Niederösterreich
8000/5–0
VERORDNUNG ÜBER DEN KOSTENERSATZ AN GEMEINDEN BEI ERSTELLUNG ODER ÄNDERUNG EINES ÖRTLICHEN RAUMORDNUNGSPROGRAMMES
14.07.1978
VERORDNUNG ÜBER DEN KOSTENERSATZ AN GEMEINDEN BEI ERSTELLUNG ODER ÄNDERUNG EINES ÖRTLICHEN RAUMORDNUNGSPROGRAMMES | |||
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8000/5–0 | Stammverordnung | 99/78 | 1978-07-14 |
| Blatt 1 |
Ausgegeben am | Jahrgang 1978 |
Verordnung der NÖ Landesregierung vom 27. Juni 1978 über den Kostenersatz an Gemeinden bei Erstellung oder Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes
Niederösterreichische Landesregierung: |
Auf Grund des Paragraph 30, Absatz 2, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000–1, wird verordnet:
Paragraph eins,
Den Gemeinden wird für die Erstellung oder Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes, soferne sie durch ein rechtswirksames regionales Raumordnungsprogramm bedingt sind, ein Kostenersatz in folgendem Ausmaß gewährt:
der tatsächlich für die Erstellung oder Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes aufgewendeten Kosten.
Paragraph 2,
Diese Verordnung tritt am 1. August 1978 in Kraft.