Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

8000/5–0

Titel

VERORDNUNG ÜBER DEN KOSTENERSATZ AN GEMEINDEN BEI ERSTELLUNG ODER ÄNDERUNG EINES ÖRTLICHEN RAUMORDNUNGSPROGRAMMES

Ausgabedatum

14.07.1978

Text

 

VERORDNUNG ÜBER DEN KOSTENERSATZ AN GEMEINDEN BEI ERSTELLUNG ODER ÄNDERUNG EINES ÖRTLICHEN RAUMORDNUNGSPROGRAMMES

 

8000/5–0

Stammverordnung

99/78

1978-07-14

 

Blatt 1

Ausgegeben am
14.07.1978

Jahrgang 1978
99. Stück

Verordnung der NÖ Landesregierung vom 27. Juni 1978 über den Kostenersatz an Gemeinden bei Erstellung oder Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes

Niederösterreichische Landesregierung:
Landeshauptmannstellvertreter
Ludwig

Auf Grund des Paragraph 30, Absatz 2, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000–1, wird verordnet:

Paragraph eins,

Den Gemeinden wird für die Erstellung oder Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes, soferne sie durch ein rechtswirksames regionales Raumordnungsprogramm bedingt sind, ein Kostenersatz in folgendem Ausmaß gewährt:

  1. Ziffer eins
    Für Gemeinden, deren Finanzkraft-Kopfquote gemäß dem NÖ Landesumlagegesetz, Landesgesetzblatt 3200, über dem Landesdurchschnitt, das ist der Quotient aus der Finanzkraft aller Gemeinden und der Volkszahl des Landes, liegt 30 %;

  1. Ziffer 2
    für Gemeinden, deren Finanzkraft-Kopfquote gemäß dem NÖ Landesumlagegesetz, Landesgesetzblatt 3200, unter dem Landesdurchschnitt liegt 35 %

der tatsächlich für die Erstellung oder Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes aufgewendeten Kosten.

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt am 1. August 1978 in Kraft.