Niederösterreich
9020/2–0
LANDWRITSCHAFTLICHE BETRIEBSRATS-GESCHÄFTSORDNUNG 1976
22.10.1976
LANDWRITSCHAFTLICHE BETRIEBSRATS-GESCHÄFTSORDNUNG 1976 | |||
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9020/2–0 | Stammverordnung | 107/76 | 1976-10-22 |
| Blatt 1–15 |
Ausgegeben am | Jahrgang 1976 |
Verordnung der NÖ Landesregierung vom 14. September 1976 über die Geschäftsführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, des Betriebsrates, des Betriebsausschusses, der Betriebsräteversammlung und des Zentralbetriebsrates in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Landwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung 1976 – LwBRGO 1976)
Niederösterreichische Landesregierung: |
Auf Grund der NÖ Landarbeitsordnung 1973, Landesgesetzblatt 9020, wird verordnet:
1. Hauptstück
Organisationsrechtliche Bestimmungen
Abschnitt 1
Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
Einberufung
Paragraph eins,
(1) Die Einberufung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt) versammlung ist, sofern Absatz 4, nicht anderes vorsieht, durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates vorzunehmen. Der Anschlag hat derart zu erfolgen, daß die Dienstnehmer des Betriebes (Dienstnehmergruppe) ehestens von seinem Inhalt Kenntnis nehmen können. In größeren Betrieben ist der Anschlag, wenn es die Beschaffenheit des Betriebes erfordert, an mehreren Stellen durchzuführen. Bei örtlich getrennten Arbeitsstätten soll der Anschlag in jeder Arbeitsstätte erfolgen.
(2) Die erforderlichen Ankündigungstafeln sind in ausreichender Größe vom Betriebsrat anzubringen. Besteht im Betrieb noch keine Ankündigungstafel, so kann der Einberufer den Anschlag auch an einer oder an mehreren Stellen, die den Voraussetzungen nach Absatz eins, entsprechen, vornehmen.
(3) Eine Einberufung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung gemäß Absatz eins, hat mindestens drei Tage vor deren Stattfinden zu erfolgen. Jede Einberufung hat den Beginn, den Ort, die Tagesordnung und, sofern in der Betriebs(Gruppen)versammlung Beschlüsse zu fassen sind, die Beschlußerfordernisse (Paragraph 5, Absatz 3,) zu enthalten. Soll in der Betriebs(Gruppen)versammlung die Wahl des Wahlvorstandes vorgenommen werden, so muß die Einberufung mindestens zwei Wochen vorher bekanntgegeben werden. Die Geschäftsordnung (Paragraph 8,) kann für die Behandlung weiterer Angelegenheiten eine längere Einberufungsfrist festsetzen.
(4) Die Einberufung kann auch durch Rundschreiben oder in Betrieben (Dienstnehmergruppen), in denen höchstens zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, durch mündliche Durchsage vorgenommen werden. Der Einberufer hat, sofern die Einberufung nur durch Rundschreiben oder Durchsage erfolgt, für die nachweisliche Verständigung der stimmberechtigten Dienstnehmer zu sorgen. Nähere Bestimmungen darüber kann die Geschäftsordnung (Paragraph 8,) festlegen.
Berechtigung zur Einberufung
Paragraph 2,
(1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung ist vom Betriebsrat, die Betriebshauptversammlung vom Betriebsausschuß einzuberufen.
(2) Nehmen, sofern kein Betriebsrat besteht oder der Betriebsrat vorübergehend funktionsunfähig ist, der an Lebensjahren älteste Dienstnehmer oder mindestens so viele Dienstnehmer des Betriebes (Dienstnehmergruppe) wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, die Berechtigung zur Einberufung der Betriebs(Gruppen)versammlung wahr, so hat zwischen der Einberufung und dem Stattfinden der Betriebs(Gruppen)versammlung eine Frist von mindestens zwei Wochen zu liegen. Paragraph eins, Absatz 3, zweiter bis vierter Satz und Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden. Wird die Einberufung von mehreren Personen vorgenommen, so haben alle die Einberufung zu unterfertigen. Eine von ihnen ist zur Entgegennahme von Anträgen als Bevollmächtigter zu bezeichnen, andernfalls gilt als solcher der Erstunterfertigte.
(3) Beabsichtigt in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Dienstnehmer (Paragraph 139, Absatz eins, NÖ Landarbeitsordnung 1973) beschäftigt sind und in denen kein Betriebsrat besteht oder dieser vorübergehend funktionsunfähig ist, eine zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer die Betriebs- (Gruppen)versammlung einzuberufen, so hat sie zunächst eine allen Dienstnehmern des Betriebes zugängliche Aufforderung (Paragraph eins, Absatz eins und 4) an die in Absatz 2, genannten Berechtigten zu richten, die Einberufung innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Wird von keinem dieser Berechtigten innerhalb dieser Frist die Einberufung der Betriebs(Gruppen)versammlung vorgenommen, so kann die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung die Einberufung vornehmen.
Paragraph 3,
Der Betriebsinhaber hat dem Einberufer (Paragraph 2,) die Namen, die Geburtsdaten und, falls erforderlich, die Gruppenzugehörigkeit der am Tag der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung voraussichtlich im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer vor Beginn der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung schriftlich mitzuteilen, sofern es der Einberufer zugleich mit der Einberufung der Betriebs- (Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung verlangt.
Einberufung einer außerordentlichen
Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
Paragraph 4,
Verlangen auf Abhaltung einer Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, die von den Berechtigten gemäß Paragraph 146, Absatz 2, NÖ Landarbeitsordnung 1973 an den Betriebsrat (Betriebsausschuß) gestellt werden, sind schriftlich an den Betriebsratsobmann (Obmann des Betriebsausschusses) zu richten. Dieser oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter hat diesem Verlangen so rechtzeitig zu entsprechen, daß die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung binnen zwei Wochen nach dem Erhalt des schriftlichen Verlangens stattfinden kann.
Durchführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
Paragraph 5,
(1) Den Vorsitz in der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)- versammlung führt, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, der Obmann des Betriebsrates (Betriebsausschusses) oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter. Besteht der Betriebsrat nur aus einer Person, so führt diese, im Falle ihrer Verhinderung das Ersatzmitglied den Vorsitz. Der Vorsitzende hat für die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung Sorge zu tragen. Er hat bei Beginn der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, in der Beschlüsse gefaßt werden sollen, die Beschlußfähigkeit festzustellen. Ist weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer anwesend, so ist mit einer Beschlußfassung eine halbe Stunde zuzuwarten. Nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung auch bei Anwesenheit von weniger als der Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer beschlußfähig, sofern nicht ein Beschluß in den Angelegenheiten gemäß Paragraphen 143, Absatz 5 und 145 Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 und 8 NÖ Landarbeitsordnung 1973 zu fassen ist.
(2) Den Vorsitz in einer Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)- versammlung, die gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 einberufen wird, führt der Einberufer. Dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem Kreise der stimmberechtigten Dienstnehmer übertragen. Ist eine zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer der Einberufer, so ist die Betriebs(Gruppen)- versammlung nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer anwesend ist.
Stimmberechtigt ist jeder betriebs(gruppen)zugehörige Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, am Tage der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist und nicht vom Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften ausgeschlossen ist.
(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Beschlüsse über die Enthebung des Betriebsrates (Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ Landarbeitsordnung 1973) oder eines Betriebsratsmitgliedes (Paragraph 145, Absatz 2, NÖ Landarbeitsordnung 1973) bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates im Sinne des Paragraph 143, Absatz 5, NÖ Landarbeitsordnung 1973 bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der für die Wahl des jeweiligen Gruppenbetriebsrates aktiv Wahlberechtigten.
(4) Die Stimmabgabe in der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung hat, sofern im folgenden nicht anders vorgesehen ist, durch Handerheben zu erfolgen. Der Vorsitzende hat immer die Gegenprobe vorzunehmen. Abstimmungen über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates und über Enthebung haben geheim mittels Stimmzettels zu erfolgen. Das gleiche gilt, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Anwesenden eine solche Abstimmung verlangt. Der Vorsitzende kann, sofern es ihm zweckmäßig erscheint, auch in anderen Fällen die geheime Abstimmung mittels Stimmzettels vornehmen lassen.
(5) Der Vorsitzende hat das Stimmenverhältnis festzustellen. Er hat den ältesten der anwesenden stimmberechtigten Dienstnehmer, der nicht dem Betriebsrat angehört, der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses (Stimmzähler) beizuziehen. In der Geschäftsordnung (Paragraph 8,) können nähere Bestimmungen über die Heranziehung weiterer stimmberechtigter Dienstnehmer zur Stimmzählung festgelegt werden.
(6) Bei Beschlußfassung über einen Antrag auf Enthebung des Betriebsrates ist der Zählung der Stimmzettel ein Vertreter der Antragsteller beizuziehen.
(7) Über die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung hat der vom Betriebsrat (Betriebsausschuß) gewählte Schriftführer oder falls ein solcher nicht bestellt oder anwesend ist, ein vom Vorsitzenden zu bestellender Schriftführer eine Niederschrift zu führen, die in Kürze den Gang und die Beschlüsse der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung und die Stimmenverhältnisse der Beschlußfassung zu enthalten hat. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und vom Betriebsrat (Betriebsausschuß, Wahlvorstand) zu verwahren.
(8) Binnen einer Woche nach der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung hat der Vorsitzende die Niederschrift zur Einsicht für alle Dienstnehmer des Betriebes (Dienstnehmergruppe) aufzulegen. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist in einer entsprechenden Bekanntmachung hinzuweisen. Paragraph eins, Absatz eins und 4 ist sinngemäß anzuwenden. Innerhalb einer Woche, gerechnet vom Tag der Bekanntmachung, kann jeder stimmberechtigte Dienstnehmer beim Vorsitzenden Einspruch gegen die Richtigkeit der Niederschrift erheben.
Teilversammlungen
Paragraph 6,
(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 147, NÖ Landarbeitsordnung 1973 kann der Betriebsrat (Betriebsausschuß) die Abhaltung einer Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung in Form von Teilversammlungen beschließen. Der Beschluß hat den Kreis der Dienstnehmer, die zur Teilnahme an den einzelnen Teilversammlungen und zur Stimmabgabe berechtigt sind, genau abzugrenzen. Der Beschluß hat ferner geeignete Maßnahmen (wie Ausgabe von Stimmkarten, Stimmlisten) festzulegen, die sicherstellen, daß jeder stimmberechtigte Dienstnehmer nur einmal sein Stimmrecht ausüben kann. Die Abgrenzung der Teilnahme- und Stimmberechtigung in Teilversammlungen kann auch für künftige Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen beschlossen oder durch die autonome Geschäftsordnung des Betriebsrates (Betriebsausschusses) (Paragraphen 18 und 23) geregelt werden. Die Einberufung hat die durch Beschluß oder Geschäftsordnung getroffene Regelung zu enthalten.
(2) Zutritt zu einer Teilversammlung haben unbeschadet des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 nur jene Dienstnehmer, für die nach dem Beschluß des Betriebsrates (Betriebsausschusses) oder nach der Geschäftsordnung diese Teilversammlung vorgesehen ist. Die Betriebsratsmitglieder können an jeder Teilversammlung teilnehmen. Ihr Stimmrecht können sie jedoch nur in jener Teilversammlung ausüben, die für sie vorgesehen ist. Ebenso sind sie nur auf die Zahl der Anwesenden jener Teilversammlung anzurechnen, der sie angehören.
(3) Den Vorsitz in einer Teilversammlung führt der Betriebsratsobmann (Obmann des Betriebsausschusses) oder ein von ihm bestimmtes Betriebsratsmitglied. Paragraph 5, Absatz eins, dritter bis letzter Satz sowie 7 und 8 gilt sinngemäß. Die Prüfung, ob die für die Gültigkeit von Beschlüssen erforderliche Mehrheit der Stimmen in der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung gegeben ist, hat der Betriebsrat erst nach Durchführung aller Teilversammlungen und auf Grund aller Teilergebnisse vorzunehmen.
(4) Beginnt der Lauf einer Frist mit dem Tag der Betriebs- (Gruppen)versammlung, so ist der Tag der letzten Teilversammlung maßgebend; endet der Lauf einer Frist hingegen mit dem Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung, so ist der Tag der ersten Teilversammlung maßgebend. Für die Stimmberechtigung eines Dienstnehmers ist seine Beschäftigung am Tag der für ihn vorgesehenen Teilversammlung maßgebend.
Tagesordnung
Paragraph 7,
(1) Anträge auf Ergänzung der vom Einberufer mit der Einberufung der Betriebsversammlung bekanntgegebenen Tagesordnung können von jedem stimmberechtigten Dienstnehmer gestellt werden. Bis zu Beginn der Betriebs- (Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung ist ein solcher Antrag beim Einberufer, während der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung beim Vorsitzenden einzubringen.
(2) Wird die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung in Teilversammlungen abgehalten, so kann ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung nur bis zum Ablauf der ersten Teilversammlung gestellt werden. Ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung in Angelegenheiten, die nur einen Bereich betreffen, der durch die Teilversammlung repräsentiert ist und die keine Beschlußfassung erfordern, kann in jeder Teilversammlung gestellt werden.
Geschäftsordnung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
Paragraph 8,
Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung beschließen. In diese Geschäftsordnung können alle Dienstnehmer des Betriebes (Dienstnehmergruppe) jederzeit Einsicht nehmen.
Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen Interessenvertretungen
Paragraph 9,
(1) Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen (Teilversammlungen) sind nicht öffentlich.
(2) Jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer sind berechtigt, zu allen Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen (Teilversammlungen) Vertreter zu entsenden. Sie sind von der Einberufung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, daß die Entsendung eines Vertreters möglich ist.
(3) Der Einberufer hat ferner den Betriebsinhaber rechtzeitig von der beabsichtigten Abhaltung einer Betriebs- (Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung im Betrieb oder während der Arbeitszeit in Kenntnis zu setzen. Wird der Betriebsinhaber zur Teilnahme an einer Betriebsversammlung eingeladen, so ist ihm auch die Tagesordnung bekanntzugeben. Soll sich seine Teilnahme nur auf einzelne Tagesordnungspunkte beziehen, so ist ausdrücklich in der Einladung darauf hinzuweisen.
Abschnitt 2
Betriebsrat
Konstituierung des Betriebsrates
Paragraph 10,
(1) Das an Lebensjahren älteste Mitglied des neugewählten Betriebsrates hat die übrigen Mitglieder zur Wahl der Organe (Funktionäre) des Betriebsrates (konstituierende Sitzung) einzuberufen. Diese Sitzung hat so rechtzeitig stattzufinden, daß der neugewählte Betriebsrat unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeit des abtretenden Betriebsrates seine Tätigkeit aufnehmen kann. Die Einberufung hat aber in jedem Fall innerhalb von sechs Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses zu erfolgen. Auf die Einberufung ist Paragraph 14, Absatz 4 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Verständigung über die Einberufung mindestens drei Tage vor der Sitzung erfolgen soll.
(2) Die Mitglieder des Betriebsrates haben zunächst unter dem Vorsitz des Einberufers aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Obmann zu wählen. Bei Stimmengleichheit gilt jenes für die Obmannstelle vorgeschlagene Betriebsratsmitglied als gewählt, das auf jenem Wahlvorschlag kandidiert hat, der bei der Betriebsratswahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Haben beide Wahlvorschläge die gleiche Stimmenzahl erreicht oder haben beide Kandidaten für die Obmannstelle auf dem gleichen Wahlvorschlag kandidiert, so entscheidet das Los.
(3) Nach seiner Wahl hat der Obmann den Vorsitz zu übernehmen und die Wahl der übrigen Funktionäre des Betriebsrates zu leiten. Bei Stimmengleichheit gilt, sofern Absatz 4, nicht anderes bestimmt, jener Kandidat als gewählt, für den der Obmann gestimmt hat.
(4) Im Falle des Losentscheides bei der Wahl des Obmannes (Absatz 2,) ist der (erste) Obmannstellvertreter jener wahlwerbenden Gruppe zu entnehmen, die auf Grund des Losentscheides nicht den Obmann stellt.
(5) Der Betriebsrat kann weitere Stellvertreter des Obmannes und erforderlichenfalls einen Schriftführer wählen. Er hat, sofern ein Betriebsratsfonds besteht, einen Kassaverwalter zu wählen. Sofern der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht, dürfen die Funktionen des Obmannes (Stellvertreters) und des Kassaverwalters nicht in einer Person vereinigt werden.
(6) Besteht ein Betriebsrat aus zwei Mitgliedern, so wird in der konstituierenden Sitzung mangels Einigung dasjenige Mitglied Obmann, das bei der Betriebsratswahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Liegt Stimmengleichheit vor, so entscheidet das Los. Wurden beide Betriebsratsmitglieder auf einem Wahlvorschlag gewählt, so wird in der konstituierenden Sitzung mangels Einigung das an erster Stelle gereihte Mitglied Obmann.
Paragraph 11,
Der Obmann hat unmittelbar nach Beendigung der konstituierenden Sitzung das Ergebnis der Wahl der Betriebsratsfunktionäre sowie die Reihenfolge der Ersatzmitglieder (Paragraph 12,) dem Betriebsinhaber, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer sowie der zuständigen Einigungskommission anzuzeigen und im Betrieb durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates (Paragraph eins, Absatz eins,) kundzumachen. Das gleiche gilt bei der Neuwahl einzelner Betriebsratsfunktionäre.
Ersatzmitglieder
Paragraph 12,
(1) Die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung eines Betriebsratsmitgliedes erfolgt nach der Reihung auf dem Wahlvorschlag. Wurde der Betriebsrat ohne Erstellung von Wahlvorschlägen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt (Paragraph 161, Ziffer 3, NÖ Landarbeitsordnung 1973), so tritt das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl an die Stelle des ausgeschiedenen oder verhinderten Mitgliedes. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(2) Verzichtet ein Ersatzmitglied oder verzichten mehrere Ersatzmitglieder zugleich zugunsten eines nachgereihten Ersatzmitgliedes auf das Nachrücken, so bleiben sie weiterhin als Ersatzmitglieder in der ursprünglichen Reihung. Eine solche Verzichtserklärung ist dem Betriebsratsobmann schriftlich bekanntzugeben. Sie kann nicht widerrufen werden.
Tätigkeitsdauer der Funktionäre des Betriebsrates
Paragraph 13,
(1) Die Betriebsratsfunktionäre werden für die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates gewählt.
(2) Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates ist die Neuwahl eines Funktionärs vorzunehmen, wenn
(3) Der Beschluß zur Enthebung eines Funktionärs bedarf der Stimmen von mehr als der Hälfte aller Betriebsratsmitglieder.
Sitzungen des Betriebsrates
Paragraph 14,
(1) Die Sitzungen des Betriebsrates sind vom Obmann, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter vorzubereiten und einzuberufen.
(2) Sitzungen des Betriebsrates sind mindestens einmal im Monat abzuhalten. Darüber hinaus kann der Obmann, wenn er es für erforderlich erachtet, jederzeit den Betriebsrat zu einer Sitzung einberufen. Der Obmann hat den Betriebsrat einzuberufen, wenn es von einem Drittel der Betriebsratsmitglieder, mindestens jedoch von zwei Mitgliedern verlangt wird.
(3) Kommt der Obmann seinen Verpflichtungen gemäß Absatz 2, nicht nach, so können die nach Absatz 2, berechtigten Betriebsratsmitglieder einen Antrag bei der zuständigen Einigungskommission auf Einberufung der Sitzung stellen. Den Vorsitz in dieser Sitzung führt das zur Stellvertretung berufene Betriebsratsmitglied, bei mehreren Stellvertretern in der vorgesehenen Reihenfolge, sonst einer der gewählten Funktionäre entsprechend dem Beschluß der Einigungskommission.
(4) Die Betriebsratsmitglieder sind von der Abhaltung der Sitzung, wenn nicht besondere Gründe den sofortigen Zusammentritt des Betriebsrates erfordern, mindestens einen Tag vorher zu verständigen. Mit der Verständigung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.
(5) Die Mitglieder des Betriebsrates sind verpflichtet, an den Sitzungen des Betriebsrates teilzunehmen. Im Verhinderungsfalle haben sie davon den Obmann in Kenntnis zu setzen, der das vorgesehene Ersatzmitglied von der Sitzung zu verständigen hat. Ist dem Obmann die Verhinderung eines Mitgliedes bereits bei der Einberufung der Sitzung bekannt, hat er von sich aus dem in Betracht kommenden Ersatzmitglied die Einberufung mitzuteilen.
(6) Der Betriebsrat kann nur dann Beschlüsse fassen oder Wahlen durchführen, wenn alle Mitglieder unter Bedachtnahme auf Absatz 5, von der Abhaltung der Sitzung nachweisbar rechtzeitig verständigt wurden. Die unterbliebene Verständigung ist jedoch kein Hindernis für die Beschlußfassung oder Wahl, wenn das nicht oder nicht rechtzeitig geladene Mitglied anwesend ist oder wenn die rechtzeitige Verständigung der fehlenden Mitglieder nicht möglich war.
(7) Der Betriebsrat ist, abgesehen vom Erfordernis der Verständigung gemäß Absatz 6, beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder (einschließlich der Ersatzmitglieder für die verhinderten Mitglieder) anwesend ist.
(8) Soweit in den Paragraphen 171, Absatz 2, dritter Satz und Absatz 3, sowie 173 NÖ Landarbeitsordnung 1973 oder in der vom Betriebsrat beschlossenen Geschäftsordnung (Paragraph 18,) keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. Besteht ein Betriebsrat nur aus zwei Mitgliedern, kommt ein Beschluß nur bei Übereinstimmung beider Mitglieder zustande.
(9) Die Sitzungen des Betriebsrates sind nicht öffentlich. Der Betriebsrat kann außer Vertretern der im Paragraph 9, Absatz 2, genannten überbetrieblichen Interessenvertretungen bei Erledigung bestimmter Aufgaben auch Personen, die nicht dem Betriebsrat angehören, beratend zuziehen.
(10) Über die Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu führen, die von allen anwesenden Betriebsratsmitgliedern zu unterfertigen ist.
Übertragung von Aufgaben im Einzelfalle
Paragraph 15,
(1) Der Betriebsrat kann im Einzelfalle die Durchführung einzelner seiner Befugnisse, die keiner Beschlußfassung bedürfen, einem oder mehreren seiner Mitglieder übertragen. Der Betriebsrat kann ferner im Einzelfalle die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse einem Ausschuß übertragen.
(2) Die Übertragung der Aufgaben gemäß Absatz eins, bedarf in jedem Einzelfall des Beschlusses des Betriebsrates. Dem Betriebsrat ist erforderlichenfalls vom Fortgang sowie vom Abschluß der übertragenen Aufgaben zu berichten.
Übertragung von Aufgaben durch Geschäftsordnung
Paragraph 16,
Der Betriebsrat kann, sofern er eine Geschäftsordnung (Paragraph 18,) beschließt, in dieser einem Ausschuß in bestimmten Angelegenheiten die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse für ständig übertragen.
Paragraph 17,
Die Sitzungen von Ausschüssen gemäß Paragraphen 15, Absatz eins und 16 sind nicht öffentlich. Den Ausschüssen können außer Vertretern der im Paragraph 9, Absatz 2, genannten überbetrieblichen Interessenvertretungen auch Personen, die dem Betriebsrat nicht angehören, beratend beigezogen werden. Die Mitglieder des Betriebsrates haben das Recht, an allen Ausschußsitzungen als Beobachter teilzunehmen.
Autonome Geschäftsordnung
Paragraph 18,
(1) Der Betriebsrat kann für die Dauer seiner Tätigkeit eine Geschäftsordnung beschließen. Für einen Beschluß über die Schaffung, Änderung oder Aufhebung einer Geschäftsordnung ist die Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Betriebsrates erforderlich.
(2) In der Geschäftsordnung kann insbesondere geregelt werden:
(3) Die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung ist durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates kundzumachen und die Geschäftsordnung für alle Dienstnehmer des Betriebes (Dienstnehmergruppe) zur Einsicht aufzulegen.
(4) Der Betriebsinhaber ist berechtigt, in die Geschäftsordnung Einsicht zu nehmen und sich eine Abschrift anfertigen zu lassen.
Vertretung nach außen
Paragraph 19,
Vertreter des Betriebsrates gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen ist der Obmann, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Wird die Zahl der Stellvertreter des Obmannes erhöht, so vertreten sie den Betriebsrat in der Reihenfolge, die der Beschluß des Betriebsrates oder die Geschäftsordnung (Paragraph 18,) festlegt. Diese Stellvertretung sowie für andere Betriebsratsmitglieder in Einzelfällen festgelegte Vertretungsbefugnis sind dem Betriebsinhaber umgehend mitzuteilen; sie erlangen erst mit dieser Verständigung Rechtswirksamkeit.
Bekanntmachungen des Betriebsrates
Paragraph 20,
(1) Bekanntmachungen des Betriebsrates an die Dienstnehmer des Betriebes haben, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt wird, durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates (Paragraph eins, Absatz eins,), durch Rundschreiben oder mündlich in der Betriebs(Gruppen)versammlung zu erfolgen.
(2) Alle Bekanntmachungen des Betriebsrates durch Anschlag sind vom Obmann (Stellvertreter) und vom Schriftführer zu zeichnen.
Beistellung von Sacherfordernissen
Paragraph 21,
Dem Betriebsrat sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Räumlichkeiten samt Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung, weiters Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Desgleichen hat der Betriebsinhaber unentgeltlich für die Instandhaltung der bereitgestellten Räume und Gegenstände zu sorgen. In großen Betrieben (Dienstnehmergruppen) ist der Betriebsinhaber überdies zur zeitweisen oder dauernden Beistellung einer Schreibkraft verpflichtet, wenn der Umfang der Tätigkeit des Betriebsrates dies erforderlich macht und es dem Betriebsinhaber zumutbar ist.
Abschnitt 3
Betriebsausschuß
Wahl der Funktionäre
Paragraph 22,
(1) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte für die Gruppen der Arbeiter und der Angestellten bestehen, ist die Sitzung zur Wahl des Obmannes des Betriebsausschusses und dessen Stellvertreters von den Obmännern der Betriebsräte gemeinsam einzuberufen. Hat ein Obmann den anderen Obmann zur Vornahme der gemeinsamen Einberufung schriftlich aufgefordert und kommt es innerhalb von zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt zu keiner Einigung über die gemeinsame Einberufung, so kann ein Obmann allein die Einberufung vornehmen. Auf die Einberufung ist Paragraph 14, Absatz 4 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Verständigung über die Einberufung mindestens drei Tage vor der Sitzung erfolgen soll.
(2) Den Vorsitz in dieser Sitzung führt bis zur durchgeführten Wahl des Obmannes des Betriebsausschusses, sofern die Einberufung einvernehmlich erfolgte, jener Betriebsratsobmann, der die größere Dienstnehmergruppe repräsentiert, sonst der einberufende Betriebsobmann. Für die Wahl des Obmannes des Betriebsausschusses und dessen Stellvertreters ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder jedes Betriebsrates erforderlich. Der Obmann wird aus der Mitte der Mitglieder beider Betriebsräte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Der Stellvertreter ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus der Mitte der Mitglieder jenes Betriebsrates zu wählen, dem der Obmann als Mitglied nicht angehört. Erreicht bei der Wahl des Obmannes keiner der Wahlwerber die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Im zweiten Wahlgang können Stimmen gültig nur für die beiden Wahlwerber abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das gleiche gilt für die Wahl des Stellvertreters des Obmannes.
(3) In Betrieben, in denen für jede Dienstnehmergruppe nur je ein Betriebsratsmitglied zu wählen war, gilt mangels Einigung als Obmann des Betriebsausschusses jenes Mitglied, das die größere Dienstnehmergruppe repräsentiert. Bei gleicher Gruppenstärke entscheidet das Los.
(4) Hat sich infolge des Ablaufes der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates einer Dienstnehmergruppe ein neuer Betriebsrat konstituiert, so ist nach Beginn dessen Tätigkeitsdauer die Neuwahl des Obmannes des Betriebsausschusses und dessen Stellvertreters nach den Absatz eins bis 3 vorzunehmen. Im übrigen ist Paragraph 13, sinngemäß anzuwenden.
Geschäftsführung
Paragraph 23,
(1) Auf die Geschäftsführung des Betriebsausschusses sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Paragraphen 14 bis 21 sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Obmann (Stellvertreter) hat den Betriebsausschuß binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Betriebsratsmitglieder des Betriebes oder ein Betriebsrat dies verlangt.
(3) Werden bei einer Abstimmung sämtliche anwesende Mitglieder eines Betriebsrates überstimmt, so hat eine zweite Abstimmung zu erfolgen, in welcher ein Beschluß nur mit Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zustande kommen kann.
(4) Besteht jeder Betriebsrat nur aus einer Person, so bedarf es für das Zustandekommen eines Beschlusses der Übereinstimmung beider Mitglieder des Betriebsausschusses.
Abschnitt 4
Betriebsräteversammlung
Einberufung
Paragraph 24,
(1) Die Betriebsräteversammlung ist, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, vom Zentralbetriebsrat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr einzuberufen. Den Vorsitz in der Betriebsräteversammlung führt der Obmann des Zentralbetriebsrates, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
(2) Soll ein Beschluß über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates gemäß Paragraph 185, Absatz 4, NÖ Landarbeitsordnung 1973 oder über die Enthebung des Zentralbetriebsrates gefaßt werden, so kann die Betriebsräteversammlung von jedem im Unternehmen bestellten Betriebsrat einberufen werden. Den Vorsitz in dieser Betriebsräteversammlung führt der Obmann (Stellvertreter) des einberufenden Betriebsrates.
(3) Die Einberufung der Betriebsräteversammlung (Absatz eins und 2) ist tunlichst zwei Wochen vor deren Stattfinden den Obmännern der im Unternehmen bestellten Betriebsräte bekanntzugeben, die die Betriebsratsmitglieder nachweislich davon in Kenntnis zu setzen haben. Die Einberufung hat den Ort und den Zeitpunkt der Betriebsräteversammlung sowie die Tagesordnung und, sofern nicht über die Enthebung des Zentralbetriebsrates beschlossen werden soll, den Hinweis zu enthalten, daß nach Ablauf einer halben Stunde nach dem vorgesehenen Beginn die Betriebsräteversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Betriebsratsmitglieder beschlußfähig ist.
Beschlußfassung
Paragraph 25,
(1) Die Betriebsräteversammlung ist, soweit Absatz 2 und Paragraph 26, nicht anderes bestimmen, beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte anwesend ist. Ist beim Beginn der Betriebsräteversammlung weniger als die Hälfte aller Betriebsratsmitglieder des Unternehmens anwesend, so ist mit einer Abstimmung eine halbe Stunde zuzuwarten; nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebsräteversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Betriebsratsmitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
(2) Im übrigen sind auf die Betriebsräteversammlung Paragraph 5, Absatz 4,, 5 und 7 sowie Paragraph 9, sinngemäß anzuwenden. Paragraph 5, Absatz 8, ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Ausfertigung der Niederschrift jedem Betriebsratsobmann zu übersenden ist, der sie zur Einsichtnahme für die Betriebsratsmitglieder aufzulegen hat.
Enthebung des Zentralbetriebsrates
Paragraph 26,
(1) Für eine Beschlußfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates ist die Anwesenheit von drei Viertel aller Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte und eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz findet keine Anwendung. Die Abstimmung hat mittels Stimmzettels und geheim zu erfolgen.
(2) Der Obmann jedes im Unternehmen bestellten Betriebsrates hat dem Einberufer der Betriebsräteversammlung zur Enthebung des Zentralbetriebsrates unverzüglich nach Erhalt der Einberufung eine Liste der Mitglieder des Betriebsrates zu übermitteln sowie die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Dienstnehmer bekannt-
zugeben. Die dem Einberufer übermittelten Listen gelten als Abstimmungsverzeichnis.
(3) Zur Ermittlung der den einzelnen Stimmberechtigten zustehenden Stimmenzahl hat der Einberufer die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Dienstnehmer jedes Betriebes (Dienstnehmergruppe) durch die Zahl der von diesen gewählten Betriebsratsmitglieder zu teilen. Jedes Betriebsratsmitglied hat so viele Stimmen wie die Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder in der Zahl der wahlberechtigten Dienstnehmer enthalten ist. Bruchteile von Stimmen sind nicht zu berücksichtigen.
(4) Die Abgabe der jedem Betriebsratsmitglied zustehenden Stimmen hat in gleichgewichtigen Stimmzetteln und, soweit sich Reststimmen ergeben, in Einzelstimmen zu erfolgen. Das Stimmgewicht eines gleichgewichtigen Stimmzettels ist die um eine ganze Stimme verminderte kleinste Stimmenzahl, die ein stimmberechtigtes Betriebsratsmitglied aufweist. Die anderen stimmberechtigten Betriebsratsmitglieder haben so viele gleichgewichtige Stimmzettel abzugeben, wie dieses Stimmgewicht in ihrer Stimmenzahl enthalten ist.
Die verbleibenden ganzen Reststimmen sind als Einzelstimmen abzugeben.
(5) Die gemäß Absatz 3, ermittelten Zahlen sind vom Einberufer auf dem Abstimmungsverzeichnis (Absatz 2,) zu vermerken.
