Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

6900/51–0

Titel

VERORDNUNG ZUM SCHUTZE DER WASSERVERSORGUNGSANLAGE DER STADTGEMEINDE GMÜND

Ausgabedatum

20.08.1975

Text

 

VERORDNUNG ZUM SCHUTZE DER WASSERVERSORGUNGSANLAGE DER STADTGEMEINDE GMÜND

 

6900/51–0

Stammverordnung

131/75

1975-08-20

 

Blatt 1 und 2

Ausgegeben am
20.08.1975

Jahrgang 1975
131. Stück

Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. Juli 1975 zum Schutze der Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Gmünd

Für den Landeshauptmann:
Landesrat
Bierbaum

Auf Grund des Paragraph 34, Absatz 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1969,, wird verordnet:

Paragraph eins,

(1) Zum Schutze der auf dem Grundstück Nr. 180, KG Klein-Eibenstein, gelegenen Brunnen der Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Gmünd sind in dem im Paragraph 2, bezeichneten Schongebiet – unbeschadet einer nach anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligung – folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung an eine wasserrechtliche Bewilligung gebunden:

  1. Ziffer eins
    Errichtung oder wesentliche Abänderung von Anlagen, bei deren Betrieb chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubare Stoffe anfallen;

  1. Ziffer 2
    Lagerung und Leitung von Mineralölen und Mineralölprodukten sowie die Errichtung von Tankstellen und Ölfeuerungsanlagen; ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist die Lagerung von Treibstoffen bis 800 l in höchstens 200 l fassenden, verschließbaren Stahlfässern oder Kanistern, wenn die Lagerung so erfolgt, daß bei Ausfließen des Treibstoffes ein Einsickern in den Boden ausgeschlossen ist; weiters ist die Aufbewahrung und Verwendung der eingangs bezeichneten Stoffe in kleineren Mengen zur Deckung des laufenden Bedarfes von der Bewilligungspflicht ausgenommen, wenn hiebei die zur Reinhaltung des Grundwassers entsprechende Sorgfalt angewendet wird;

  1. Ziffer 3
    Lagerung, Verwendung und Beförderung radioaktiver Stoffe;

  1. Ziffer 4
    Ablagerung von Stoffen, bei denen eine Beeinträchtigung der obertägigen Gewässer oder des Grundwassers zu befürchten ist; ausgenommen die übliche landwirtschaftliche Düngung;

  1. Ziffer 5
    Errichtung, Erweiterung und Stillegung von Sand-, Schotter-, Kies- und Lehmgruben sowie von Steinbrüchen;

  1. Ziffer 6
    Errichtung und Erweiterung von Campingplätzen und den dazugehörigen Anlagen;

  1. Ziffer 7
    Vornahme von unterirdischen Sprengungen jeder Art.

(2) Im Schongebiet (Paragraph 2,) sind nachstehende Maßnahmen der Wasserrechtsbehörde vor ihrer Durchführung unter Anschluß geeigneter Planunterlagen anzuzeigen:

  1. Ziffer eins
    Errichtung oder wesentliche Abänderung von Anlagen, bei denen andere als im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, angeführte Abwässer anfallen; eine Anzeigepflicht besteht nicht, wenn solche Abwässer in wasserrechtlich bewilligte Kanalanlagen eingeleitet werden;

  1. Ziffer 2

Errichtung und wesentliche Vergrößerung von Garagen;

  1. Ziffer 3
    Vornahme von Bohrungen, die über eine Tiefe von 3 m unter Terrain hinausgehen.

Paragraph 2,

(1) Das Schongebiet (Paragraph eins,) hat folgende Begrenzung:

Im Norden:

Bahnhaltestelle Breitensee der ÖBB-Strecke Gmünd– Litschau (Parz. 526, KG Breitensee), öffentlicher Weg (Parz. 515/1, KG Breitensee und Parz. 836, KG Eibenstein) von Bahnhaltestelle Breitensee bis Forsthaus Ludwigsthal, nördliche Grenze der Parz. 544/3, KG Eibenstein und nördliche Grenze des Ludwigsthaler Teiches (Parz. 549, KG Eibenstein).

