Niederösterreich
0031–1
GESETZ ÜBER DIE STILLEGUNG VON DIENSTEINKOMMEN UND KÜRZUNG VON BEZÜGEN BESTIMMTER OBERSTER ORGANE
26.03.1976
GESETZ ÜBER DIE STILLEGUNG VON DIENSTEINKOMMEN UND KÜRZUNG VON BEZÜGEN BESTIMMTER OBERSTER ORGANE | |||
| |||
0031–0 | Stammgesetz | 209/73 | 1973-12-21 |
| Blatt | ||
0031–1 | Kundmachung | 21/76 | 1976-03-26 |
| Blatt 1 |
Ausgegeben am | Jahrgang 1976 |
Kundmachung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19. Februar 1976 über die teilweise Aufhebung des Paragraph 2, des Gesetzes vom 28. Juni 1973, Landesgesetzblatt 0031–0, über die Stillegung von Diensteinkommen und Kürzung von Bezügen bestimmter oberster Organe
Auf Grund des Artikel 140, Absatz 3, B-VG wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. Dezember 1975, G 23/73-8, dem Landeshauptmann von Niederösterreich zugestellt am 12. Februar 1976, den Satz “Eine bestehende Sozialversicherung wird durch die Stilllegung nicht berührt" im Paragraph 2, des Gesetzes vom 28. Juni 1973, Landesgesetzblatt 0031–0, über die Stillegung von Diensteinkommen und Kürzung von Bezügen bestimmter oberster Organe als verfassungswidrig aufgehoben.
Aufhebung tritt gemäß Artikel 140, Absatz 3, B-VG am Tage der Kundmachung in Kraft. Frühere gesetzliche Vorschriften treten nicht wieder in Kraft.
Landeshauptmann |
Der Landtag von Niederösterreich hat beschlossen:
Paragraph eins,
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Bedienstete einer öffentlichrechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds, wenn sie als oberste Organe Bezüge gemäß Paragraph 4, des NÖ Bezügegesetzes, Landesgesetzblatt 0030–0, in seiner jeweiligen Fassung, oder gemäß Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 7, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, erhalten.
Paragraph 2,
Das Diensteinkommen, der Ruhe- oder Versorgungsgenuß eines Bediensteten, dessen Dienstrecht hinsichtlich der Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes Niederösterreich fällt, ist, solange der Bedienstete einen Bezug gemäß Paragraph 4, des NÖ Bezügegesetzes oder einen solchen gemäß Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 7, des Bezügegesetzes erhält, soweit stillzulegen, als nicht sein Diensteinkommen (Ruhe- oder Versorgungsgenuß) einen Bezug auf Grund dieser Gesetze übersteigt. Die Zeit der Stillegung ist für die Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses ohne Leistung eines Pensionsbeitrages anzurechnen.
Paragraph 3,
Einem Bediensteten, dessen Dienstrecht hinsichtlich der Gesetzgebung nicht in die Kompetenz des Landes Niederösterreich fällt und der einen Bezug gemäß Paragraph 4, des NÖ Bezügegesetzes erhält, ist dieser Bezug um das Nettodiensteinkommen (um den Nettoruhe- oder Nettoversorgungsgenuß) zu kürzen, soweit nicht in den für ihn geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stillegung des Diensteinkommens (Ruhe- oder Versorgungsgenusses) für den Fall vorgesehen ist, daß er einen im Paragraph 4, des NÖ Bezügegesetz es genannten Bezug erhält. Unter dem Nettodiensteinkommen (Nettoruhe- oder Nettoversorgungsgenuß) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen gemäß Paragraph eins,, vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer einschließlich der Beiträge und der Sonderabgabe vom Einkommen zu verstehen.
Paragraph 4,
Die Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 gelten auch für die im Artikel 32 des Landes-Verfassungsgesetzes für das Land Niederösterreich in der Fassung von 1930 genannten Personen.
Paragraph 5,
Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1973 in Kraft.