Niederösterreich
9020/3–0
LANDWIRTSCHAFTLICHE BETRIEBSRATSFONDS-VERORDNUNG 1977
27.05.1977
LANDWIRTSCHAFTLICHE BETRIEBSRATSFONDS-VERORDNUNG 1977 | |||
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9020/3–0 | Stammverordnung | 57/77 | 1977-05-27 |
| Blatt 1–10 |
Ausgegeben am | Jahrgang 1977 |
Verordnung der NÖ Landesregierung vom 12. April 1977 über die Einhebung der Betriebsrats- (Zentralbetriebsrats)umlage, über die Errichtung, Verschmelzung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)fonds, über die Revision seiner Gebarung und die Rechte und Pflichten der Revisionsorgane sowie über die Wahl der Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung (Landwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung 1977)
Niederösterreichische Landesregierung: |
Auf Grund der NÖ Landarbeitsordnung 1973, Landesgesetzblatt 9020, wird verordnet:
1. Abschnitt
Errichtung und Verwaltung des Betriebsratsfonds
Betriebsratsumlage
Paragraph eins,
(1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates und zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Dienstnehmerschaft kann die Betriebs(Gruppen)versammlung auf Antrag des Betriebsrates die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschließen. Sie darf höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgeltes betragen.
(2) Zur Stellung des Antrages an die Betriebs(Gruppen)- versammlung ist ein Beschluß des Betriebsrates erforderlich. Der Antrag ist spätestens eine Woche vor dem Stattfinden der Betriebs(Gruppen)versammlung durch Anschlag im Betrieb kundzumachen.
(3) Zur Vorbereitung und Erleichterung der Beschlußfassung soll der Antrag auf Einhebung der Betriebsratsumlage folgendes enthalten:
(4) Der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)versammlung hat den Beschluß auf Einhebung einer Betriebsratsumlage dem Betriebsinhaber und der NÖ Landarbeiterkammer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben sowie durch Anschlag im Betrieb kundzumachen.
Paragraph 2,
Der Betriebsinhaber hat die Umlagen vom Arbeitsentgelt einzubehalten und die einbehaltenen Beträge bei jeder Lohn- oder Gehaltsauszahlung (Überweisung) an den Betriebsratsfonds (Paragraph 3,) abzuführen. Der Betriebsrat hat dem Betriebsinhaber die Stelle, an die die einbehaltenen Beträge zu überweisen bzw. einzuzahlen sind, schriftlich bekanntzugeben.
Betriebsratsfonds
Paragraph 3,
(1) Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage sowie sonstige für die im Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds.
(2) Die Mittel des Betriebsratsfonds dürfen nur zu den im Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten Zwecken verwendet werden.
(3) Jede Errichtung eines Betriebsratsfonds ist vom Betriebsrat unverzüglich schriftlich der NÖ Landarbeiterkammer bekanntzugeben.
Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds
Paragraph 4,
(1) Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat.
(2) Vertreter des Betriebsratsfonds ist der Obmann des Betriebsrates, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
Paragraph 5,
Soweit Paragraph 10, nicht anderes bestimmt, beschließt über Leistungen aus dem Betriebsratsfonds der Betriebsrat und sind Anweisungen zu Leistungen aus dem Betriebsratsfonds vom Obmann des Betriebsrates zu unterfertigen und vom Kassaverwalter gegenzuzeichnen.
Paragraph 6,
(1) Die Barmittel für den laufenden Bedarf sind vom Kassaverwalter in einem versperrbaren Behälter zu verwahren.
(2) Größere Geldbeträge, die nicht für den laufenden Bedarf benötigt werden, sind bei einem geeigneten Geld- oder Kreditinstitut oder bei der Postsparkasse einzulegen.
Paragraph 7,
(1) Der Obmann des Betriebsrates und die Rechnungsprüfer sind berechtigt, jederzeit die Aufzeichnungen des Kassaverwalters sowie den Kassastand zu überprüfen.
(2) Auf Verlangen des Betriebsrates oder der Rechnungsprüfer sowie bei jedem Wechsel in der Person des Kassaverwalters hat der Kassaverwalter unverzüglich einen Kassaabschluß zu machen.