Im Osten:

Nordöstlichster Punkt des Ludwigsthaler Teiches (Parz. 549, KG Eibenstein), Ostgrenze dieses Teiches; von dort entlang des durch den Ludwigsthaler Wald (Ortsriedbezeichnung “Hartelnwald”, Parz. 552 und 534, KG Eibenstein) in südlicher Richtung verlaufenden Forstweges bis zur nordöstlichen Ecke der Parz. 942, KG Eibenstein, und in gerader Verlängerung dieses Forstweges entlang der östlichen Grundgrenzen der Parzellen 942 und 858, KG Eibenstein, bis zur südöstlichen Ecke der Parzelle 490, KG Eibenstein. Von dort in südlicher Richtung entlang der östlichen Grundgrenzen der Parzellen 490, 479, 478, 469, 468/1, 460/1, 459, 455, 454/2, 447/3, 446/3, 561/2, 568/2, 569/2, 581/2, 582/2, 590/2, 591, 605, 606, 624, 625, 637, 638, 650, 651, 663, 664, 679, 680, 695, 696, 707 und 708, sämtliche KG Eibenstein, bis zum Zusammenstoß der Parzellen 328/2 und 333/4, KG Grillenstein. In südlicher Richtung entlang der nordseitigen Grundgrenzen der Parz. 333/4, 334, 338/2, 339, 345 und 346, sämtliche KG Grillenstein. Weiter in südlicher Richtung entlang der ostseitigen Grundgrenze der Parz. 346, KG Grillenstein, bis zum südwestseitigen Zusammenstoß der Parz. 797 und 798, KG Grillenstein.

Im Süden:

Von dem südwestseitigen Zusammenstoß der Parz. 797 und 798, KG Grillenstein, entlang des an den südseitigen Parzellengrenzen der Grundstücke 346, 345, 344/1, 341, 337, 336, 331, 330, 325, 324, 311, 310, 302/2, 301, 292, 291, 285, 284, 278/2, 277/2, sämtliche KG Grillenstein bis zum öffentlichen Weg (Parz. 801, KG Grillenstein) verlaufenden Feldweges (Karrenweg); entlang dieses öffentlichen Weges (Parz. 801, KG Grillenstein) bis zum südöstlichen Zusammenstoß der Parzellen 118 und 117, KG Grillenstein; von dort in westlicher Richtung entlang der südseitigen Grundgrenzen der Parz. 118 und 126, sämtliche KG Grillenstein, die Landesstraße Nr. 8216 in westlicher Richtung querend bis zur nordöstlichen Ecke der Parz. 83, KG Grillenstein. Von dort in westlicher Richtung entlang der Lainsitz (Parz. 1241/1 und 1242, KG Böhmzeil) bis zur Lainsitzbrücke der Landeshauptstraße Nr. 62, entlang der Grenzgasse (Parz. 1157/1, KG Böhmzeil – Landesstraße Nr. 8225) bis zum Straßenzollamt Gmünd-Böhmzeil (Parz. 1297, KG Böhmzeil).

Im Westen:

Vom Straßenzollamt Gmünd-Böhmzeil in nordwestlicher Richtung längs der Staatsgrenze bis zur südwestlichen Ecke der Parz. 558/1, KG Böhmzeil. Entlang der östlichen Grenze der Parz. 558/1, der südlichen Grenze der Parz. 572, der östlichen Grenze der Parz. 573, der südlichen Grenze der Parz. 575 bis zum Zusammenstoß dieser Parzelle mit der Parzelle 574 entlang der östlichen Grenze der Parz. 574, der südlichen Grenze der Parz. 587 und der östlichen Grundgrenzen der Parzellen 587, 592, 602, 608/1, 608/2, 626 bis zum öffentlichen Weg (Parz. 1197), sämtliche KG Böhmzeil. Entlang dieses öffentlichen Weges (Parz. 1197, KG Böhmzeil) bis zur nordöstlichen Ecke der Parz. 627, KG Böhmzeil. Von dort in nördlicher Richtung durch den Gemeindewald (Parz. 1872, KG Böhmzeil) bis zur südwestlichen Ecke der Parz. 1834, KG Böhmzeil. Entlang der westlichen Grundgrenzen der Parzellen 1834, 1835, 1836, 1840, 1841 und 1842 bis zum Zusammenstoß der Parz. 1841 und 1852, sämtliche KG Böhmzeil. Entlang der südlichen Grundgrenzen der Parzellen 1852 und 1850, KG Böhmzeil, den Lainsitzfluß querend, entlang der südlichen Grundgrenze der Parz. 79, KG Breitensee, und der nordwestlichen Grundgrenzen der Parz. 81/2 und 80, KG Breitensee, bis zur Ortsstraße Breitensee, entlang dieser öffentlichen Straße (Parz. 520/2, KG Breitensee) bis zu deren Einmündung in die Landeshauptstraße Nr. 62 (Parz. 520/1, KG Breitensee) und von dort zur Bahnhaltestelle Breitensee der ÖBB-Linie Gmünd–Litschau (Parz. 526, KG Breitensee).

(2) Der im Absatz eins, beschriebene Grenzverlauf ist in Karten 1 : 5000 ersichtlich gemacht, die beim Amt der NÖ Landesregierung (Wasserrechtsbehörde), bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd und beim Gemeindeamt Gmünd während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme aufliegen.

Paragraph 3,

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Paragraph eins, dieser Verordnung werden gemäß Paragraph 137, des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft.