Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

6400/7–0

Titel

VERORDNUNG ÜBER DIE VERWENDUNG DER AUF SCHLACHTVIEHMÄRKTEN AUFGETRIEBENEN TIERE

Ausgabedatum

26.01.1979

Text

 

VERORDNUNG ÜBER DIE VERWENDUNG DER AUF SCHLACHTVIEHMÄRKTEN AUFGETRIEBENEN TIERE

 

6400/7–0

Stammverordnung

14/79

1979-01-26

 

Blatt 1

Ausgegeben am
26.01.1979

Jahrgang 1979
14. Stück

Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. Dezember 1978 über die Verwendung der auf Schlachtviehmärkten aufgetriebenen Tiere

Für den Landeshauptmann:
Landesrat
Bierbaum

Auf Grund des Paragraph 10, des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1978,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die auf Schlachtviehmärkten aufgetriebenen Tiere dürfen nicht zu Nutzungs- oder Zuchtzwecken abgegeben, sondern müssen der Schlachtung zugeführt werden.

Paragraph 2,

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 27. Oktober 1950, Landesgesetzblatt Nr. 65, außer Kraft.