(3) Werden Mängel wahrgenommen, so sind unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ihrer Beseitigung zu treffen. Erforderlichenfalls hat der Obmann des Betriebsrates dem Kassaverwalter aufzutragen, sich bis zu einer Beschlußfassung durch den Betriebsrat der Fortführung der Geschäfte zu enthalten, die in der Verwahrung des Kassaverwalters befindlichen Barmittel an sich zu nehmen und den Betriebsrat, die Rechnungsprüfer (Paragraph 21,) sowie die NÖ Landarbeiterkammer unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
Paragraph 8,
(1) Spätestens vierzehn Tage vor Ablauf seiner Tätigkeitsdauer, bei deren vorzeitiger Beendigung binnen einer Woche, hat der Betriebsrat bzw. haben die ehemaligen Mitglieder des Betriebsrates über die Verwaltung des Betriebsratsfonds schriftlich Rechnung zu legen. Eingänge und Ausgaben sind gesondert auszuweisen.
(2) Bei den Eingängen sind gesondert auszuweisen:
(3) Bei den Ausgaben sind insbesondere gesondert auszuweisen:
(4) Der Rechenschaftsbericht und der Gebarungsausweis sind vom Betriebsratsobmann und dem Kassaverwalter zu unterfertigen und von den Rechnungsprüfern gegenzuzeichnen.
(5) Der Rechenschaftsbericht und der Gebarungsausweis sind zum Gegenstand eines Berichtes in der nächsten Betriebs(Gruppen)versammlung zu machen sowie zur Einsicht für alle Dienstnehmer des Betriebes aufzulegen; Zeit und Ort der Einsichtnahme sind durch Anschlag bekanntzumachen.
Paragraph 9,
Bei Beendigung seiner Tätigkeitsdauer hat der Betriebsrat die vorhandenen Mittel sowie die Kassabücher, die Belege und sonstigen Aufzeichnungen und Urkunden dem nachfolgenden Betriebsrat zu übergeben. Darüber ist eine Niederschrift anzufertigen, die der nachfolgende Betriebsrat bis zur Beendigung seiner Tätigkeitsdauer zu verwahren hat.
Vertretungsweise Verwaltung
Paragraph 10,
(1) In der Versammlung, in der die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen wurde (Paragraph eins,), hat die Betriebs- (Gruppen)versammlung auch eine Regelung über die Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds bei zeitweiligem Fehlen eines ordentlichen Verwaltungs(Vertretungs)organs (Paragraph 4,) zu beschließen. Dieser Beschluß hat die notwendige Verwaltungstätigkeit zu umschreiben, die Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung und die dafür vorgesehene Person (Personenmehrheit) zu bestimmen sowie eine Regelung zu enthalten, wie die Verständigung der für die vertretungsweise Verwaltung vorgesehenen Person (Personenmehrheit) im Einzelfall zu erfolgen hat.
(2) Die vertretungsweise Verwaltung (Vertretung) des Betriebsratsfonds kann stimmberechtigten Dienstnehmern sowie anderen eigenberechtigten Personen (Personenmehrheiten), die in keinem Geschäfts- oder Rechtsverhältnis
zum Betriebsratsfonds stehen, mit deren Zustimmung übertragen werden.
(3) Der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)versammlung hat den gemäß Absatz eins, gefaßten Beschluß den Rechnungsprüfern, dem Betriebsinhaber, der für die Vertretung vorgesehenen Person (Personenmehrheit) sowie der NÖ Landarbeiterkammer schriftlich bekanntzugeben und im Betrieb durch Anschlag kundzumachen.
(4) Wurde kein Beschluß gemäß Absatz eins, gefaßt, so obliegt die Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds für die Dauer des Fehlens eines ordentlichen Verwaltungs(Vertretungs)organs, höchstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten, dem an Lebensjahren ältesten Rechnungsprüfer. Bestehen im Betrieb keine Rechnungsprüfer, so hat die NÖ Landarbeiterkammer die vertretungsweise Verwaltung durchzuführen; in diesem Fall kann jeder Dienstnehmer des Betriebes die NÖ Landarbeiterkammer vom Fehlen eines ordentlichen Verwaltungs(Vertretungs)organs verständigen.
(5) Die gemäß Absatz eins, mit der vertretungsweisen Verwaltung Betrauten haben die NÖ Landarbeiterkammer, den Betriebsinhaber sowie – außer in den Fällen des Absatz 4, – die Rechnungsprüfer unverzüglich schriftlich von der Aufnahme bzw. der Beendigung ihrer Tätigkeit in Kenntnis zu setzen. Die Paragraphen 8 und 9 gelten sinngemäß.
2. Abschnitt
Auflösung des Betriebsratsfonds
Voraussetzungen
Paragraph 11,
Wird der Betrieb dauernd eingestellt oder ist die durch Gesetz oder durch Beschluß der Betriebs(Gruppen)versammlung vorgesehene Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung (Paragraph 10, Absatz eins und 4) abgelaufen, so ist der Betriebsratsfonds aufzulösen.
Art und Weise der Auflösung
Paragraph 12,
(1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung hat in der Versammlung, in der die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen wird (Paragraph eins,), auch eine nähere Regelung über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds und die Verwendung seiner Mittel für den Fall der dauernden Betriebseinstellung zu beschließen. Später gefaßte Beschlüsse sind nur gültig, wenn sie mindestens ein Jahr vor der dauernden Betriebseinstellung gefaßt wurden.
(2) Der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)versammlung hat jeden Beschluß über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds und die Verwendung seiner Mittel der NÖ Landarbeiterkammer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben und durch Anschlag im Betrieb kundzumachen.
Durchführung der Auflösung
Paragraph 13,
(1) Wird der Betrieb dauernd eingestellt, so obliegt die Durchführung der Auflösung des Betriebsratsfonds bis zur Beendigung seiner Tätigkeitsdauer dem Betriebsrat. Der Betriebsrat hat die bevorstehende Auflösung dem Betriebsinhaber, den Rechnungsprüfern sowie der NÖ Landarbeiterkammer schriftlich bekanntzugeben und durch Anschlag im Betrieb kundzumachen.
(2) Der Betriebsrat hat unverzüglich einen Rechenschaftsbericht und einen Gebarungsausweis zu erstellen; Paragraph 8, gilt sinngemäß. Ist im Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates die Auflösung des Betriebsratsfonds noch nicht abgeschlossen, so hat der ehemalige Betriebsratsobmann gemeinsam mit den ehemaligen Rechnungsprüfern den Betriebsratsfonds aufzulösen. Nach Durchführung der Auflösung sind sämtliche Unterlagen, die den aufgelösten Betriebsratsfonds betreffen, der NÖ Landarbeiterkammer zu übermitteln.
(3) Wird der Betriebsratsfonds infolge Ablaufes der Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung (Paragraph 10, Absatz eins und 4) aufgelöst, so hat die durch Beschluß der Betriebs(Gruppen)versammlung damit betraute Person (Personenmehrheit), im Falle des Paragraph 10, Absatz 4, der an Lebensjahren älteste Rechnungsprüfer, bzw. die NÖ Landarbeiterkammer die Auflösung durchzuführen.
Paragraph 14,
Die NÖ Landarbeiterkammer hat die Durchführung der Auflösung durch einen Vertreter im Wege mehrmaliger Kontrollen zu überwachen. Die Paragraphen 31,, 33 zweiter und dritter Satz, 34 und 38 gelten sinngemäß.
Paragraph 15,
Die Durchführung der Auflösung des Betriebsratsfonds obliegt der NÖ Landarbeiterkammer, wenn
Paragraph 16,
Ein nach Durchführung der Auflösung verbleibender Vermögensüberschuß geht auf die NÖ Landarbeiterkammer über und ist von dieser für Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmer zu verwenden.
3. Abschnitt
Verschmelzung und Trennung von Betriebsratsfonds; Verwendung bestehender Betriebsratsfonds bei Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates auf Grund von Beschlüssen
der Dienstnehmergruppen
Verschmelzung
Paragraph 17,
(1) Wird wegen Wegfalls der Voraussetzungen für das Bestehen getrennter Betriebsräte ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt, so verschmelzen die bestehenden Betriebsratsfonds zu einem einheitlichen Fonds. Die Durchführung
der sich daraus ergebenden Vermögensübertragung obliegt dem neugewählten Betriebsrat.
(2) Der Betriebsrat hat die NÖ Landarbeiterkammer unverzüglich von der Verschmelzung sowie von der Durchführung der sich daraus ergebenden Vermögensübertragung zu verständigen. Die NÖ Landarbeiterkammer hat die Durchführung der Vermögensübertragung durch einen Vertreter im Wege mehrmaliger Kontrollen zu überwachen; die Paragraphen 32,, 33 zweiter und dritter Satz, 34 und 38 gelten sinngemäß.
Trennung
Paragraph 18,
(1) Werden infolge Wegfalles der Voraussetzungen für das Bestehen eines gemeinsamen Betriebsrates getrennte Betriebsräte gewählt, so zerfällt der Betriebsratsfonds in getrennte Fonds für jede Dienstnehmergruppe. Das Vermögen ist nach dem Verhältnis der Zahlen der gruppenangehörigen Dienstnehmer auf die getrennten Betriebsratsfonds aufzuteilen.
(2) Die Durchführung der sich daraus ergebenden Vermögensübertragung obliegt den neugewählten getrennten Betriebsräten. Wurde nur ein Betriebsrat gewählt, so hat dieser die Vermögensübertragung für den Bereich seiner Dienstnehmergruppe durchzuführen; Paragraph 17, Absatz 2, gilt sinngemäß.
Verwendung bestehender Betriebsratsfonds bei Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates auf Grund von Beschlüssen der Dienstnehmergruppen
Paragraph 19,
(1) In der Versammlung, in der die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates beschlossen wird, hat jede Gruppenversammlung auch über die Verwendung des bestehenden Betriebsratsfonds und seiner Mittel zu beschließen.
(2) Nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des gemeinsamen Betriebsrates ist das Vermögen des gemeinsamen Betriebsratsfonds auf getrennte Fonds aufzuteilen, es sei denn, die Gruppenversammlungen beschließen neuerlich die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates. Die Aufteilung hat unter Berücksichtigung der seinerzeitigen Beschlüsse der Gruppenversammlungen (Absatz eins,) zu erfolgen; liegen solche Beschlüsse nicht vor oder sind sie undurchführbar geworden, so gilt Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz sinngemäß.
(3) Auf die Durchführung der Vermögensübertragung ist Paragraph 18, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 20,
In den Fällen des Paragraph 19, ist auf die Durchführung der Vermögensübertragung durch die NÖ Landarbeiterkammer Paragraph 15, sinngemäß anzuwenden.
4. Abschnitt
Rechnungsprüfer
Wahl
Paragraph 21,
(1) Wurde die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen (Paragraph eins,), so hat die Betriebs(Gruppen)versammlung einen Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter, in Betrieben (Dienstnehmergruppen) mit mehr als zwanzig Dienstnehmern zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter zu wählen.
(2) Die erstmalige Wahl der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) hat in der Versammlung, in der die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen wurde, zu erfolgen.
Paragraph 22,
Die Rechnungsprüfer (Stellvertreter) sind aus dem Kreis der stimmberechtigten Dienstnehmer, die nicht Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Betriebsrates sind, in geheimer Wahl mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Außer in den Fällen des Paragraph 26, bedarf es nicht der Einreichung von schriftlichen Wahlvorschlägen.
Paragraph 23,
(1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung, in der die Wahl der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) erfolgen soll, ist so rechtzeitig einzuberufen, daß die neugewählten Rechnungsprüfer unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der früheren Rechnungsprüfer (Stellvertreter) ihre Tätigkeit aufnehmen können.
(2) Die Einberufung hat den Hinweis zu enthalten, daß Wahlvorschläge, die höchstens doppelt so viele Kandidaten enthalten, als Rechnungsprüfer (ausschließlich Stellvertreter) zu wählen sind, schriftlich oder mündlich beim Vorsitzenden der Betriebs(Gruppen)versammlung erstattet werden können.
Paragraph 24,
(1) Wurden Wahlvorschläge eingebracht, so ist über sie in der Reihenfolge ihres Einlangens abzustimmen. Als gewählt gelten die Kandidaten jenes Wahlvorschlages, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
(2) Erreicht keiner der Wahlvorschläge die Mehrheit, so ist unmittelbar anschließend ein zweiter Wahlgang durchzuführen. In diesem Wahlgang können Stimmen gültig nur für die beiden Wahlvorschläge abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Als gewählt gilt jener Wahlvorschlag, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Wurden keine Wahlvorschläge eingebracht, so können Stimmen gültig für jeden in der Betriebs(Gruppen)versammlung stimmberechtigten Dienstnehmer, der nicht Mitglied (Ersatzmitglied) des Betriebsrates ist (Wahlwerber), abgegeben werden. Für jeden Rechnungsprüfer (Stellvertreter) ist ein gesonderter Wahlgang durchzuführen. Als gewählt gilt jeweils jener Wahlwerber, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Im übrigen gilt Absatz 2, sinngemäß.
Paragraph 25,
(1) Unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses hat der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)versammlung die Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen.
Erklärt ein Gewählter nicht binnen drei Tagen, daß er die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.
(2) Der Vorsitzende hat das Ergebnis der Wahl im Betrieb durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates kundzumachen und dem Betriebsinhaber, der nach dem Standort des Betriebes zuständigen Einigungskommission, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer sowie der NÖ Landarbeiterkammer schriftlich mitzuteilen.
Paragraph 26,
(1) In Betrieben (Dienstnehmergruppen), in denen mehr als zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann die Betriebs(Gruppen)versammlung anläßlich der Wahl des Wahlvorstandes beschließen, die Wahl der Rechnungsprüfer zugleich mit der Wahl des Betriebsrates durchzuführen.
(2) Liegt ein Beschluß nach Absatz eins, vor, so hat der Wahlvorstand auch die Wahl der Rechnungsprüfer vorzubereiten und durchzuführen.
(3) Die Wahl der Rechnungsprüfer und des Betriebsrates ist mittels gemeinsamer Wahlkundmachung auszuschreiben; außer dem im Paragraph 19, Absatz 2, der Landwirtschaftlichen Betriebsrats-Wahlordnung 1976, LGBl. 9020/1–0, vorgeschriebenen Inhalt hat die Wahlkundmachung zu enthalten:
(4) Ein Wahlvorschlag nach Paragraph 20, der Landwirtschaftlichen Betriebsrats-Wahlordnung 1976, LGBl. 9020/1–0, kann auch einen Wahlvorschlag für die Wahl der Rechnungsprüfer enthalten. Werden keine solchen gemeinsamen Wahlvorschläge eingebracht, so ist auf Wahlvorschläge für die Wahl der Rechnungsprüfer Paragraph 20, der Landwirtschaftlichen Betriebsrats-Wahlordnung 1976, LGBl. 9020/1–0, sinngemäß anzuwenden.
(5) Paragraph 22, der Landwirtschaftlichen Betriebsrats-Wahlordnung 1976, LGBl. 9020/1–0, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß die für die Betriebsratswahl ausgestellte Wahlkarte auch zur brieflichen Stimmabgabe für die Wahl der Rechnungsprüfer berechtigt.
(6) Paragraph 23, der Landwirtschaftlichen Betriebsrats-Wahlordnung 1976, LGBl. 9020/1–0, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß Wählergruppen, deren Wahlvorschläge für die Wahl der Rechnungsprüfer zugelassen wurden, nur dann zur Entsendung von Wahlzeugen berechtigt sind, wenn sich diese Berechtigung nicht schon auf Grund eines zugelassenen Wahlvorschlages für die Betriebsratswahl ergibt.
(7) Paragraph 24, der Landwirtschaftlichen Betriebsrats-Wahlordnung 1976, LGBl. 9020/1–0, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß dem Wahlberechtigten auch ein leerer Stimmzettel für die Wahl der Rechnungsprüfer, der durch Farbe, Aufdruck oder dergleichen von jenen für die Betriebsratswahl unterschieden sein muß, auszuhändigen ist. Wurden gemeinsame Stimmzettel aufgelegt und will der Wähler seine Stimme für beide darauf enthaltenen Vorschläge abgeben, so hat er den gemeinsamen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen. Will der Wähler seine Stimme nur für einen der beiden Vorschläge eines gemeinsamen Stimmzettels abgeben, im übrigen aber den Vorschlag einer anderen wahlwerbenden Gruppe wählen, so hat er neben dem gemeinsamen Stimmzettel auch einen ausgefüllten Stimmzettel für die Wahl der Rechnungsprüfer (Betriebsratswahl) in das Wahlkuvert zu legen. Will sich der Wähler entweder bei der Betriebsratswahl oder bei der Wahl der Rechnungsprüfer der Stimme enthalten, so hat er lediglich einen ausgefüllten Stimmzettel für die Wahl der Rechnungsprüfer (Betriebsratswahl) in das Wahlkuvert zu legen. Enthält ein Wahlkuvert mehrere gemeinsame bzw. mehrere ausgefüllte Stimmzettel derselben wahlwerbenden Gruppe, so sind sie als einziger Stimmzettel zu zählen. Enthält ein Wahlkuvert mehrere gemeinsame Stimmzettel verschiedener wahlwerbender Gruppen bzw. mehrere ausgefüllte, auf verschiedene Wahlvorschläge lautende Stimmzettel, so sind alle ungültig.
(8) Paragraph 26, der Landwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung 1976, LGBl. 9020/1–0, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Wahlvorstand unmittelbar nach dem Öffnen jedes Wahlkuverts, das lediglich einen gemeinsamen Stimmzettel enthält, diesen mit dem Vermerk “Betriebsrat und Rechnungsprüfer” zu versehen hat; enthält ein Wahlkuvert überdies einen ausgefüllten Stimmzettel, so hat der Wahlvorstand unmittelbar nach dem Öffnen des Wahlkuverts den gemeinsamen Stimmzettel mit dem Vermerk “Betriebsrat” oder den Vermerk “Rechnungsprüfer” zu versehen; im übrigen hat der Wahlvorstand das Ergebnis der Wahl der Rechnungsprüfer erst nach Abschluß der Stimmenzählung für die Betriebsratswahl zu ermitteln.
(9) Weiters finden die Paragraphen 21,, 25, 28 Absatz 2 bis 4, 29 und 31 der Landwirtschaftlichen Betriebsrats-Wahlordnung 1976, LGBl. 9020/1–0, sinngemäß Anwendung.
(10) Als gewählt gilt jener Wahlvorschlag, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Wahlvorschläge die Mehrheit, so ist unverzüglich ein zweiter Wahlgang auszuschreiben. Im zweiten Wahlgang können Stimmen gültig nur für die beiden Wahlvorschläge abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben; im übrigen gilt Paragraph 24, Absatz 2, dritter und vierter Satz sinngemäß.
(11) Paragraph 25, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Wahlvorstand die Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen und das Ergebnis der Wahl kundzumachen hat.
Tätigkeitsdauer
Paragraph 27,
Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert drei Jahre. Sie beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer der früheren Rechnungsprüfer (Stellvertreter), wenn die Wahl vor diesem Zeitpunkt erfolgte. Die Wiederwahl ist zulässig.
Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
Paragraph 28,
(1) Vor Ablauf des im Paragraph 27, bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter)
(2) Erfolgt eine Wahl nach Paragraph 26, vor dem Ablauf des im Paragraph 27, bezeichneten Zeitraumes, so endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) mit der Feststellung des Ergebnisses dieser Wahl.
(3) Die Funktion eines Rechnungsprüfers (Stellvertreters) endet, wenn
(4) Der Betriebsrat hat die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer durch Anschlag im Betrieb kundzumachen und dem Betriebsinhaber, der nach dem Standort des Betriebes zuständigen Einigungskommission, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer sowie der NÖ Landarbeiterkammer schriftlich mitzuteilen.
Enthebung der Rechnungsprüfer
Paragraph 29,
Die Betriebs(Gruppen)versammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Enthebung der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) beschließen. Die Abstimmung ist geheim mittels Stimmzettels durchzuführen.
Der
Zählung der Stimmzettel ist ein Vertreter der Antragsteller beizuziehen.
Aufgaben der Rechnungsprüfer
Paragraph 30,
(1) Die Rechnungsprüfer haben die Verwaltung und Gebarung des Betriebsratsfonds mindestens einmal monatlich zu überprüfen.
Insbesondere haben sie
(2) Hat die Betriebs(Gruppen)versammlung keinen Beschluß gemäß Paragraph 10, Absatz eins, gefaßt, so obliegt die Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds für die Dauer des Fehlens eines ordentlichen Verwaltungs(Vertretungs)organs, höchstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten, dem an Lebensjahren ältesten Rechnungsprüfer.
Paragraph 31,
(1) Die Rechnungsprüfer haben die Ergebnisse ihrer Prüfungstätigkeit zum Gegenstand eines Berichtes an die nächste Betriebs(Gruppen)versammlung zu machen.
(2) Die Rechnungsprüfer haben überdies den Betriebsrat von festgestellten Mängeln der Buch- oder Geschäftsführung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen und Vorschläge für deren Beseitigung zu erstatten; erforderlichenfalls sind die festgestellten Mängel auch der NÖ Landarbeiterkammer schriftlich bekanntzugeben.
(3) Festgestellte Mängel, die eine sofortige Untersuchung oder Beseitigung erfordern, sind dem Obmann des Betriebsrates (Stellvertreter) unverzüglich mündlich bekanntzugeben.
Paragraph 32,
(1) Die Rechnungsprüfer haben ihre Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebes zu vollziehen. Auf Verlangen der Rechnungsprüfer haben die Mitglieder des Betriebsrates, der Betriebsinhaber sowie jeder Dienstnehmer des Betriebes den Rechnungsprüfern die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Sofern Paragraph 31, nicht anderes bestimmt, sind die Rechnungsprüfer zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Verhältnisse und Angelegenheiten des Betriebsratsfonds, des Betriebes und der Dienstnehmer verpflichtet.
5. Abschnitt
Revision
Paragraph 33,
Die Revision der Rechtmäßigkeit der Gebarung und der Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds obliegt der NÖ Landarbeiterkammer. Diese hat mit der Durchführung der Revision Angestellte, die die fachliche Eignung hiezu besitzen (Revisoren), zu betrauen. Erforderlichenfalls kann die Revision auch fachlich geeigneten Personen, die nicht Angestellte der NÖ Landarbeiterkammer sind, übertragen werden.
Paragraph 34,
(1) Der Revisor hat sich gegenüber dem Betriebsrat mit einem von der NÖ Landarbeiterkammer ausgestellten Ausweis und einem schriftlichen Auftrag zu legitimieren, aus dem die Befugnis zur Revision des Betriebsratsfonds hervorgeht.
(2) Im übrigen gilt Paragraph 32, sinngemäß mit der Maßgabe, daß auch die Rechnungsprüfer zur Auskunftserteilung verpflichtet sind.
Paragraph 35,
(1) Der Betriebsratsfonds ist mindestens einmal jährlich ohne vorherige Anzeige einer Revision zu unterziehen.
(2) Ersuchen der Betriebsrat oder die Rechnungsprüfer um die Vornahme einer Revision, so ist dem Ersuchen unverzüglich zu entsprechen. Eine Revision auf Ersuchen des Betriebsrates (der Rechnungsprüfer) ersetzt nicht die Vornahme einer Revision nach Absatz eins,
Paragraph 36,
(1) Die Revision hat sich auf die Gebarung mit der Betriebsratsumlage und mit den sonstigen Vermögenschaften des Betriebsratsfonds, insbesondere auf die Gebarung in den ausschließlich vom Betriebsrat verwalteten Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmer, zu erstrecken. Der Überprüfung unterliegen die ziffernmäßige Richtigkeit der Buchführung, die Übereinstimmung der Gebarung mit den die Gebarung betreffenden Beschlüssen des Betriebsrates sowie die ausschließliche Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds zu den im Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten Zwecken.
(2) Der Revisor hat insbesondere die Bücher, die Belege und den Kassastand, gegebenenfalls auch das Inventar und den Warenstand zu überprüfen. Die Aufnahme des Kassa- und Warenstandes sowie des Inventars hat in Anwesenheit des Kassaverwalters oder des Betriebsratsobmannes (Stellvertreters) sowie erforderlichenfalls der Rechnungsprüfer zu erfolgen.
Paragraph 37,
(1) Der Revisor hat das Ergebnis der Revision (Revisionsbericht) unverzüglich dem Betriebsrat und den Rechnungs-
prüfern schriftlich mitzuteilen. Im übrigen gilt Paragraph 31, Absatz 2 und 3 sinngemäß.
(2) Der Betriebsrat hat den Revisionsbericht unverzüglich in einer Sitzung zu beraten und zum Gegenstand eines Berichtes an die nächste Betriebs(Gruppen)versammlung zu machen.
Paragraph 38,
Die Kosten der Revision sowie die Barauslagen der Revisoren sind von der NÖ Landarbeiterkammer zu tragen.
6. Abschnitt
Zentralbetriebsratsfonds
Zentralbetriebsratsumlage
Paragraph 39,
(1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates und zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmerschaft des Unternehmens kann die Betriebsräteversammlung auf Antrag des Zentralbetriebsrates oder jedes im Unternehmen bestehenden Betriebsrates die Einhebung einer Zentralbetriebsratsumlage beschließen. Sie darf höchstens 25 Prozent der Betriebsratsumlage betragen.
(2) Zur Stellung des Antrages an die Betriebsräteversammlung ist ein Beschluß des Zentralbetriebsrates (Betriebs- rates) erforderlich. Der Antrag ist spätestens eine Woche vor dem Stattfinden der Betriebsräteversammlung den Obmännern der im Unternehmen bestellten Betriebsräte bekanntzugeben, die die Betriebsratsmitglieder nachweislich davon in Kenntnis zu setzen haben. Paragraph eins, Absatz 3 und 4 gilt sinngemäß.
Paragraph 40,
Der Betriebsinhaber hat die Zentralbetriebsratsumlage von der einbehaltenen Betriebsratsumlage in Abzug zu bringen und bei jeder Lohn- oder Gehaltsauszahlung (Überweisung) an den Zentralbetriebsratsfonds abzuführen. Paragraph 2, zweiter Satz gilt sinngemäß.
Zentralbetriebsratsfonds
Paragraph 41,
(1) Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage sowie sonstige für die im Paragraph 39, Absatz eins, bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentralbetriebsratsfonds.
(2) Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds dürfen nur zu den im Paragraph 39, Absatz eins, bezeichneten Zwecken verwendet werden.
Verwaltung und Vertretung des Zentralbetriebsratsfonds
Paragraph 42,
(1) Die Verwaltung des Zentralbetriebsratsfonds obliegt dem Zentralbetriebsrat. Die Paragraphen 5 bis 9 gelten sinngemäß. Paragraph 10, gilt mit der Maßgabe sinngemäß, daß mit der vertretungsweisen Verwaltung auch jeder im Unternehmen bestellte Betriebsrat betraut werden kann.
(2) Vertreter des Zentralbetriebsratsfonds ist der Obmann des Zentralbetriebsrates, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds
Paragraph 43,
(1) Der Zentralbetriebsratsfonds ist aufzulösen:
(2) Auf die Durchführung der Auflösung sind die Paragraphen 13 und 14 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Zentralbetriebsrat bzw. das im Beschluß der Betriebsräteversammlung vorgesehene Verwaltungs(Vertretungs)organ hat unverzüglich einen Rechenschaftsbericht und einen Gebarungsausweis zu erstellen; Paragraph 8, gilt sinn-
gemäß. Das verbleibende Vermögen ist auf bestehende Betriebsratsfonds des Unternehmens, aus deren Betriebsratsumlage Beiträge zum Zentralbetriebsratsfonds geleistet wurden, nach dem Verhältnis der Zahlen der zu den einzelnen Betriebsratsfonds zuletzt beitragspflichtigen Dienstnehmer aufzuteilen; Paragraph 16, gilt sinngemäß.
Paragraph 44,
Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Zentralbetriebsratsfonds hat die Betriebsräteversammlung aus ihrer Mitte in geheimer Wahl mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zu wählen. Diese dürfen dem Zentralbetriebsrat nicht angehören. Im übrigen sind die Paragraphen 21 bis 25, 27, 28 Absatz eins, Ziffer eins bis 4, Absatz 2 und 3 sowie 29 bis 32 sinngemäß anzuwenden.
Revision
Paragraph 45,
Auf die Revision der Gebarung des Zentralbetriebsratsfonds sind die Bestimmungen des 5. Abschnittes sinngemäß anzuwenden.