Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

0150–0

Titel

GESETZ ÜBER DIE ORGANISATION DER BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFTEN

Ausgabedatum

14.12.1978

Text

 

GESETZ ÜBER DIE ORGANISATION DER BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFTEN

 

0150–0

Stammgesetz

208/78

1978-12-14

 

Blatt 1 und 2

Ausgegeben am
14.12.1978

Jahrgang 1978
208. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 12. Oktober 1978 beschlossen:

Gesetz

über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften

Der Präsident:
Robl

Der Landeshauptmannstellvertreter:
Ludwig

Der Landeshauptmann:
Maurer

Paragraph eins,

(1) Das Land Niederösterreich gliedert sich für die Besorgung der Aufgaben der allgemeinen staatlichen Verwaltung außerhalb der Städte mit eigenem Statut in Verwaltungsbezirke als Sprengel der Bezirkshauptmannschaften.

(2) Die Bezirkshauptmannschaften haben als Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Verwaltungsbezirken alle Aufgaben der Hoheitsverwaltung des Landes in erster Instanz insoweit, als hiezu nicht durch die Verwaltungsvorschriften andere Behörden berufen sind, und die ihnen durch die Verwaltungsvorschriften zugewiesenen Aufgaben der Hoheitsverwaltung des Bundes zu besorgen. Die Landesregierung kann den Bezirkshauptmannschaften auch die Besorgung von Angelegenheiten des Landes als Träger von Privatrechten allgemein oder im Einzelfall übertragen. Die Bezirkshauptmannschaften besorgen weiters die ihnen im Bereich der nach Artikel 104, Absatz 2, B-VG übertragenen Verwaltung von Bundesvermögen vom Landeshauptmann zugewiesenen Aufgaben.

(3) Die Landesregierung hat bei Änderungen von Grenzen der Verwaltungsbezirke und bei der Verlegung des Sitzes einer Bezirkshauptmannschaft auf eine ökonomische Führung der Verwaltung Bedacht zu nehmen. Die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 5, Litera d, des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 368 vom Jahre 1925, werden hiedurch nicht berührt.

Paragraph 2,

Gliederung

(1) Bei den Bezirkshauptmannschaften sind Abteilungen einzurichten, auf die sämtliche Aufgaben nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind. Mit der Leitung der Abteilungen sind vom Bezirkshauptmann geeignete Bedienstete zu betrauen. Die Aufgabenbereiche der Abteilungen und deren Leiter sind in der Geschäftseinteilung auszuweisen.

(2) Im Interesse der Einheitlichkeit kann der Landeshauptmann Bestimmungen über die Zahl, die Bezeichnung, die Aufgabenbereiche der Abteilungen und über die für deren Leitung notwendigen Qualifikationen erlassen.

Paragraph 3,

Ausstattung

Die Bezirkshauptmannschaften sind personell und sachlich so auszustatten, daß sie die ihnen obliegenden Aufgaben nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, der Zweckmäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit besorgen können. Soweit möglich ist eine Dienstwohnung für den Leiter der Bezirkshauptmannschaft vorzusehen.

Paragraph 4,

Bezirkshauptmann

(1) Die Landesregierung hat für jede Bezirkshauptmannschaft einen Bezirkshauptmann als Behördenleiter aus dem Kreise der Landesbediensteten des rechtskundigen Verwaltungsdienstes zu bestellen. Der zum Bezirkshauptmann bestellte Bedienstete hat binnen 6 Monaten ab Wirksamkeit der Bestellung am Sitz der Bezirkshauptmannschaft seinen ordentlichen Wohnsitz zu begründen.

(2) Der Bezirkshauptmann hat die Bezirkshauptmannschaft zu leiten. Erledigungen ergehen, soweit sie nicht von ihm selbst getroffen werden, im Rahmen der von ihm erteilten Ermächtigungen in seinem Auftrag. Er ist Vorgesetzter aller der Bezirkshauptmannschaften zugewiesenen Bediensteten und befugt, diesen Weisungen in allen von der Bezirkshauptmannschaft zu besorgenden Aufgaben zu geben.

(3) Der Bezirkshauptmann kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung bestimmte Aufgaben an die Leiter von Abteilungen übertragen. Diese können solche Aufgaben mit Zustimmung des Bezirkshauptmannes an geeignete Bedienstete weiter übertragen. Der Übertragende kann unbeschadet einer solchen Verfügung jede Aufgabe an sich ziehen oder sich die Genehmigung vorbehalten. Durch die Übertragung bleibt das Weisungsrecht unberührt.

(4) Als Leiter der Bezirkshauptmannschaft hat der Bezirkshauptmann auch die Angelegenheit des inneren Dienstes unter der Aufsicht des Landeshauptmannes, der sich hiefür des Landesamtsdirektors bedient, wahrzunehmen.

(5) Der Landeshauptmann hat mit der ständigen Vertretung des Bezirkshauptmannes für den Fall der Verhinderung einen rechtskundigen Bediensteten zu betrauen.

Paragraph 5,

Kanzleiordnung

Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit und im Interesse einer ökonomischen Führung der Verwaltung hat der Landeshauptmann die Geschäftsführung der Bezirkshauptmannschaften durch eine Kanzleiordnung zu regeln, in welcher insbesondere Anordnungen über den Posteingang und den Postausgang, die Vorgangsweise bei der Bearbeitung von Angelegenheiten, die Aufgaben der Kanzlei und der Registratur, die Art und Form des Schriftverkehrs sowie über die Vernichtung von Akten zu treffen sind.

Paragraph 6,

Außenstellen

Der Landeshauptmann kann im Interesse einer ökonomischen Führung der Verwaltung und zur Gewährleistung der besseren Erreichbarkeit der Bezirkshauptmannschaft für die Bewohner abgelegener Gebietsteile eines Verwaltungsbezirkes die Errichtung ständiger Außenstellen oder solcher mit nicht ständigem Amtsbetrieb verfügen. In dieser an den Bezirkshauptmann zu richtenden Weisung ist festzulegen, welche Aufgaben der Außenstelle zur Besorgung unter der Leitung und Aufsicht des Bezirkshauptmannes zu übertragen sind. Der Leiter einer ständigen Außenstelle hat gegenüber dem Bezirkshauptmann und gegenüber den bei der Außenstelle allenfalls verwendeten weiteren Bediensteten die Stellung des Leiter einer Abteilung.

Paragraph 7,

Schlußbestimmungen

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:

  1. Litera a
    das Gesetz vom 19. Mai 1868 über die Einrichtung der politischen Verwaltungsbehörden, RGBl. Nr. 44;

  1. Litera b
    die Beilage A zur Verordnung vom 19. Jänner 1853 über die Einrichtung der Bezirksämter, RGBl. Nr. 10;

  1. Litera c
    die Verordnung vom 17. März 1855 über die Amtsinstruktion für Bezirks- und Stuhlrichterämter, RGBl. Nr. 52;

  1. Litera d
    Paragraph 3, Absatz 2, des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1954;

  1. Litera e
    der zweite Satz des Paragraph 2, Absatz eins, des NÖ Landesjugendwohlfahrtsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 121 aus 1956,.

(2) Die Landesregierung hat innerhalb von drei Monaten ab Kundmachung dieses Gesetzes die Verwaltungsbezirke durch Aufzählung der sprengelangehörigen Gemeinden nach dem Stand im Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung unter Anführung des Sitzes der Bezirkshauptmannschaften zu umschreiben.