Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

2200/22–2

Titel

VERORDNUNG ÜBER DIE VERWALTUNGSDIENSTPRÜFUNG C

Ausgabedatum

22.04.1977

Text

 

VERORDNUNG ÜBER DIE VERWALTUNGSDIENSTPRÜFUNG C

 

2200/22–0

Stammverordnung

16/72

1972-04-20

 

Blatt 1

2200/22–1

1. Novelle

133/73

1973-08-14

 

Blatt 1

2200/22–2

2. Novelle

35/77

1977-04-22

 

Blatt 1

Ausgegeben am
22.04.1977

Jahrgang 1977
35. Stück

Verordnung der NÖ Landesregierung vom 15. März 1977 , mit der die Verordnung, betreffend die Prüfung für den Verwaltungsdienst einschließlich Rechnungshilfsdienst (Verwaltungsdienstprüfung C), geändert wird

Auf Grund des römisch VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200–6, wird verordnet:

Die Verordnung der NÖ Landesregierung, betreffend die Prüfung für den Verwaltungsdienst einschließlich Rechnungshilfsdienst (Verwaltungsdienstprüfung C), LGBl. 2200/22–1, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Titel der Verordnung ist das Wort „betreffend“ durch das Wort „über“ zu ersetzen.

  1. Ziffer 2
    Paragraph 3, Absatz 2, hat zu lauten:

 

Niederösterreichische Landesregierung:
Landeshauptmann
Maurer

Verordnung der NÖ Landesregierung

vom 13. April 1972 über die Prüfung für den Verwaltungsdienst einschließlich Rechnungshilfsdienst

(Verwaltungsdienstprüfung C)

Auf Grund des Paragraph 11, in Verbindung mit der Anlage 3 (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1966, Landesgesetzblatt Nr. 200, in der Fassung der DPL-Novelle 1971, Landesgesetzblatt 2200–6, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Prüfung für den Verwaltungsdienst einschließlich Rechnungshilfsdienst (Verwaltungsdienstprüfung C) ist schriftlich und mündlich abzulegen.

Paragraph 2,

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,

  1. Litera a
    auf Grund eines zur Verfügung gestellten Verwaltungsaktes einen einfachen Bescheid zu entwerfen und

  1. Litera b
    eine Verlagsabrechnung durchzuführen.

(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als fünf Stunden dauern.

Paragraph 3,

(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. Ziffer eins
    die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen Verfassungsrechtes;

  1. Ziffer 2
    Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden;

  1. Ziffer 3
    die wichtigsten Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Landesbediensteten.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. Ziffer eins
    die wichtigsten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes und die Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze;

  1. Ziffer 2
    materielles Verwaltungsrecht (die grundlegenden Bestimmungen aus dem Bau-, Jagd-, Gemeinde-, Straßenverkehrs- und Kraftfahrrecht, aus dem Nationalrats-, Landtags- und Gemeindewahlrecht sowie die Grundzüge aus dem Gebührenrecht, soweit sie im Landesdienst anzuwenden sind);

  1. Ziffer 3
    die Grundzüge des Haushalts- und Rechnungswesens in der Landesverwaltung.

Paragraph 4,

(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des höheren Dienstes sowie Beamte des gehobenen Verwaltungsdienstes und Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienstes bestellt werden.

(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfungskommissär für die im Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein.