Niederösterreich
8790/3–0
VERORDNUNG, MIT DER DIE ZUSTÄNDIGKEIT ZUR ERLASSUNG VON AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN GEMÄSS Paragraph 45, ABS. 2 STVO 1960 VON EINEM FAHRVERBOT AUF EINER GEMEINDESTRASSE AUF DIE MARKTGEMEINDE LUNZ AM SEE ÜBERTRAGEN WIRD
26.01.1979
VERORDNUNG, MIT DER DIE ZUSTÄNDIGKEIT ZUR ERLASSUNG VON AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN GEMÄSS Paragraph 45, ABS. 2 STVO 1960 VON EINEM FAHRVERBOT AUF EINER GEMEINDESTRASSE AUF DIE MARKTGEMEINDE LUNZ AM SEE ÜBERTRAGEN WIRD | |||
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8790/3–0 | Stammverordnung | 16/79 | 1979-01-26 |
| Blatt 1 |
Ausgegeben am | Jahrgang 1979 |
Verordnung der NÖ Landesregierung vom 19. Dezember 1978 , mit der die Zuständigkeit zur Erlassung von Ausnahmebewilligungen gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 von einem Fahrverbot auf einer Gemeindestraße auf die Marktgemeinde Lunz am See übertragen wird
Niederösterreichische Landesregierung: |
Artikel I
Gemäß Paragraph 94, c Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird die gemäß Paragraph 94, b Litera b, StVO 1960 in die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs fallende Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 von dem mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 18. Juli 1978, Zl. X-L- 20/29-1978, für die Gemeindestraße über die Seebachbrücke in Lunz am See angeordneten Fahrverbot auf die Marktgemeinde Lunz am See übertragen.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung derselben nächstfolgenden Monatsersten in Kraft.