Niederösterreich
0100–0
TRENNUNGSGESETZ
27.09.1978
TRENNUNGSGESETZ | |||
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0100–0 | Wiederverlautbarung | 151/78 | 1978-09-27 |
| Blatt 1-8 |
Ausgegeben am | Jahrgang 1978 |
Kundmachung der NÖ Landesregierung vom 19. September 1978 , mit der das Trennungsgesetz wiederverlautbart wird
Artikel I
Auf Grund des Paragraph eins, des NÖ Wiederverlautbarungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1954,, wird in der Anlage das Verfassungsgesetz vom 29. Dezember 1921, womit ein selbständiges Land Wien gebildet wird (Trennungsgesetz), Landesgesetzblatt Nr. 346, neu verlautbart.
Artikel II
Im wiederverlautbarten Text sind Änderungen der Stammvorschrift durch folgende Gesetze berücksichtigt:
Artikel III
(1) Das in Art. römisch II Ziffer eins, zitierte Gesetz wurde dadurch berücksichtigt, daß im Artikel 5, in Abschnitt A eine Ziffer 10,, in Abschnitt B eine Ziffer 32, angefügt und in Abschnitt C unter Entfall der Ziffer eins, die Ziffer 2 bis 5 die Bezeichnung 1 bis 4 erhalten haben.
(2) Das in Art. römisch II Ziffer 2, zitierte Gesetz wurde durch die im wiederverlautbarten Text enthaltene Fassung der Absätze 2 bis 6 des Art. römisch XII berücksichtigt.
Artikel IV
(1) Das wiederverlautbarte Gesetz behält den Kurztitel “Trennungsgesetz".
(2) Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung wird der Tag der Kundmachung im Landesgesetzblatt festgestellt.
Niederösterreichische Landesregierung: |
Anlage
Trennungsgesetz
Artikel 1
(1) Auf Grund des Artikel 114 des Gesetzes vom 1. Oktober 1920, Bundesgesetzblatt Nr. 1 (Bundes-Verfassungsgesetz), wird ein selbständiges Bundesland Wien gebildet. Infolgedessen wird auch der bisherige Landesteil Niederösterreich-Land ein selbständiges Bundesland, das den Namen Niederösterreich führt.
(2) Wo in den folgenden Artikeln von “Niederösterreich" die Rede ist, ist damit der nunmehr ein selbständiges Bundesland bildende bisherige Landesteil Niederösterreich-Land gemeint.
Artikel 2
Der Wiener Gemeinderat ist auch Landtag, der Wiener Bürgermeister auch Landeshauptmann, der Wiener Stadtsenat auch Landesregierung, der Magistratsdirektor auch Landesamtsdirektor und der Wiener Magistrat auch Amt der Landesregierung, und zwar ist er sowohl hinsichtlich der mittelbaren Bundesverwaltung dem Bürgermeister als Landeshauptmann, wie auch hinsichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes Wien dem Wiener Stadtsenate als Landesregierung als Amt beigegeben.
Artikel 3
Die bisherigen gemeinsamen Angelegenheiten gehen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in den Wirkungsbereich der beiden Länder über.
Artikel 4
(1) Die beiden Länder haben gegenseitig für ihre im Gebiete des anderen Landes gelegenen Ämter, Anstalten, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen den gleichen Schutz zu gewähren, den sie ihren eigenen Ämtern, Anstalten, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen zukommen lassen; für Gebäude, die öffentlichrechtlichen Zwecken eines der beiden Länder dienen, dürfen keinerlei Landes- und Gemeindeumlagen eingehoben werden.
(2) Die beiden Länder werden bei der Verwertung der niederösterreichischen Wasserkräfte das Einvernehmen pflegen.
(3) Der Landtag und die Landesregierung von Niederösterreich sind berechtigt, ihren Sitz in Wien zu nehmen.
(4) Wien kann sowohl als Gemeinde wie auch als Land im Gebiete von Niederösterreich und dieses im Gebiete von Wien Unternehmungen unter denselben Bedingungen betreiben wie das andere Land selbst.
Artikel 5
(1) Die bisher im gemeinsamen Eigentum beider Landesteile stehenden Landesanstalten und Liegenschaften gehen, soweit dieses Gesetz nicht besondere Anordnungen trifft, ohne Rücksicht auf den Wert mit der gesamten Einrichtung und dem gesamten lebenden und toten Wirtschaftsbestand in die Verwaltung und das unbeschränkte Eigentum des Landes Niederösterreich, beziehungsweise des Landes (der Gemeinde) Wien nach den Bestimmungen dieses Gesetzes über.
(2) Die in einer Anstalt beschäftigten Angestellten sind mit der im Abschnitt B, Punkt 4, festgesetzten Ausnahme von dem betreffenden Land mit der Anstalt zu übernehmen.
A. Zu Wien fällt:
B. Zu Niederösterreich fällt:
C. Gemeinsames grundbücherliches Eigentum von Wien und Niederösterreich, und zwar je zur Hälfte werden:
(3) Die beiden Länder werden die Bedingungen der gegenseitigen Benützung der in diesem Artikel bezeichneten bisher gemeinsamen Anstalten vertragsmäßig festlegen.
Artikel 6
(1) Das Landhaus in Wien römisch eins., Herrengasse 13, (EZ 452 des Grundbuches Innere Stadt des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien) geht in das Eigentum des Landes Niederösterreich über.
(2) Es ist fortdauernd in gutem Bauzustande zu erhalten und darf in seinem künstlerischen und historischen Charakter ohne Zustimmung des Landes Wien nicht verändert werden, während für unbedeutende bauliche Herstellungen, die sich durch den gewöhnlichen Dienstbetrieb als notwendig erweisen, diese Zustimmung nicht erforderlich ist.
(3) Sollte jedoch der Landtag von Niederösterreich beschließen, seinen Sitz oder den der Landesregierung von Niederösterreich dauernd aus dem Gebäude des Landhauses zu verlegen, so wird das Landhaus wieder zum gemeinsamen Eigentum und steht Wien das Recht zu, die dann dem Lande Niederösterreich gehörige Hälfte käuflich zu erwerben. Der Kaufpreis wird durch eine Schätzung bestimmt. Zur Vornahme dieser Schätzung bestellt jedes Land einen Schätzmann. Können sich die beiden Schätzleute nicht einigen, so gilt als Kaufpreis das arithmetische Mittel der beiden Schätzungsergebnisse.
(4) Die Einrichtung und Ausstattung der sechs historischen Säle des Landhauses (Landtagssitzungssaal, Rittersaal, Prälatensaal, Herrensaal, Bibliotheksaal und Landesausschußsitzungssaal) hat Niederösterreich, solange es Alleineigentümer des Landhauses ist, in gebrauchsfähigem Zustande zu erhalten. Eine Veränderung der Einrichtung dieser Säle darf nur mit Zustimmung des Landes Wien vorgenommen werden. Die übrigen im Landhause befindlichen beweglichen Gegenstände fallen in das unbeschränkte Eigentum des Landes Niederösterreich.
Artikel 7
Liegenschaften, die im grundbücherlichen Eigentum des ehemaligen Erzherzogtums Österreich unter der Enns, später gemeinsamen Bundeslandes Niederösterreich stehen und über die in diesem Gesetze nicht ausdrücklich verfügt wird, fallen an jenes Land, in dessen Gebiet sie liegen, es sei denn, daß eine solche Liegenschaft zum Bestande einer in diesem Gesetze angeführten Landesanstalt gehört; in diesem Falle geht sie ins Eigentum jenes Landesteiles über, dem die Anstalt zufällt.
Artikel 8
Hinsichtlich des Gebäudes des Landes-Realschulkonviktes in Waidhofen an der Thaya samt der inneren Einrichtung tritt das Land Niederösterreich in die Rechte des bisherigen gemeinsamen Landes Niederösterreich (vormals Erzherzogtums Österreich unter der Enns) ein. Es hat daher die Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya aus den Erträgnissen des Konviktes das noch unbezahlte restliche Baukapital und die entfallenden Zinsen zu bezahlen und wird nach Erfüllung dieser Verpflichtung Eigentümer des Gebäudes des Realschulkonviktes in Waidhofen an der Thaya.
Artikel 9
(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen grundbücherlichen Eintragungen sind auf Grund von bloßen Ansuchen vorzunehmen, die vom Landeshauptmann von Niederösterreich und vom Bürgermeister von Wien unterzeichnet sind. Sie haben auf das Land Niederösterreich, beziehungsweise auf die Gemeinde Wien zu lauten.
(2) Die grundbücherliche Eigentumsübertragung ist nicht nur dann vorzunehmen, wenn als bisheriger Eigentümer im Grundbuche das Land (Kronland, Erzherzogtum) Niederösterreich, beziehungsweise der Landesfonds oder Landesausschuß (Landesrat) dieses Landes, sondern auch dann, wenn ein Rechtsträger eingetragen ist, der mit diesem Landesfonds wesensgleich ist, wie zum Beispiel die drei oberen Herrenstände von Niederösterreich, der niederösterreichische Landes-Irrenfonds, der niederösterreichische Findelhausfonds, die niederösterreichische Landesfindelanstalt, das niederösterreichische Landes-Zentralkinderheim, der niederösterreichische Landeskulturrat u. dgl.
Artikel 10
Das niederösterreichische Landes-Elektrizitätswerk ist zu einer Aktiengesellschaft für Elektrizitätswirtschaft unter Mitbeteiligung der beiden Länder zu gleichen Teilen umzuwandeln und in diese Gesellschaft als Gründungseinlage einzubringen.
Artikel 11
Der niederösterreichische Landes-Musterkeller, und zwar das Haus in Wien römisch XIX, Pyrkergasse 31, samt der gesamten Geschäftsanlage, den Vorräten, den Aktiven und Passiven ist ehestens zu schätzen. Zur Vornahme dieser Schätzung bestellt jedes Land einen Schätzmann. Können sich die beiden Schätzleute nicht einigen, so gilt als Schätzpreis das arithmetische Mittel der beiden Schätzungsergebnisse. Niederösterreich hat das Recht, die Wien gehörige Hälfte des Musterkellers um den derart ermittelten Schätzwert zu erwerben. Macht Niederösterreich von diesem Rechte innerhalb zweier Monate nach endgültiger Feststellung des Schätzpreises keinen Gebrauch, so kann Wien die niederösterreichische Hälfte zu den gleichen Bedingungen erwerben. Wenn auch dies binnen einer gleichlangen, nach Ablauf der obigen zwei Monate beginnenden Frist nicht erfolgt, so ist der Musterkeller anderweitig zu verwerten.
Artikel 12
(1) Die niederösterreichische Landeshypothekenanstalt tritt mit 1. Jänner 1922 in Liquidation. Für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Anstalt den Gläubigern gegenüber haften, soweit die Liquidationsmasse unzureichend wird, beide Länder zur ungeteilten Hand, unter sich je zur Hälfte.
(2) Die Liquidierung obliegt dem Bundeslande Wien. Sie wird vom Wiener Stadtsenat als Landesregierung besorgt, der auch die durchführenden Organe zu bestimmen hat. Der Stadtsenat übernimmt die nach dem Statute der niederösterreichischen Landeshypothekenanstalt dem Kuratorium, dem Landesausschusse und dem niederösterreichischem Landtage zustehenden Rechte, soweit sie für die Liquidierung in Betracht kommen.
(3) Alle Ausfertigungen der Anstalt ergehen unter der Bezeichnung “Niederösterreichische Landeshypothekenanstalt in Liquidation". Urkunden der niederösterreichischen Landeshypothekenanstalt in Liquidation sind, unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 24. April 1874, RGBl. Nr. 48, und des Gesetzes vom 27. Dezember 1905, RGBl. Nr. 213, vom Bürgermeister als Landeshauptmann zu unterfertigen.
(4) In wichtigen Angelegenheiten, besonders bei Übernahme neuer Verbindlichkeiten, beim Abschlusse eines Vergleiches, beim unentgeltlichen Verzichte auf ein Recht oder bei Verkäufen, wenn es sich hiebei um Beträge oder um Werte von über zehn Millionen Kronen handelt, hat sich das Bundesland Wien der vorherigen Zustimmung des Landes Niederösterreich zu versichern.
(5) Der sachliche und persönliche Aufwand für die Liquidierung ist aus der Liquidationsmasse zu bestreiten.
(6) Der Landesregierung des Bundeslandes Niederösterreich steht es frei, sich jederzeit in der ihr geeignet scheinenden Art von der Durchführung der ordnungsgemäßen Liquidierung zu überzeugen. Über den Stand der Liquidierung ist jährlich jeweils mit dem Stande vom 31. Dezember als Stichtag ein Bericht zu verfassen, der auch der niederösterreichischen Landesregierung zu übermitteln ist.
Artikel 13
(1) Das Landesmuseum geht in die Verwaltung des Landes Niederösterreich über. Damit fallen die bisher im gemeinsamen Eigentum beider Länder stehenden Musealgegenstände ins unbeschränkte Eigentum des Landes Niederösterreich. Dieses hat dafür zu sorgen, daß sowohl die amtlichen Stellen in Wien, als die Bewohner Wiens das Museum nicht unter ungünstigeren Bedingungen benützen, beziehungsweise besuchen können, als sie den gleichen Stellen oder den Bewohnern des Landes Niederösterreich eingeräumt werden.
(2) Die Landes-Bibliothek und das Landes-Archiv fallen mit Ausnahme der der Gemeinde Wien bereits ausgefolgten Gegenstände dem Lande Niederösterreich zu. Von der modernen Galerie fallen der Gemeinde Wien jene Gemälde zu, die nicht von Niederösterreich bereits übernommen wurden.
Artikel 14
(1) Die bisher gemeinsam verwalteten Stiftungen und Stiftungsfonds gehen auf die beiden Länder nach der Zweckbestimmung über. In Zweifelsfällen entscheidet die Abrechnungskommission (Artikel 16). Die Prof. Dr. Josef Hyrtl sche Waisenstiftung in Mödling fällt an Niederösterreich. Die zur Johann Baptist Heilinger schen Stiftung gehörigen, dem Lande Niederösterreich mit einer Stiftungsbeschränkung eigentümlich zugeschriebenen Liegenschaften Eibenbergerhof und Sonnleithenhof (EZ 4 des Grundbuches Kasberg des Gerichtsbezirkes Hainfeld und EZ 1 und 45 des Grundbuches Stollberg des Gerichtsbezirkes Neulengbach) gehen mit dieser Stiftungsbeschränkung in das Eigentum des Landes Niederösterreich über. Nach dem im ersten Satze aufgestellten Grundsatze verteilt sich auch das in Vereinsstatuten oder in sonstigen Satzungen enthaltene Recht zur Abordnung von Mitgliedern der bisherigen niederösterreichischen Landeskörperschaften.
(2) Soweit das vormalige Erzherzogtum Österreich unter der Enns oder das ehemalige gemeinsame Land Niederösterreich Stiftplätze, Stipendien, ganze oder halbe Freiplätze geschaffen oder errichtet hat, enden die daraus sich ergebenden Verpflichtungen der Landes-Verwaltung zur Weitererhaltung solcher Plätze oder Widmungen mit dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes. Das Erfordernis für bereits verliehene Stift- und Freiplätze ist während des Restes der in der Verleihung ausdrücklich ausgesprochenen oder durch die Verhältnisse unbedingt gebotenen Dauer in der durch Landtags- oder Landesausschuß-(Verwaltungskommissions-)beschlüsse festgesetzten Höhe von beiden Ländern zu gleichen Teilen zu bestreiten.
(3) Patronatsrechte, die vom vormaligen Erzherzogtum Österreich unter der Enns, beziehungsweise dem gemeinsamen Lande Niederösterreich auszuüben waren, gehen nach dem Grundsatz der örtlichen Zuständigkeit auf die neuen Bundesländer über.
Artikel 15
(1) Alle sonstigen Vermögenschaften, insbesondere die Wertpapiere, Forderungen, Bezugsrechte und Gesellschaftsanteile des gemeinsamen Landes Niederösterreich gehen je zur Hälfte auf die beiden Länder über. Bei der Teilung sind die besonderen Interessen jedes Landes tunlichst zu berücksichtigen. Insoweit die wirkliche Teilung nicht möglich ist, werden sie als gemeinsames Eigentum verwaltet und verrechnet.
(2) Desgleichen gehen die öffentlich- und privatrechtlichen Verpflichtungen des bisherigen gemeinsamen Landes Niederösterreich, einschließlich der auf einzelnen Liegenschaften pfandrechtlich haftenden, je zur Hälfte auf die beiden Länder über. Die auf den Steinhof-Liegenschaften haftende Hypothek jedoch übernimmt Wien als Alleinschuldnerin.
(3) Gegenüber Dritten haften aber die beiden Länder zur ungeteilten Hand, und zwar Wien auch mit dem Gemeindevermögen.
(4) Zu den Schulden gehören insbesondere die Fortzahlung der im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits zustehenden Ruhe- und Versorgungsgenüsse und ihrer allfälligen künftigen Erhöhungen sowie die Tragung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse, welche ehemals gemeinsamen Landesangestellten und ihren versorgungsberechtigten Familienmitgliedern im Falle ihrer Pensionierung am 1. Jänner 1921, beziehungsweise des Ablebens am 31. Dezember 1920 zugekommen waren, ferner der Ruhe- und Versorgungsgenüsse der gemäß Artikel 17 dieses Gesetzes in den Ruhestand versetzten Landesangestellten und ihrer Hinterbliebenen.
Artikel 16
(1) Zur Führung der Angelegenheiten, die durch dieses Gesetz nicht einem der beiden neuen Bundesländer ausschließlich zugewiesen werden, sich aber aus der bisherigen Gemeinsamkeit ergeben, wird eine Abrechnungskommission eingesetzt, die aus drei vom Wiener Gemeinderate als Landtag und aus drei vom Landtage von Niederösterreich nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählten Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmännern besteht.
(2) Die Kommission führt die Bezeichnung “Abrechnungskommission für Wien und Niederösterreich". Sie hat folgende Aufgaben:
(3) Die Abrechnungskommission kann ohne Zustimmung der beiden Landesregierungen, erforderlichenfalls der beiden Landtage, keine neuen Verbindlichkeiten eingehen.
(4) Die Geschäftsordnung der Abrechnungskommission wird von den beiden Landesregierungen einverständlich festgesetzt. Die beiden Landtage bestimmen je eines der gewählten Mitglieder als Vorsitzenden und eines als dessen Stellvertreter. Die Vorsitzenden wechseln allmonatlich im Vorsitz. Der Vorsitzende hat stets mitzustimmen.
(5) Die Kommission hat ihre Tätigkeit längstens am 31. Dezember 1922 zu beenden, wenn nicht durch übereinstimmende Beschlüsse beider Landtage die Frist erstreckt wird.
(6) Durch übereinstimmende Verordnungen der beiden Landesregierungen kann die im Punkte 1 des Absatzes 2 enthaltene Aufgabe ganz oder teilweise, dauernd oder zeitweilig einem der beiden Länder übertragen werden.
(7) Die Länder Wien und Niederösterreich haben, um die Auszahlung der nach außen hin gemeinsamen Verbindlichkeiten welcher Art immer zu ermöglichen, der Abrechnungskommission allmonatlich im vorhinein derart ausreichende Vorschüsse zu leisten, daß die im Laufe des folgenden Monats sich ergebenden Fälligkeiten rechtzeitig erfüllt werden können.
(8) Sollte in Hinkunft hinsichtlich bisher gemeinsamer Angelegenheiten die Erlassung landesgesetzlicher Bestimmungen notwendig werden, so sind hiezu gleichlautende Gesetze der Landtage von Wien und Niederösterreich erforderlich.
Artikel 17
(1) Die bisher gemeinsamen Landesangestellten, die nicht unter die Aufteilungsregel des Artikels 5, Absatz 2, fallen, werden von einem der beiden Länder in den Dienst übernommen. Auf Angestellte, die von keinem der beiden Länder übernommen werden; sind die Bestimmungen des Paragraph 122, der Dienstpragmatik für die niederösterreichischen Landesbeamten und übrigen Landesangestellten anzuwenden mit der Abänderung, daß an Stelle des dort vorgesehenen Landtagsbeschlusses ein Beschluß der niederösterreichischen Landesverwaltungskommission, beziehungsweise der Abrechnungskommission für Wien und Niederösterreich zu treten hat und daß die Bestimmung des Absatzes 3 des Paragraphen nicht gilt.
(2) Die der Dienstpragmatik unterworfenen Angestellten unterstehen nach ihrer Übernahme insbesondere hinsichtlich ihrer Bezüge, Vorrückungsrechte, Urlaube, Titel usw. den bei dem übernehmenden Lande geltenden Dienst-, beziehungsweise Besoldungsordnungsbestimmungen; auf die übrigen übernommenen Angestellten haben die beim übernehmenden Lande für Angestellte gleicher Kategorie bestehenden Dienstvertragsbestimmungen zu gelten. Jeder Angestellte muß mindestens mit den Bezügen übernommen werden, die ihm vor der Übernahme zuletzt zukamen.
Artikel 18
Streitigkeiten, die sich aus der Auseinandersetzung zwischen den beiden Ländern ergeben, entscheidet ein Schiedsgericht. Dieses besteht aus je drei von den beiden Landtagen gewählten Mitgliedern und aus einem von diesen Mitgliedern gewählten Vorsitzenden. Weder die Mitglieder noch der Vorsitzende dürfen der niederösterreichischen Abrechnungskommission angehören. Ergibt sich bei der Wahl des Vorsitzenden keine Mehrheit, so ist der Präsident des Verfassungsgerichtshofes zu ersuchen, die Stelle des Vorsitzenden zu übernehmen oder eine andere Person zum Vorsitzenden zu bestellen.
Artikel 19
Die Wirksamkeit der Gesetze des ehemaligen Erzherzogtums beziehungsweise des Landes Österreich unter der Enns wird durch dieses Verfassungsgesetz nur insoferne berührt, daß sie als aufgehoben gelten, falls sie mit den Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes im Widerspruche stehen.
Artikel 20
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1922, hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels 17 jedoch am Tage der Verlautbarung in den Landesgesetzblättern der beiden Länder in Kraft. Es kann nur durch gleichlautende Gesetze der beiden Länder Wien und Niederösterreich abgeändert werden.