(6) Vor der Abstimmung hat der Vorsitzende festzustellen, ob die für die Beschlußfassung erforderliche Zahl von Betriebsratsmitgliedern anwesend ist. Ist die erforderliche Zahl anwesend, so hat der Vorsitzende jedem Betriebsratsmitglied die seiner Stimmenzahl entsprechende Anzahl von Stimmkuverts und leeren Stimmzetteln auszufolgen. Jeder Stimmzettel ist in einem eigenen Stimmkuvert abzugeben, wobei sich die Stimmkuverts für gleichgewichtige Stimmzettel von den Stimmkuverts zur Abgabe der Einzelstimmen durch Größe oder Farbe zu unterscheiden haben. Bei der Übergabe der verschlossenen Stimmkuverts an den Vorsitzenden hat dieser die Übereinstimmung der Zahl der abgegebenen Stimmkuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Stimmzettel zu prüfen und die Stimmabgabe zu vermerken.
(7) Nach durchgeführter Abstimmung hat der Vorsitzende die Stimmkuverts für gleichgewichtige Stimmen von denen für Einzelstimmen zu trennen und die Stimmkuverts für Einzelstimmen erst nach Abschluß der Ermittlung der gleichgewichtigen Stimmen zu eröffnen. Nach Öffnung jedes Wahlkuverts ist die dem Wahlkuvert entsprechende Stimmenzahl auf den in diesem befindlichen Stimmzettel zu übertragen. Der Vorsitzende hat weiters die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Ein Stimmzettel ist insbesondere ungültig, wenn er unterschrieben ist oder eine andere Aufschrift als “ja” oder “nein” trägt, oder ein Stimmkuvert mehrere Stimmzettel mit unterschiedlichen Aufschriften enthält. Enthält ein Stimmkuvert mehrere gleichlautende Stimmzettel, so kommt ihnen nur die Stimmenzahl eines Stimmzettels zu. Der Vorsitzende hat ferner die Zahl der ungültigen Stimmzettel festzustellen, diese mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel zu ordnen und die Zahl der für beziehungsweise gegen den Antrag auf Enthebung des Zentralbetriebsrates gültig abgegebenen Stimmen festzustellen. Der Vorsitzende hat der Stimmenzählung zwei Betriebsratsmitglieder beizuziehen, davon je ein Mitglied aus dem Kreise der Zentralbetriebsratsmitglieder und aus dem Kreise der Betriebsratsmitglieder, die den Antrag auf Enthebung des Zentralbetriebsrates eingebracht hatten.
(8) Der Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis unverzüglich in der Betriebsräteversammlung bekanntzugeben.
Paragraph 27,
(1) Erreicht der Antrag auf Enthebung des Zentralbetriebsrates die Zustimmung der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen nicht, so gilt er als abgelehnt. Erreicht der Antrag hingegen die erforderliche Mehrheit, so ist ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses durch den Vorsitzenden (Paragraph 26, Absatz 8,) die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates beendet.
(2) Hat die Betriebsräteversammlung die Enthebung des Zentralbetriebsrates beschlossen, so ist in der gleichen Versammlung der Wahlvorstand für die Wahl des neuen Zentralbetriebsrates zu bestellen. Auf diesen Tagesordnungspunkt ist in der Einberufung (Paragraph 24, Absatz 3,) der Betriebsräteversammlung zur Beschlußfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates hinzuweisen.
(3) Die Enthebung des Zentralbetriebsrates hat der Betriebsratsobmann, der in der Betriebsräteversammlung den Vorsitz geführt hat, allen Betriebsräten, der Unternehmensleitung, den zuständigen überbetrieblichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer sowie der zuständigen Einigungskommission bekanntzugeben.
Abschnitt 5
Zentralbetriebsrat
Konstituierung
Paragraph 28,
(1) Das an Lebensjahren älteste Mitglied des gewählten Zentralbetriebsrates hat spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses an Hand der ihm vom Wahlvorstand übermittelten Unterlagen die anderen gewählten Mitglieder zur Wahl der Funktionäre des Zentralbetriebsrates (konstituierende Sitzung) einzuberufen. Die Einberufung ist so zeitgerecht vorzunehmen, daß alle Mitglieder des gewählten Zentralbetriebsrates der Einberufung Folge leisten können. Im übrigen sind die Paragraphen 10, Absatz eins bis 4 und 13 sinngemäß anzuwenden.
(2) Für die Bekanntgabe des Ergebnisses der konstituierenden Sitzung gilt Paragraph 11, sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Obmann des Zentralbetriebsrates das Ergebnis auch allen im Unternehmen bestellten Betriebsräten bekanntzugeben hat, die für den Anschlag in ihrem Betrieb zu sorgen haben.
Ersatzmitglieder
Paragraph 29,
Für die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder ist Paragraph 12, sinngemäß anzuwenden. Enthält der Wahlvorschlag, dem das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied angehört, kein für ein Nachrücken in Frage kommendes Ersatzmitglied, so entsendet die wahlwerbende Gruppe ein anderes Betriebsratsmitglied in den Zentralbetriebsrat.
Geschäftsführung
Paragraph 30,
(1) Auf die Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates sind, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, die Paragraphen 14 bis 21 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Zentralbetriebsratsmitglieder sind von der Abhaltung einer Sitzung tunlichst eine Woche vorher zu verständigen. Der Ort, an dem die Sitzungen in der Regel stattzufinden haben, kann in der Geschäftsordnung des Zentralbetriebsrates festgelegt werden.
(3) Auf Bekanntmachungen des Zentralbetriebsrates ist Paragraph 20, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bekanntmachungen auch den Betriebsratsobmännern mitzuteilen sind. Der Zentralbetriebsrat kann die Verlautbarung seiner Bekanntmachungen auch durch die Betriebsratsobmänner für den Bereich ihrer Betriebe durchführen lassen.
Abschnitt 6
Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates
Freistellung
Paragraph 31,
(1) Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 218, NÖ Landarbeitsordnung 1973 vor, so ist auf Antrag des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates) die entsprechende Anzahl von Mitgliedern von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgeltes freizustellen. Der Antrag hat die Namen der Betriebsratsmitglieder (Zentralbetriebsratsmitglieder) zu enthalten, die auf Grund eines Beschlusses des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates) freizustellen sind. Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied (Zentralbetriebsratsmitglied) kann auf Beschluß des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates) jederzeit abberufen und durch ein anderes Mitglied ersetzt werden.
(2) Der Antrag auf Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes ist dem Betriebsinhaber schriftlich mitzuteilen. Der Antrag auf Freistellung des Zentralbetriebsratsmitgliedes ist außerdem der Unternehmensleitung bekanntzugeben. Mit der Mitteilung des Antrages an den Betriebsinhaber wird die Freistellung rechtswirksam. Das gleiche gilt im Falle des Absatz eins, letzter Satz.
Bildungsfreistellung
Paragraph 32,
(1) Die Freistellung gemäß Paragraph 219, NÖ Landarbeitsordnung 1973 ist für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen von zusammenhängender, mehrtägiger Dauer zu gewähren, die von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Dienstnehmer oder der Dienstgeber veranstaltet oder von diesen übereinstimmend als geeignet anerkannt werden und vornehmlich die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben, die der Ausübung der Funktion als Mitglied des Betriebsrates dienen. Hiezu zählen auch Veranstaltungen, die neben der Vermittlung solcher Kenntnisse zur Erweiterung der Ausbildung der Betriebsratsmitglieder durch Einführung in die Rechts-, Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung oder durch die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in der Gesetzeshandhabung, Rhetorik und dergleichen beitragen.
(2) Das Mitglied des Betriebsrates, das eine Bildungsfreistellung in Anspruch nimmt, hat an den Betriebsrat einen schriftlichen Antrag zu stellen, aus dem Art, Gegenstand, Beginn und Dauer der Schulungs- und Bildungsveranstaltung sowie die in Aussicht gestellte Möglichkeit der Teilnahme hervorgehen. Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, daß die Einhaltung der Fristen gemäß Absatz 5 und 6 gewährleistet ist. Eine Gleichschrift des Antrages ist dem Betriebsinhaber vom Mitglied des Betriebsrates gleichzeitig zu übermitteln.
(3) Die Eignung der Veranstaltung im Sinne des Absatz eins, ist durch eine dem Antrag beizuschließende Bestätigung der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstnehmer und der Dienstgeber nachzuweisen.
(4) Will das Mitglied des Betriebsrates in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines Interesses an einer besonderen Ausbildung eine Bildungsfreistellung in der Dauer von über zwei bis zu vier Wochen in Anspruch nehmen, so sind in dem Antrag auch die Umstände darzulegen, die dieses Interesse rechtfertigen.
(5) Der Betriebsrat hat den Betriebsinhaber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Wochen vor der beabsichtigten Freistellung in Kenntnis zu setzen.
(6) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat über den Zeitpunkt der Freistellung binnen zehn Tagen ab Erhalt der Verständigung im Sinne des Absatz 5, zu beraten. Hat das freizustellende Mitglied des Betriebsrates an diesen Beratungen nicht selbst teilgenommen, so ist es vom Ergebnis der Beratungen durch den Betriebsrat unverzüglich zu verständigen. Ist eine Verständigung des Betriebsinhabers im Sinne des Absatz 5, nicht erfolgt, so hat das Betriebsratsmitglied vor Anrufung der Einigungskommission im Sinne des Absatz 7, selbst mit dem Betriebsinhaber zu beraten. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diese Beratung unverzüglich aufzunehmen.
(7) Kommt innerhalb der Frist des Absatz 6, erster Satz zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber oder bei Nichtverständigung des Betriebsinhabers im Sinne des Absatz 5, zwischen Betriebsratsmitglied und Betriebsinhaber kein Einvernehmen zustande, so hat auf Antrag des Betriebsrates oder des freizustellenden Betriebsratsmitgliedes die Einigungskommission unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes einerseits und die Interessen des Betriebsrates und des Betriebsratsmitgliedes andererseits zu entscheiden.
Erweiterte Bildungsfreistellung
Paragraph 33,
Der Antrag auf erweiterte Bildungsfreistellung gemäß Paragraph 220, NÖ Landarbeitsordnung 1973 ist vom Betriebsrat beim Betriebsinhaber zu stellen. Vor der Antragstellung hat der Betriebsrat die Zustimmung des freizustellenden Betriebsratsmitgliedes einzuholen. Im übrigen findet Paragraph 32, sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß ein Antrag an die Einigungskommission gemäß Paragraph 32, Absatz 7, nur vom Betriebsrat gestellt werden kann.
Verschwiegenheitspflicht
Paragraph 34,
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrates sind verpflichtet, über alle in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes Verschwiegenheit zu bewahren. Werden im Zuge der Mitwirkung in personellen Angelegenheiten Mitgliedern des Betriebsrates persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der Dienstnehmer bekannt, die ihre Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, so haben sie hierüber Verschwiegenheit zu bewahren.
2. Hauptstück
Befugnisse der Dienstnehmerschaft
Abschnitt 1
Organzuständigkeit
Betriebsrat
Paragraph 35,
(1) Die der Dienstnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt.
(2) Der Betriebsrat kann beschließen, die Ausübung seiner Befugnisse für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten dem Zentralbetriebsrat mit dessen Zustimmung zu übertragen. Dem Betriebsinhaber sind diese Beschlüsse umgehend schriftlich mitzuteilen. Sie erlangen erst mit der Verständigung des Betriebsinhabers Rechtswirksamkeit. Die Übertragung gilt, sofern sie nicht befristet ist oder sich aus der Natur der übertragenen Angelegenheit eine Befristung ergibt, für die Dauer der Tätigkeit des Betriebsrates. Vor Abschluß einer in Behandlung stehenden Angelegenheit kann die Übertragung nur aus wichtigen Gründen, sonst jederzeit vom Betriebsrat widerrufen werden; sie bedarf zur Rechtswirksamkeit der Verständigung des Betriebsinhabers.
Betriebsausschuß
Paragraph 36,
(1) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß errichtet ist, werden, sofern Paragraph 38, nicht anderes bestimmt, vom Betriebsausschuß folgende Befugnisse ausgeübt:
(2) Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuß nicht vertretenen Dienstnehmergruppe betreffen, können vom Betriebsausschuß nicht ausgeübt werden.
(3) Im übrigen ist Paragraph 35, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
Gemeinsamer Betriebsrat
Paragraph 37,
In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (Paragraph 143, Absatz 5, NÖ Landarbeitsordnung 1973) errichtet ist, werden, sofern Paragraph 38, nicht anderes bestimmt, von diesem sowohl die Befugnisse gemäß Paragraph 35, als auch jene gemäß Paragraph 36, ausgeübt.
Zentralbetriebsrat
Paragraph 38,
(1) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden von diesem folgende Befugnisse ausgeübt:
(2) Der Zentralbetriebsrat hat vom Ergebnis der Ausübung der Befugnisse gemäß Paragraphen 35, Absatz 2 und 36 Absatz 3,, sofern es erforderlich ist, den Betriebsrat (Betriebsausschuß) in Kenntnis zu setzen.
Abschnitt 2
Ausübung einzelner Befugnisse
Beratung gemäß Paragraph 195, NÖ Landarbeitsordnung 1973
Paragraph 39,
(1) Der Zeitpunkt der regelmäßigen Beratungen (Paragraph 195, NÖ Landarbeitsordnung 1973) ist einvernehmlich zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat festzusetzen. Beschließt der Betriebsrat, über diese regelmäßigen Beratungen hinaus eine Beratung oder regelmäßige monatliche Beratungen zu verlangen, so hat er dies dem Betriebsinhaber rechtzeitig mitzuteilen.
(2) Der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat die Beratungsgegenstände vorher bekanntzugeben und ihm die zum Verständnis derselben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat hat ebenfalls die von ihm verlangten Beratungsgegenstände vorher dem Betriebsinhaber bekanntzugeben. Darüber hinaus können jederzeit weitere Angelegenheiten, insbesondere solche im Rahmen der Überwachungs-, Interventions- und Informationsrechte des Betriebsrates zum Gegenstand der Beratung gemacht werden.
(3) Sofern Betriebsänderungen (Paragraph 212, NÖ Landarbeitsordnung 1973) oder ähnliche wichtige Angelegenheiten, die erhebliche Auswirkungen auf die Dienstnehmer des Betriebes haben, Gegenstand der Beratung sein sollen, so sind Betriebsrat und Betriebsinhaber berechtigt, an ihre zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften das Ersuchen zu richten, einen Vertreter zur Teilnahme an der Beratung zu entsenden. Betriebsinhaber und Betriebsrat haben einander rechtzeitig von ihrem Ersuchen Mitteilung zu machen, um dem anderen Teil die Beiziehung seiner Interessenvertretung zu ermöglichen.
(4) Werden Angelegenheiten gemäß Absatz 3, erst während der Beratung zum Beratungsgegenstand gemacht, so können sowohl der Betriebsrat als auch der Betriebsinhaber die kurzfristige Vertagung der Beratung zum Zwecke der Beiziehung von Vertretern der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften verlangen.
(5) Der Betriebsrat und der Betriebsinhaber können sich in der gemeinsamen Beratung zu einzelnen Beratungsgegenständen die Abgabe der endgültigen Stellungnahme für die nächste gemeinsame Beratung vorbehalten.
Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmer
Paragraph 40,
(1) Vor Errichtung von Unterstützungseinrichtungen und sonstigen Wohlfahrtseinrichtungen zugunsten der Dienstnehmer und ihrer Familienangehörigen (Paragraph 196, NÖ Landarbeitsordnung 1973) hat der Betriebsrat das Ausmaß der für die Errichtung und die laufenden Betriebskosten erforderlichen Mittel und die Sicherung ihrer Beschaffung festzustellen. Der Betriebsrat hat der Betriebsversammlung vor der Errichtung dieser Einrichtungen zu berichten.
(2) Die Verwaltung dieser Einrichtungen obliegt ausschließlich dem Betriebsrat. Dieser kann mit der Durchführung der laufenden Verwaltung auch Ausschüsse (Paragraph 16,) beauftragen.
Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung
Paragraph 41,
Die Art und der Umfang der Mitwirkung des Betriebsrates an der Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung können
zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.
Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen
Paragraph 42,
(1) Der Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) hat vor einer Beteiligung des Betriebsratsfonds (Zentralbetriebsratsfonds) am Errichtungs- oder Verwaltungsaufwand der Wohlfahrtseinrichtung eine genaue Prüfung des Gesamtaufwandes und der Sicherstellung aller zur Deckung dieses Aufwandes zur Verfügung stehenden Mittel vorzunehmen.
(2) Mit der Teilnahme an der Verwaltung kann der Betriebsrat auch Ausschüsse (Paragraph 16,) betrauen.
Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
Paragraph 43,
(1) Besteht im Betrieb eine mit Zustimmung des Betriebsrates oder auf Grund eines Kollektivvertrages eingeführte Disziplinarordnung, so können Disziplinarmaßnahmen im Einzelfall, sofern darüber nicht eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle (Disziplinarkommission oder dergleichen) entscheidet, nur mit Zustimmung des Betriebsrates verhängt werden. Der Betriebsrat hat vor Abgabe einer Zustimmungserklärung zur beabsichtigten Verhängung der Disziplinarmaßnahme eingehend den Sachverhalt zu prüfen und den betroffenen Dienstnehmer zu hören.
(2) Sieht der Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung eine Stelle vor, die über die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen entscheidet, so kann diese Stelle Disziplinarmaßnahmen nur verhängen, wenn sie mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtet wurde. Der Zustimmung bedarf auch die personelle Zusammensetzung dieser Stelle.
Paragraph 44,
(1) Für die Berechnung der Frist von acht Tagen, innerhalb der der Betriebsrat zu einer beabsichtigten Kündigung Stellung nehmen kann, sind nur solche Tage heranzuziehen, an denen auf Grund der betrieblichen Arbeitszeit-
einteilung die Mehrzahl der Dienstnehmer im Betrieb beschäftigt ist.
(2) Die ausdrückliche Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung kann nur auf Grund eines Beschlusses des Betriebsrates erfolgen, der der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen bedarf.
(3) Hat der Betriebsrat der Kündigungsabsicht ausdrücklich widersprochen, so kann er auf Verlangen des gekündigten Dienstnehmers die Anfechtung der Kündigung bei Gericht vornehmen. Die Anfechtungsfrist des Betriebsrates läuft zwei Wochen nach seiner Verständigung seitens des Betriebsinhabers vom Ausspruch der Kündigung ab. Ficht der Betriebsrat die Kündigung nicht an, so hat der Dienstnehmer das Recht, innerhalb von zwei Wochen, nach Ablauf der für den Betriebsrat geltenden Frist, die Kündigung selbst bei Gericht anzufechten. Dieses Recht hat der gekündigte Dienstnehmer auch dann, wenn der Betriebsinhaber den Betriebsrat noch nicht vom Ausspruch der Kündigung verständigt hat.
(4) Hat der Betriebsrat zur Verständigung über die beabsichtigte Kündigung innerhalb der Frist des Absatz eins, keine Stellungnahme abgegeben, so kann der Dienstnehmer innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung diese bei Gericht selbst anfechten.
(5) Auf die Anfechtungen von Entlassungen finden die Absatz eins und 2 bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß die Frist gemäß Absatz eins, drei Arbeitstage beträgt.
Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte
Paragraph 45,
Die Übermittlung der Bilanzabschrift durch den Betriebsinhaber hat auch ohne ausdrückliches Verlangen des Betriebsrates zu erfolgen. Wird die Bilanz an die Steuerbehörde nicht zu dem hiefür vorgesehenen allgemeinen Termin vorgelegt, so hat der Betriebsinhaber hievon Mitteilung zu machen und den voraussichtlichen Vorlagetermin bekanntzugeben. Erfolgt die Vorlage nicht innerhalb des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres, so hat der Betriebsinhaber dem Betriebsrat vorerst andere vorhandene Berichte, wie Handelsbilanz, Zwischenbilanz zu
übermitteln, aus denen die wirtschaftliche Lage des Unternehmens hervorgeht.
3. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen
Fristenberechnung
Paragraph 46,
(1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tag, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll, und enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertage, einen Samstag oder den Karfreitag nicht behindert.
(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Ist der betreffende Werktag ein Samstag, so endet die Frist am folgenden Montag.
(5) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Paragraph 47,
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verliert die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 7. März 1950, LGBl. Nr. 17, über die Geschäftsordnung und Geschäftsführung der Betriebsvertretungen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Landwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung – LBRGO) in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 387 aus 1968, ihre Wirksamkeit.