Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

0800–0

Titel

VEREINBARUNG ÜBER DIE ERICHTUNG EINER PLANUNGSGEMEINSCHAFT ZWISCHEN DEN LÄNDERN BURGENLAND, NIEDERÖSTERREICH UND WIEN

Ausgabedatum

12.05.1978

Text

 

VEREINBARUNG ÜBER DIE ERICHTUNG EINER PLANUNGSGEMEINSCHAFT ZWISCHEN DEN LÄNDERN BURGENLAND, NIEDERÖSTERREICH UND WIEN

 

0800–0

Vereinbarung

64/78

1978-05-12

 

Blatt 1 und 2

Ausgegeben am
12.05.1978

Jahrgang 1978
64. Stück

Vereinbarung über die Errichtung einer Planungsgemeinschaft zwischen den Ländern Burgenland, Niederösterreich und Wien

Die Vereinbarung tritt am 13. Mai 1978 in Kraft.

 

Landeshauptmann
Maurer

Die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien kommen überein, als gemeinsame Organisation zur Vorbereitung und Koordinierung raumrelevanter Aktivitäten eine Planungsgemeinschaft zu errichten, und schließen zu diesem Zweck folgende Vereinbarung gemäß Artikel 15, a des Bundes-Verfassungsgesetzes:

Artikel I

Name und Aufgaben der Planungsgemeinschaft

(1) Die Planungsgemeinschaft trägt die Bezeichnung „Planungsgemeinschaft Ost“.

(2) Die Planungsgemeinschaft Ost hat folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    Ausarbeitung gemeinsamer Raumordnungsziele;

  1. Ziffer 2
    fachliche und zeitliche Koordinierung raumwirksamer Planungen, die die Interessen der beteiligten Länder berühren;

  1. Ziffer 3
    Vertretung gemeinsamer Interessen auf dem Gebiete der Raumordnung gegenüber Dritten;

  1. Ziffer 4
    gemeinsame Durchführung von Forschungsvorhaben, die für die Raumordnung in den drei Ländern von Bedeutung sind.

(3) In der Planungsgemeinschaft Ost werden auch Angelegenheiten behandelt, die lediglich die Interessen zweier Länder berühren.

Artikel II

Organisation der Planungsgemeinschaft

(1) Der Durchführung der Aufgaben der Planungsgemeinschaft dienen die Geschäftsstelle, das Koordinierungsorgan und das Beschlußorgan.

(2) Zur Beratung einzelner Angelegenheiten, insbesondere solcher im Sinne des Art. römisch eins Absatz 3,, können fallweise Ausschüsse gebildet werden, in welche die beteiligten Länder Vertreter entsenden.

Artikel III

Geschäftsstelle

(1) Die Geschäfte der Planungsgemeinschaft werden von einer Geschäftsstelle besorgt, die von den beteiligten Ländern eingerichtet wird. Die fachliche Leitung wird vom beamteten Raumordnungsreferenten des Landes wahrgenommen, dessen Landeshauptmann den Vorsitz im Beschlußorgan führt. Die Leitungsmaßnahmen bedürfen des Einvernehmens mit den Raumordnungsreferenten der beiden anderen beteiligten Länder. Wird ein Einvernehmen in einer bestimmten Angelegenheit nicht erzielt, so geht über Verlangen zumindest eines der Raumordnungsreferenten die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Koordinierungsorgan über.

(2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle können auch einer bestehenden geeigneten Institution übertragen werden.

Artikel IV

Koordinierungsorgan

(1) Das Koordinierungsorgan besteht aus den Landesamtsdirektoren der drei beteiligten Länder. Dieses hat für eine Koordinierung der Maßnahmen zu sorgen, über welche zwischen den beteiligten Landeshauptmännern Übereinstimmung erzielt wurde oder die sich im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Geschäftsstelle ergeben. Das Koordinierungsorgan hat außerdem die gemäß Art. römisch III Absatz eins, letzter Satz zur Entscheidung übergegangenen Angelegenheiten endgültig zu erledigen.

(2) Das Koordinierungsorgan wird die Tätigkeit der Geschäftsstelle überwachen und die Sitzungen des Beschlußorganes vorbereiten. Es wird zu diesem Zweck nach Bedarf zusammentreten. Die Einberufung obliegt dem Vorsitzenden. Den Vorsitz führt der Landesamtsdirektor jenes Landes, dessen Landeshauptmann den Vorsitz im Beschlußorgan führt.

(3) Überwachungsmaßnahmen gegenüber der Geschäftsstelle werden vom Vorsitzenden wahrgenommen und bedürfen der Zustimmung der beiden anderen Mitglieder.

Artikel V

Beschlußorgan

(1) Das Beschlußorgan besteht aus den drei Landeshauptmännern, den drei politischen Planungsreferenten und den drei politischen Finanzreferenten. Nach Bedarf können noch weitere sachlich zuständige Regierungsmitglieder beigezogen werden. Jedes Land hat unbeschadet der Zahl der anwesenden Vertreter nur eine Stimme. Das Stimmrecht wird durch den Landeshauptmann oder seinen Stellvertreter ausgeübt.

(2) Den Vorsitz führt der Landeshauptmann eines der beteiligten Länder oder sein Stellvertreter. Im Vorsitz wechseln die Länder jährlich in alphabetischer Reihenfolge. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen.

(3) Die Landesamtsdirektoren nehmen an den Sitzungen des Beschlußorganes mit beratender Stimme teil. Nach Bedarf können die beamteten Raumordnungsreferenten oder andere Fachleute beigezogen werden.

Artikel VI

Beschlußerfordernisse und Geschäftsordnung

(1) Die Beschlüsse der Geschäftsstelle, des Koordinierungsorganes und des Beschlußorganes erfolgen einstimmig.

(2) Die näheren Bestimmungen über den Geschäftsgang werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die vom Beschlußorgan erlassen wird.

Artikel VII

Durchführung

Die Länder werden um die Durchführung der Empfehlungen der Planungsgemeinschaft mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln besorgt sein.

Artikel VIII

Kostentragung

(1) Die Kosten der Geschäftsstelle (Personal- und Verwaltungsaufwand) werden von den drei Ländern nach

einem Schlüssel getragen, der über Vorschlag des Koordinierungsorganes vom Beschlußorgan festzulegen ist.

(2) Forschungsaufträge und andere gemeinsame Vorhaben können nur insoweit durchgeführt werden, als vorher über die Aufteilung der Kosten Übereinstimmung erzielt wurde. Bei der Aufteilung ist auf die Interessen der beteiligten Länder Bedacht zu nehmen. Auftraggeber gegenüber Dritten bleiben in jedem Fall die beteiligten Länder.

Artikel IX

Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

Zur Feststellung, ob diese Vereinbarung eine solche im Sinne des Artikel 15, a Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes ist und ob die aus einer solchen Vereinbarung sich ergebenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind, ist der Verfassungsgerichtshof zuständig.

Artikel X

Ratifikation und Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Verbindungsstelle der Bundesländer hinterlegt. Diese benachrichtigt die Vertragsländer von jeder bei ihr einlangenden Ratifikationsurkunde.

(2) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem alle Ratifikationsurkunden bei der Verbindungsstelle eingelangt sind.

Namens des Landes Niederösterreich erkläre ich die vorstehende Vereinbarung für ratifiziert.

Laxenburg, 13. April 1978