Niederösterreich
2200/34–1
VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN MITTLEREN AGRARDIENST
06.11.1978
VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN MITTLEREN AGRARDIENST | |||
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2200/34–0 | Stammverordnung | 184/74 | 1974-09-30 |
| Blatt 1 | ||
2200/34–1 | 1. Novelle | 186/78 | 1978-11-06 |
| Blatt 1 |
Ausgegeben am | Jahrgang 1978 |
Verordnung der NÖ Landesregierung vom 10. Oktober 1978 , mit der die Verordnung über die Prüfung für den mittleren Agrardienst geändert wird
Auf Grund des römisch VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, wird verordnet:
Die Verordnung der NÖ Landesregierung über die Prüfung für den mittleren Agrardienst, LGBl. 2200/34–0, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 4, Absatz 2, hat der zweite und dritte Satz zu lauten:
Niederösterreichische Landesregierung: |
Auf Grund des römisch VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200–2, wird verordnet:
Paragraph eins,
Die Prüfung für den mittleren Agrardienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.
Paragraph 2,
(1) Bei der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat eine seiner Verwendung entsprechende Aufgabe aus einem der in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a bis f angeführten Fachgebiete zu bearbeiten.
(2) Die schriftliche Prüfung darf höchstens sechs Stunden dauern.
Paragraph 3,
(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
(2) Der besondere Teil der Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Paragraph 4,
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des höheren Agrardienstes, des rechtskundigen Verwaltungsdienstes sowie des gehobenen Agrardienstes bestellt werden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission muß Beamter des höheren Agrardienstes sein.
(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden, der Beamter des höheren Agrardienstes sein muß und aus zwei bis vier weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat beim besonderen Teil der mündlichen Prüfung (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 und 3) als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfer für die im Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein.