Niederösterreich
6400/7–0
VERORDNUNG ÜBER DIE VERWENDUNG DER AUF SCHLACHTVIEHMÄRKTEN AUFGETRIEBENEN TIERE
26.01.1979
VERORDNUNG ÜBER DIE VERWENDUNG DER AUF SCHLACHTVIEHMÄRKTEN AUFGETRIEBENEN TIERE | |||
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6400/7–0 | Stammverordnung | 14/79 | 1979-01-26 |
| Blatt 1 |
Ausgegeben am | Jahrgang 1979 |
Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. Dezember 1978 über die Verwendung der auf Schlachtviehmärkten aufgetriebenen Tiere
Für den Landeshauptmann: |
Auf Grund des Paragraph 10, des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1978,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Die auf Schlachtviehmärkten aufgetriebenen Tiere dürfen nicht zu Nutzungs- oder Zuchtzwecken abgegeben, sondern müssen der Schlachtung zugeführt werden.
Paragraph 2,
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 27. Oktober 1950, Landesgesetzblatt Nr. 65, außer Kraft.