Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

2200/34–1

Titel

VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN MITTLEREN AGRARDIENST

Ausgabedatum

06.11.1978

Text

 

VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN MITTLEREN AGRARDIENST

 

2200/34–0

Stammverordnung

184/74

1974-09-30

 

Blatt 1

2200/34–1

1. Novelle

186/78

1978-11-06

 

Blatt 1

Ausgegeben am
06.11.1978

Jahrgang 1978
186. Stück

Verordnung der NÖ Landesregierung vom 10. Oktober 1978 , mit der die Verordnung über die Prüfung für den mittleren Agrardienst geändert wird

Auf Grund des römisch VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, wird verordnet:

Die Verordnung der NÖ Landesregierung über die Prüfung für den mittleren Agrardienst, LGBl. 2200/34–0, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 4, Absatz 2, hat der zweite und dritte Satz zu lauten:

 

Niederösterreichische Landesregierung:
Landeshauptmann
Maurer

Auf Grund des römisch VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200–2, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Prüfung für den mittleren Agrardienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.

Paragraph 2,

(1) Bei der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat eine seiner Verwendung entsprechende Aufgabe aus einem der in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a bis f angeführten Fachgebiete zu bearbeiten.

(2) Die schriftliche Prüfung darf höchstens sechs Stunden dauern.

Paragraph 3,

(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. Ziffer eins
    die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen Verfassungsrechtes;

  1. Ziffer 2
    Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden (unter besonderer Berücksichtigung der Agrarbehörden);

  1. Ziffer 3
    die wichtigsten Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Landesbediensteten.

(2) Der besondere Teil der Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. Ziffer eins
    die wichtigsten Bestimmungen des Verfassungsrechtes unter besonderer Berücksichtigung des Agrarverfahrens, einschlägige Vorschriften des ABGB (ins- besondere über Besitz, Eigentum, Ersitzung, Verjährung, Dienstbarkeiten, Grenzerneuerung), Rechtsvorschriften des Naturschutzes;

  1. Ziffer 2
    grundlegende Vorschriften der Unfallverhütung;

  1. Ziffer 3
    Kenntnisse der Grundzüge einschließlich der wichtigsten rechtlichen und technischen Vorschriften und Förderungsrichtlinien in folgenden Fachgebieten:

  1. Litera a
    Landwirtschaft, einschließlich Alm- und Weidewirtschaft,

  1. Litera b
    Forstwirtschaft,

  1. Litera c
    Kulturtechnik (Wegebau, kulturtechnischer Wasserbau, Elemente der landwirtschaftlichen Hochbaukunde und der Almmeliorationskunde),

  1. Litera d
    Vermessungswesen, geodätisches Rechnen,

  1. Litera e
    geodätisches Zeichnen, Reproduktionstechnik,

  1. Litera f
    agrarische Operationen, landwirtschaftliche Bringung, Siedlung,

  1. Litera g
    Grundbuch, Kataster,

  1. Litera h
    Raumordnung, Bodenschutz.

Paragraph 4,

(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des höheren Agrardienstes, des rechtskundigen Verwaltungsdienstes sowie des gehobenen Agrardienstes bestellt werden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission muß Beamter des höheren Agrardienstes sein.

(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden, der Beamter des höheren Agrardienstes sein muß und aus zwei bis vier weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat beim besonderen Teil der mündlichen Prüfung (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 und 3) als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfer für die im Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein.