Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

6900/52–0

Titel

VERORDNUNG ZUR BESTIMMUNG EINES SCHONGEBIETES ZUR SICHERUNG EINER KÜNFTIGEN TRINKWASSERVERSORGUNG AUS DEM GRUNDWASSER IM BEREICHE VON TEILEN DER GEMEINDEN ROHRENDORF, GEDERSDORF, ETZSDORF- HAITZENDORF, GRAFENWÖRTH UND HADERSDORF-KAMMERN

Ausgabedatum

27.07.1976

Text

 

VERORDNUNG ZUR BESTIMMUNG EINES SCHONGEBIETES ZUR SICHERUNG EINER KÜNFTIGEN TRINKWASSERVERSORGUNG AUS DEM GRUNDWASSER IM BEREICHE VON TEILEN DER GEMEINDEN ROHRENDORF, GEDERSDORF, ETZSDORF- HAITZENDORF, GRAFENWÖRTH UND HADERSDORF-KAMMERN

 

6900/52–0

Stammverordnung

74/76

1976-07-27

 

Blatt 1 und 2

Ausgegeben am
27.07.1976

Jahrgang 1976
74. Stück

Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. Juni 1976 zur Bestimmung eines Schongebietes zur Sicherung einer künftigen Trinkwasserversorgung aus dem Grundwasser im Bereiche von Teilen der Gemeinden Rohrendorf, Gedersdorf, Etsdorf- Haitzendorf, Grafenwörth und Hadersdorf-Kammern

Für den Landeshauptmann:
Landesrat
Bierbaum

Auf Grund des Paragraph 35, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1969,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Zum Schutze des Grundwassers in den im Paragraph 2, bezeichneten Teilen der Gemeinden Rohrendorf, Gedersdorf, Etsdorf-Haitzendorf, Grafenwörth und Hadersdorf-Kammern sind in diesem Schongebiet

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung des Betriebes von Sand-, Schotter- und Lehmgruben,

  1. Litera b
    die Errichtung, Erweiterung und wesentliche Änderung sowie der Betrieb von Anlagen, die der Lagerung oder Leitung von Mineralölen und Mineralölprodukten mit einem Stockpunkt unter +25° C und bei einer Lagermöglichkeit von mehr als 800 Liter oder von sonstigen grundwasserschädlichen oder schwer abbaubaren Stoffen dienen,

  1. Litera c
    die Errichtung, Erweiterung und wesentliche Änderung von Anlagen aller Art, die der Beseitigung von Abfallstoffen (Haus- und Industriemüll, Schlacke, Schutt und dgl.),

  1. Litera d
    die Lagerung, Verwendung und Beförderung radioaktiver Stoffe,

  1. Litera e
    die Durchführung unterirdischer Sprengungen,

  1. Litera f
    die Errichtung, Erweiterung und wesentliche Änderung von Campingplätzen, Badeteichen und Wassersportanlagen

an eine wasserrechtliche Bewilligung gebunden und

  1. Ziffer 2
    die Errichtung, Erweiterung und wesentliche Abänderung von Betriebsanlagen, bei denen chem. oder biolog. nicht oder nur schwer abbaubare Stoffe in einer Art und in einem Ausmaß anfallen oder verwendet werden, welche die Beschaffenheit des Grundwassers gefährdet, der Wasserrechtsbehörde unter Anschluß geeigneter Planunterlagen

anzuzeigen.

Paragraph 2,

Als Grundwasserschongebiet gilt das von den im folgenden genannten Grenzen umschlossene Gebiet:

Westgrenze:

Feldweg, ausgehend von der Brücke über das Krems-Umleitungsgerinne unmittelbar unterhalb der Einmündung der Grafenlacke (Landersdorfer Arm) nach Altweidling, dort entlang der Landesstraße 7012 Richtung Neuweidling. Von der Landesstraße 7012 nordöstlich abzweigend über einen Feldweg, welcher die Landeshauptstraße 45 und weiters die ÖBB-Strecke Tulln–Krems bei Bahnkilometer 25,90 kreuzt und bis zur Bundesstraße B 35 führt.

Nordgrenze:

Bundesstraße B 35 vom vorhin erwähnten Feldweg bis zur Abzweigung der Landesstraße 7015 und diese entlang nach Diendorf.

Ostgrenze:

Landesstraße 7016 und 7012 von Diendorf nach Haitzendorf, die Landeshauptstraße 45 überquerend bis zur Brücke über dem Mühlenkamp und diesen entlang bis Jettsdorf. Der von Jettsdorf nach Süden führende Feldweg, beginnend bei der Brücke über den Mühlenkamp, über die Kote 192 “Kleines Kreuz” bis zum Donauhochwasserschutzdamm.

Südgrenze:

Donauhochwasserschutzdamm von der Kreuzung des Feldweges von “Obere Kammerweise” zur “Großen Au” mit dem Damm, diesen entlang in östlicher Richtung bis zur Brücke über das Krems-Umleitungsgerinne unmittelbar unterhalb der Einmündung der Grafenlacke.

Paragraph 3,

Soweit die im Paragraph 2, angeführten Grenzen entlang von Verkehrsflächen und Eisenbahnlinien führen, bleiben Bahn- und Straßengrund außerhalb des Grundwasserschongebietes.

Paragraph 4,

Beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung III/1, bei den Bezirkshauptmannschaften Krems und Tulln, bei den Gemeindeämtern Rohrendorf, Gedersdorf, Hadersdorf-Kammern, Etsdorf-Haitzendorf und Grafenwörth, sowie beim Bauamt des Magistrates der Stadt Krems sind Karten, aus denen die im Paragraph 2, beschriebenen Grenzen des Grundwasserschongebietes ersichtlich sind, während der für den allgemeinen Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

Paragraph 5,

Übertretungen des Paragraph eins, dieser Verordnung werden gemäß Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 bestraft.