Niederösterreich
2200/22–2
VERORDNUNG ÜBER DIE VERWALTUNGSDIENSTPRÜFUNG C
22.04.1977
VERORDNUNG ÜBER DIE VERWALTUNGSDIENSTPRÜFUNG C | |||
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2200/22–0 | Stammverordnung | 16/72 | 1972-04-20 |
| Blatt 1 | ||
2200/22–1 | 1. Novelle | 133/73 | 1973-08-14 |
| Blatt 1 | ||
2200/22–2 | 2. Novelle | 35/77 | 1977-04-22 |
| Blatt 1 |
Ausgegeben am | Jahrgang 1977 |
Verordnung der NÖ Landesregierung vom 15. März 1977 , mit der die Verordnung, betreffend die Prüfung für den Verwaltungsdienst einschließlich Rechnungshilfsdienst (Verwaltungsdienstprüfung C), geändert wird
Auf Grund des römisch VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200–6, wird verordnet:
Die Verordnung der NÖ Landesregierung, betreffend die Prüfung für den Verwaltungsdienst einschließlich Rechnungshilfsdienst (Verwaltungsdienstprüfung C), LGBl. 2200/22–1, wird wie folgt geändert:
Niederösterreichische Landesregierung: |
Verordnung der NÖ Landesregierung
vom 13. April 1972 über die Prüfung für den Verwaltungsdienst einschließlich Rechnungshilfsdienst
(Verwaltungsdienstprüfung C)
Auf Grund des Paragraph 11, in Verbindung mit der Anlage 3 (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1966, Landesgesetzblatt Nr. 200, in der Fassung der DPL-Novelle 1971, Landesgesetzblatt 2200–6, wird verordnet:
Paragraph eins,
Die Prüfung für den Verwaltungsdienst einschließlich Rechnungshilfsdienst (Verwaltungsdienstprüfung C) ist schriftlich und mündlich abzulegen.
Paragraph 2,
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,
(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als fünf Stunden dauern.
Paragraph 3,
(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Paragraph 4,
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des höheren Dienstes sowie Beamte des gehobenen Verwaltungsdienstes und Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienstes bestellt werden.
(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfungskommissär für die im Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein.