Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

4400/7–0

Titel

VERORDNUNG, MIT DER DIE FORM VON HINWEISSCHILDERN FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON ORTEN FESTGELEGT WIRD; AN DENEN GERÄTE UND MITTTEL FÜR DIE BRANDBEKÄMPFUNG UND DIE BEKÄMPFUNG VON ÖRTLICHEN GEFAHREN GELAGERT SIND

Ausgabedatum

22.04.1977

Text

 

VERORDNUNG, MIT DER DIE FORM VON HINWEISSCHILDERN FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON ORTEN FESTGELEGT WIRD; AN DENEN GERÄTE UND MITTTEL FÜR DIE BRANDBEKÄMPFUNG UND DIE BEKÄMPFUNG VON ÖRTLICHEN GEFAHREN GELAGERT SIND

 

4400/7–0

Stammverordnung

36/77

1977-04-22

 

Blatt 1 und 2

Ausgegeben am
22.04.1977

Jahrgang 1977
36. Stück

Verordnung der NÖ Landesregierung vom 15. März 1977 , mit der die Form von Hinweisschildern für die Kennzeichnung von Orten festgelegt wird, an denen Geräte und Mittel für die Brandbekämpfung und die Bekämpfung von örtlichen Gefahren gelagert sind

Niederösterreichische Landesregierung:
Landesrat
Bierbaum

Auf Grund der Paragraphen 24, Absatz 4 und 31 Absatz 2, des Gesetzes über die Feuerpolizei, örtliche Gefahrenpolizei und das Feuerwehrwesen, Landesgesetzblatt 4400–0, wird verordnet:

Die gemäß Paragraph 24, Absatz 4 und Paragraph 31, Absatz 2, des NÖ Feuer-, Gefahrenpolizei- und Feuerwehrgesetzes vorgeschriebene Kennzeichnung hat durch ein Hinweisschild nach Maßgabe der Anlage zu erfolgen.

              

Anlage

 

 


a x b


c


Hinweisschild für fahrbare Geräte


420 mm x 590 mm


56 mm


Hinweisschild für tragbare Geräte und Mittel


148 mm x 210 mm


20 mm

Der Buchstabe “F” ist in schwarzer Farbe (RAL 9005), der Rand in roter Farbe (RAL 3000) und die Grundfläche in weißer Farbe (RAL 9010) herzustellen. Die Herstellung des Schildes in rückstrahlender Ausführung ist zulässig.