Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

6900/50–0

Titel

VERORDNUNG ZUM SCHUTZE DER WASSERVERSORGUNGSANLAGE “WASSERWERK römisch eins ALLERSDORF UND WASSERWERKT WASSERRING” DER STADTGEMEINDE AMSTETTEN

Ausgabedatum

18.07.1975

Text

 

VERORDNUNG ZUM SCHUTZE DER WASSERVERSORGUNGSANLAGE “WASSERWERK römisch eins ALLERSDORF UND WASSERWERKT WASSERRING” DER STADTGEMEINDE AMSTETTEN

 

6900/50–0

Stammverordnung

121/75

1975-07-18

 

Blatt 1 und 2

Ausgegeben am
18.07.1975

Jahrgang 1975
121. Stück

Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. Juni 1975 zum Schutze der Wasserversorgungsanlage “Wasserwerk römisch eins Allersdorf und Wasserwerk Wasserring” der Stadtgemeinde Amstetten

Für den Landeshauptmann:
Landesrat
Bierbaum

Auf Grund des Paragraph 34, Absatz 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1969,, wird verordnet:

Paragraph eins,

(1) Zum Schutze der auf den Grundstücken Nr. 13/1 und Nr. 447/7, Kat. Gemeinde Schönbichl, gelegenen Brunnen der Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Amstetten Wasserwerk römisch eins Allersdorf und Wasserwerk Wasserring" sind in dem im Paragraph 2, bezeichneten Schongebiet – unbeschadet einer nach anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligung – folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung an eine wasserrechtliche Bewilligung gebunden:

  1. Ziffer eins
    Errichtung oder wesentliche Abänderung von Anlagen, bei deren Betrieb chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubare Stoffe anfallen;

  1. Ziffer 2
    Lagerung und Leitung von Mineralölen und Mineralölprodukten sowie die Errichtung von Tankstellen und Ölfeuerungsanlagen;

ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist die Lagerung von Treibstoffen bis 800 l in höchstens 200 l fassenden, verschließbaren Stahlfässern oder Kanistern, wenn die Lagerung so erfolgt, daß bei Ausfließen des Treibstoffes ein Einsickern in den Boden ausgeschlossen ist; weiters ist die Aufbewahrung und Verwendung der eingangs bezeichneten Stoffe in kleineren Mengen zur Deckung des laufenden Bedarfes von der Bewilligungspflicht ausgenommen, wenn hiebei die zur Reinhaltung des Grundwassers entsprechende Sorgfalt angewendet wird.

  1. Ziffer 3
    Lagerung, Verwendung und Beförderung radioaktiver Stoffe;

  1. Ziffer 4
    Ablagerung von Stoffen, bei denen eine Beeinträchtigung der obertägigen Gewässer oder des Grundwassers zu befürchten ist;

  1. Ziffer 5
    Errichtung, Erweiterung und Stillegung von Sand-, Schotter-, Kies- und Lehmgruben sowie von Steinbrüchen;

  1. Ziffer 6
    Errichtung und Erweiterung von Campingplätzen und den dazu gehörigen Anlagen;

  1. Ziffer 7
    Vornahme von unterirdischen Sprengungen jeder Art;

  1. Ziffer 8
    Rodung von Waldgrund (Kulturumwandlung).

(2) Im Schongebiet (Paragraph 2,) sind nachstehende Maßnahmen der Wasserrechtsbehörde vor ihrer Durchführung unter Anschluß geeigneter Planunterlagen anzuzeigen:

  1. Ziffer eins
    Errichtung der wesentlichen Abänderung von Anlagen, bei denen andere als im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, angeführte Abwässer anfallen;
    eine Anzeigepflicht besteht nicht, wenn solche Abwässer in wasserrechtlich bewilligte Kanalanlagen eingeleitet werden;

  1. Ziffer 2
    Errichtung und wesentliche Vergrößerung von Garagen;

  1. Ziffer 3
    Verwendung chemischer Mittel zur Schädlingsbekämpfung, soweit hiedurch eine Beeinträchtigung des Wasservorkommens eintreten kann;

  1. Ziffer 4
    Vornahme von Bohrungen, die über eine Tiefe von 3 m unter Terrain hinausgehen.

Paragraph 2,

(1) Das Schongebiet (Paragraph eins,) hat folgende Begrenzung:

