Niederösterreich
7600/30–0
VERORDNUNG, MIT DER EINE KURORDNUNG FÜR DEN HEILKLIMATISCHEN KURORT SEMMERING ERLASSEN WIRD
10.04.1979
VERORDNUNG, MIT DER EINE KURORDNUNG FÜR DEN HEILKLIMATISCHEN KURORT SEMMERING ERLASSEN WIRD | |||
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7600/30–0 | Stammverordnung | 59/79 | 1979-04-10 |
| Blatt 1-4 |
Ausgegeben am | Jahrgang 1979 |
Verordnung der NÖ Landesregierung vom 6. März 1979 , mit der eine Kurordnung für den heilklimatischen Kurort Semmering erlassen wird
Niederösterreichische Landesregierung: |
Auf Grund der Paragraphen 18 und 22 des NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, Landesgesetzblatt 7600, wird für den heilklimatischen Kurort Semmering nachstehende
Kurordnung
erlassen.
Paragraph eins,
Umfang des Kurortes
Der heilklimatische Kurort umfaßt ein Gebiet, dessen Grenze folgendermaßen verläuft:
Von der westlichen Grenze der Parzelle Nr. 957/5 an der Landesgrenze zwischen Niederösterreich und Steiermark (am Pinkenkogel) ostwärts entlang der Landesgrenze bis zur Gemeindegrenze Semmering – Marktgemeinde Schottwien; entlang dieser Grenze bis zur alten Myrthebrücke; von hier entlang der Wegparzelle Nr. 725/14 bis zur Grenze der Parzelle Nr. 744/7; diese Parzelle überquerend zur Wegparzelle Nr. 1 121; entlang dieser Parzelle in Richtung ehemalige Wasserheilanstalt bis zur nördlichen Grenze der Parzelle Nr. 754/1; entlang dieser Grenze in nordöstlicher Richtung in gerader Verlängerung bis zur öffentlichen Wegparzelle Nr. 1 107; von hier in gerader nordwestlicher Linie (die Baufläche Nr. 223 jedoch eingeschlossen) wieder bis zur Wegparzelle Nr. 1 107 zur südlichen Grenze der Parzelle Nr. 787; entlang dieser Parzellengrenze in südwestlicher Richtung bzw. in gleicher Richtung entlang der Parzellen Nr. 789/72 und 789/61 bis zur Wegparzelle Nr. 774/113; entlang dieser Wegparzelle bis zur nördlichen Grenze der Parzelle Nr. 744/104; von hier in südwestlicher Richtung über die Parzellen Nr. 744/105 und 769/1 bis über das Nordportal des großen Semmeringtunnels (Baufläche Nr. 162 ausgeschlossen); vom Nordportal des Semmeringtunnels entlang des Schienenstranges der ÖBB nordwärts bis zur ÖBB-Haltestelle Wolfsbergkogel; von hier geradlinig in nordöstlicher Richtung bis zum Grenzpunkt der Parzellen Nr. 831/1, 854/1 und 858/1; von hier in westlicher Richtung über die Parzellen Nr. 858/1, 858/2, 878/8, 878/7, 878/2 und 878/3 bis zur nördlichen Grenze der Parzelle Nr. 903/24; entlang der Westgrenze dieser Parzelle und der Parzelle Nr. 903/25 bis zur Wegparzelle Nr. 1 148/3 (Baumgartner-Gläser-Straße); entlang dieser Straße in südwestlicher Richtung bis zur Brücke bei Parzelle Nr. 936/6; von der Brücke in südwestlicher Richtung über die Parzellen Nr. 936/1, 936/4, 1 114/3 (Weg), 941/1, 941/9 und 941/8 zur Wegparzelle Nr. 1 114/5; entlang dieses Weges in südwestlicher Richtung bis zur Einmündung in die Landeshauptstraße Nr. 136; entlang dieser Straße in westlicher Richtung bis zur westlichen Grenze der Parzelle Nr. 1 075; von hier in gerader Linie über die Parzellen Nr. 1 075, 1 076, 962/1 und 957/2 bis zur Grenze der Parzelle Nr. 957/5 an der Landesgrenze zwischen Niederösterreich und Steiermark; sämtliche Parzellen zur Katastralgemeinde Kurort Semmering gehörend.
Paragraph 2,
Der Kurbetrieb ist ganzjährig. Der Kurbetrieb teilt sich in die Sommersaison vom 15. Juni bis 15. September und die Wintersaison vom 20. Dezember bis 15. März sowie die Vor- und Nachsaison.
Paragraph 3,
Aufgaben der Kurkommission
(1) Die Besorgung aller das Kurwesen betreffenden Angelegenheiten wird, soweit hiefür nicht Organe der Gemeinde Semmering zuständig sind, der Kurkommission übertragen.
(2) Der Kurkommission obliegt im Rahmen dieses Wirkungsbereiches insbesondere:
Paragraph 4,
Zusammensetzung der Kurkommission
(1) Die Kurkommission setzt sich zusammen aus 17 stimmberechtigten Mitgliedern. Diese sind:
(2) Der Vorsitzende der Kurkommission kann zur Behandlung bestimmter Angelegenheiten Sachverständige zur Beratung beiziehen. Der Vorsitzende hat namentlich bezeichnete Sachverständige beizuziehen, wenn es ein Viertel der Mitglieder der Kurkommission verlangt.
(3) In die Kurkommission haben zu entsenden:
(4) Für jedes in Absatz eins, Litera a bis f angeführte Mitglied der Kurkommission – mit Ausnahme des Bürgermeisters – ist von der entsendenden Stelle ein Ersatzmitglied zu bestimmen, das im Verhinderungsfall das Mitglied zu vertreten hat. Das Mitglied hat das Ersatzmitglied und den Vorsitzenden unverzüglich von seiner Verhinderung in Kenntnis zu setzen.
(5) Die Funktionsperiode der Kurkommission stimmt mit der Amtsperiode des Gemeinderates der Gemeinde Semmering überein.
(6) Die entsendende Stelle kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) jederzeit abberufen und durch einen anderen Vertreter ersetzen.
(7) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommission üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Kurkommission gebührt die Vergütung für die mit ihrer Tätigkeit verbundenen baren Auslagen sowie des tatsächlich entgangenen Arbeitsverdienstes.
Paragraph 5,
Kurverwaltung
(1) Das Hilfsorgan der Kurkommission ist die Kurverwaltung. Die Kurverwaltung hat die Geschäfte der Kurkommission und des Vorsitzenden der Kurkommission zu besorgen.
(2) Unbeschadet des Absatz eins, unterstehen die Bediensteten der Kurverwaltung in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht der Gemeinde Semmering.
Paragraph 6,
Konstituierung der Kurkommission
Die Kurkommission ist vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung vom Vorsitzenden-Stellvertreter zur konstituierenden Sitzung unverzüglich, spätestens jedoch binnen acht Wochen nach Kundmachung des Ergebnisses der Neuwahlen des Gemeinderates der Gemeinde Semmering einzuberufen.
Paragraph 7,
Sitzungen der Kurkommission
(1) Die Kurkommission tritt nach Notwendigkeit, mindestens aber zweimal im Kalenderjahr, zusammen.
(2) Den Vorsitz bei den Sitzungen der Kurkommission hat der Bürgermeister, bei dessen Verhinderung der Vizebürgermeister, zu führen.
(3) Der Vorsitzende ist jederzeit berechtigt, eine Sitzung der Kurkommission einzuberufen. Eine Sitzung ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies von mindestens fünf Mitgliedern der Kurkommission verlangt wird. Die Einberufung hat schriftlich und so rechtzeitig zu erfolgen, daß sie mindestens eine Woche vorher den Mitgliedern der Kurkommission zukommt. Zugleich mit der Einberufung sind die Gegenstände der Tagesordnung bekanntzugeben. In dringenden Angelegenheiten ist der Vorsitzende berechtigt, Sitzungen ohne Einhaltung dieser Frist einzuberufen.
(4) Die Sitzungen der Kurkommission sind nicht öffentlich, soferne nicht die Kurkommission die Öffentlichkeit der Sitzung im einzelnen Fall beschließt.
(5) Die Mitglieder der Kurkommission haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Die Stimmenabgabe erfolgt in der Regel durch Heben der Hand. Der Vorsitzende hat die Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln anzuordnen, wenn dies von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder verlangt wird.
(6) Zur Beschlußfähigkeit der Kurkommission ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Die Beschlüsse der Kurkomission werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt j edoch die Anschauung zum Beschluß erhoben, der er beitritt.
(7) Die Sitzungsprotokolle sind vom Vorsitzenden und von einem von der Kurkommission zu wählenden Protokollprüfer, der stimmberechtigtes Mitglied sein muß, zu unterfertigen und der Kurkommission bei der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
(8) Ein Mitglied der Kurkommission hat, soferne es nicht zeitweise zur Auskunftserteilung zugezogen wird, für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung den Sitzungsraum zu verlassen, wenn in seiner Person gelegene wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.
(9) Ist die Kurkommission infolge Befangenheit der anwesenden Mitglieder beschlußunfähig, so ist für diesen Verhandlungsgegenstand eine neue Sitzung unter Heranziehung der erforderlichen Ersatzmitglieder anstelle der Befangenen einzuberufen.
Paragraph 8,
Leitung der Sitzungen der Kurkommission
Vertretung nach außen
(1) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung, leitet die Verhandlungen und vertritt die Kurkommission nach außen. Zur Gültigkeit rechtsverbindlicher Urkunden ist außer der Unterschrift des Vorsitzenden die Mitfertigung durch ein stimmberechtigtes Mitglied der Kurkommission erforderlich.
(2) Mitgliedern der Kurkommission, die durch ihr Verhalten den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzungen stören, kann der Vorsitzende nach vorheriger Mahnung längstens für die Dauer dieser Sitzung das Wort entziehen.
(3) Ist eine Sitzung öffentlich, so kann der Vorsitzende nach vorheriger Ermahnung Zuhörer, die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Zuhörerraum weisen oder nötigenfalls den Zuhörerraum räumen lassen.
(4) Falls andauernde Störungen eine geordnete Beratung unmöglich machen, kann der Vorsitzende die Sitzung auf unbestimmte Zeit unterbrechen oder auch schließen.
(5) Der Vorsitzende der Kurkommission hat für die Durchführung der ordnungsgemäß gefaßten Beschlüsse der Kurkommission Sorge zu tragen.
Paragraph 9,
Geschäftsführung
(1) Die Kassageschäfte für die Kurkommission werden von der Gemeindekasse besorgt. Die Gebarung der Kurkommission wird von einem Überwachungsausschuß der Gemeinde überprüft.
(2) Die mit Ende eines jeden Kalenderjahres abzuschließende Verrechnung ist in einer im Monat Februar stattfindenden Kurkommissionssitzung zu behandeln und bis spätestens Ende Februar der Gemeinde zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Der Voranschlag der Kurkommission für das nächste Jahr ist im Dezember zu beschließen und der Gemeinde zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Verträge, Vereinbarungen und sonstige Urkunden der Kurkommission und solche Beschlüsse, welche die Gemeinde über das Verwaltungsjahr hinaus binden oder belasten, bedürfen vorher der Genehmigung durch den Gemeinderat.
(5) Der Vorsitzende unterfertigt die Zahlungsanordnungen an die Gemeindekasse.
(6) Für unvermeidliche Überschreitungen des Voranschlages ist sofort die Genehmigung des Gemeinderates einzuholen.
(7) Für die Bildung einer Rücklage ist Sorge zu tragen.
(8) Die Mittel der Rücklage dürfen nur bei Eintritt außergewöhnlicher Verhältnisse oder Ereignisse (Epidemien, Elementarereignissen usw.) in Verwendung genommen werden.