der Gemeinde.

(3) Die Kurverwaltung hat alle im Paragraph 3, festgelegten Aufgaben nach der Beschlußfassung in der Kurkommission durchzuführen und die notwendigen Berichte an die Kurkommission und Behörden zu erstellen.

(4) Den Vorsitz in den Kurverwaltungssitzungen führt der Bürgermeister und im Verhinderungsfalle der erste Bürgermeisterstellvertreter.

(5) Der Vorsitzende ist jederzeit berechtigt, eine Sitzung einzuberufen. Die Einberufung ist den Mitgliedern wenigstens 24 Stunden vor der Sitzung zuzustellen.

(6) Die Beschlußfähigkeit ist gegeben, wenn der Bürgermeister oder der erste Bürgermeisterstellvertreter und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.

Paragraph 6,

Sitzungen der Kurkommission,

Vertretung nach außen

(1) Den Vorsitz in der Kurkommission führt der Bürgermeister, bei dessen Verhinderung der erste Bürgermeisterstellvertreter.

(2) Die Kurkommission wählt für die Dauer ihrer Funktionsperiode einen Schriftführer und für diesen einen Stellvertreter.

(3) Der Vorsitzende ist jederzeit berechtigt, eine Sitzung der Kurkommission einzuberufen. Wenn drei stimmberechtigte Mitglieder der Kurkommission das Verlangen stellen, muß der Vorsitzende binnen acht Tagen eine Kurkommissionssitzung einberufen.

(4) Die Kurkommissionssitzungen sind öffentlich. Die Einladungen müssen die genaue Tagesordnung enthalten und den Mitgliedern wenigstens 48 Stunden vor der Sitzung zugestellt werden. In dringenden Angelegenheiten ist der Vorsitzende berechtigt, Sitzungen der Kurkommission auch ohne Einhaltung der 48stündigen Frist einzuberufen.

(5) Die Mitglieder der Kurkommission üben ihr Stimmrecht persönlich aus; abgestimmt wird in der Regel mündlich und nur auf Grund eines Beschlusses der Kurkommission mittels Stimmzettel.

(6) Zur Beschlußfähigkeit der Kurkommission ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Die Beschlüsse der Kurkommission werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.

(7) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. In eigener Sache verläßt der Vorsitzende die Sitzung und führt sein Stellvertreter den Vorsitz.

(8) Die Sitzungsprotokolle sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Innerhalb von acht Tagen nach der Sitzung ist jedem Mitglied eine Abschrift zuzustellen.

(9) Der Vorsitzende vertritt die Kurkommission nach außen.

Paragraph 7,

Geschäftsführung

(1) Die Kassageschäfte für die Kurkommission werden von der Gemeindekasse besorgt. Die Gebarung der Kurkommission wird von einem Überwachungsausschuß der Gemeinde überprüft.

(2) Die mit Ende eines jeden Kalenderjahres abzuschließende Verrechnung ist in einer im Monat Februar stattfindenden Kurkommissionssitzung zu behandeln und bis spätestens Ende Februar der Gemeinde zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Der Voranschlag der Kurkommission für das nächste Jahr ist im Dezember zu beschließen und der Gemeinde zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Verträge, Vereinbarungen und sonstige Urkunden der Kurkommission und solche Beschlüsse, welche die Gemeinde über das Verwaltungsjahr hinaus binden oder belasten, bedürfen vorher der Genehmigung durch den Gemeinderat.

(5) Der Vorsitzende unterfertigt die Zahlungsanordnungen an die Gemeindekasse.

(6) Für unvermeidliche Überschreitungen des Voranschlages ist sofort die Genehmigung des Gemeinderates einzuholen.

(7) Für die Bildung einer Rücklage ist Sorge zu tragen.

(8) Die Mittel der Rücklage dürfen nur in Verwendung genommen werden

  1. Litera a
    bei Eintritt außergewöhnlicher Verhältnisse oder Ereignisse (Epidemien, Elementarereignissen usw.);

  1. Litera b
    während der Herbst- und Wintersaison; in diesem Falle ist jedoch der verwendete Betrag während der Hauptsaison zu ersetzen.