Ausgehend vom E-Werk der Stadtwerke Amstetten ab der Kreuzung mit der Schillerstraße führt die Grenze am rechten Ufer des Werkskanales der Wasserkraftanlage bzw. des E-Werkes der Stadtwerke Amstetten nach Südwesten bis zur Überquerung des Gemeindeweges bei Parzelle Nr. 522/1, Katastralgemeinde Winklarn, sodann entlang dieses bis zu dem Feldweg, der zugleich die nordöstliche Begrenzung der Parzellen Nr. 408, 413/2, 413/1, 412/2, 910/10, 917/23, 917/12, 917/14, 917/16, 917/15, 917/1, 917/26, 917/3, 917/9, 916/2 und 919/2, alle Katastralgemeinde Winklarn, bildet, und bei der Parzelle Nr. 919/2 die Landesstraße L 6125 erreicht. Die Grenze verläuft von hier südöstlich entlang dieser Landesstraße bis zur Südostgrenze der Parzelle Nr. 983, weiter entlang der Südostgrenzen der Parzellen Nr. 983, 893/1, 889, 880 und dann nach Süden bzw. Osten entlang der Grenzen der Parzelle Nr. 986 bis zum Schnittpunkt der Katastralgemeinde Winklarn – Schönbichl – Haag Dorf. Von diesem Schnittpunkt führt die Begrenzung in nordöstlicher Richtung entlang der Katastralgemeindegrenze Schönbichl – Haag Dorf bis zu einem Gemeindeweg bei Parzelle Nr. 224/31. In weiterer Folge verläuft die Grenze entlang dieses Weges nach Süden, wobei die Parzellen Nr. 224/31, 224/33, 224/27 und 224/26 die östliche Begrenzung bilden. Die Grenze überbrückt sodann den Gemeindeweg und führt ungefähr in östlicher Richtung entlang der südlichen Grenze der Parzellen Nr. 224/21, 224/20 und 224/34 bis zu einem Feldweg und dann umbiegend nach Südosten entlang der Westgrenze der Parzelle Nr. 198 (alle Katastralgemeinde Haag Dorf) bis zur Einmündung in die Landesstraße L 6129. Ab Parzelle Nr. 198 verläuft die Grenze entlang dieser Landesstraße in ungefähr östlicher Richtung bis zur Einmündung in die Landeshauptstraße 90. Sodann führt die Grenze entlang der LH 90 nach Osten bis zur östlichen Begrenzung der Parzelle Nr. 113/1. Von dort verläuft die Grenze entlang eines Weges nach Norden, der zugleich die östliche Begrenzung der Parzellen Nr. 52 und 53/1 bildet, bis zur Katastralgemeindegrenze Haag Dorf – Schönbichl. Im weiteren Verlauf führt sie entlang der Katastralgemeindegrenze nach Westen bis zur Parzelle Nr. 545/2 (KG Schönbichl), sodann nach Nordosten entlang eines Weges, wobei die Parzellen Nr. 545/1, 545/3, 544, 543, 545/4, 542 die südöstliche Begrenzung bilden. Die Grenze verläuft sodann entlang des nach Norden bzw. Nordwesten führenden Weges und erreicht entlang der Ostgrenze der Parzelle Nr. 466/3 den Ybbsfluß. Hiebei bilden nachstehende Parzellen die östliche bzw. nördliche Begrenzung, Nr. 517/2, 511/5, 511/1, 509/1, 477/1, 485 und 468. Im weiteren Verlauf führt die Grenze entlang des südlichen Ufers des Ybbsflußes aufwärts bis zur Einmündung des Werkskanals des E-Werkes Amstetten in die Ybbs bei Parzelle Nr. 120. Schließlich verläuft sie entlang der südlichen Grenze des Werkskanals nach Westen, bis sie den vorbeschriebenen Ausgangspunkt erreicht.

(2) Der im Absatz eins, beschriebene Grenzverlauf ist in Karten 1:2880 ersichtlich gemacht, die beim Amte der NÖ Landesregierung (Wasserrechtsbehörde), bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten und beim Gemeindeamt Amstetten während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme aufliegen.

Paragraph 3,

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Paragraph eins, dieser Verordnung werden gemäß Paragraph 137, des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft.