Niederösterreich
4400/7–0
VERORDNUNG, MIT DER DIE FORM VON HINWEISSCHILDERN FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON ORTEN FESTGELEGT WIRD; AN DENEN GERÄTE UND MITTTEL FÜR DIE BRANDBEKÄMPFUNG UND DIE BEKÄMPFUNG VON ÖRTLICHEN GEFAHREN GELAGERT SIND
22.04.1977
VERORDNUNG, MIT DER DIE FORM VON HINWEISSCHILDERN FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON ORTEN FESTGELEGT WIRD; AN DENEN GERÄTE UND MITTTEL FÜR DIE BRANDBEKÄMPFUNG UND DIE BEKÄMPFUNG VON ÖRTLICHEN GEFAHREN GELAGERT SIND | |||
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4400/7–0 | Stammverordnung | 36/77 | 1977-04-22 |
| Blatt 1 und 2 |
Ausgegeben am | Jahrgang 1977 |
Verordnung der NÖ Landesregierung vom 15. März 1977 , mit der die Form von Hinweisschildern für die Kennzeichnung von Orten festgelegt wird, an denen Geräte und Mittel für die Brandbekämpfung und die Bekämpfung von örtlichen Gefahren gelagert sind
Niederösterreichische Landesregierung: |
Auf Grund der Paragraphen 24, Absatz 4 und 31 Absatz 2, des Gesetzes über die Feuerpolizei, örtliche Gefahrenpolizei und das Feuerwehrwesen, Landesgesetzblatt 4400–0, wird verordnet:
Die gemäß Paragraph 24, Absatz 4 und Paragraph 31, Absatz 2, des NÖ Feuer-, Gefahrenpolizei- und Feuerwehrgesetzes vorgeschriebene Kennzeichnung hat durch ein Hinweisschild nach Maßgabe der Anlage zu erfolgen.
Anlage
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Der Buchstabe “F” ist in schwarzer Farbe (RAL 9005), der Rand in roter Farbe (RAL 3000) und die Grundfläche in weißer Farbe (RAL 9010) herzustellen. Die Herstellung des Schildes in rückstrahlender Ausführung ist zulässig.