Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

2200/48–0

Titel

VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN WISSENSCHAFTLICHEN DIENST

Ausgabedatum

16.04.1975

Text

 

VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN WISSENSCHAFTLICHEN DIENST

 

2200/48–0

Stammverordnung

67/75

1975-04-16

 

Blatt 1

Ausgegeben am
16.04.1975

Jahrgang 1975
67. Stück

Verordnung der NÖ Landesregierung vom 18. März 1975 über die Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst

Niederösterreichische Landesregierung:
Landeshauptmann
Maurer

Auf Grund des römisch VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200–4, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst ist mündlich abzulegen und umfaßt folgende Gegenstände:

  1. Ziffer eins
    Österreichisches Verfassungsrecht;

  1. Ziffer 2
    Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden;

  1. Ziffer 3
    Rechte und Pflichten der Landesbediensteten;

  1. Ziffer 4
    Verwaltungsverfahrensrecht.

Paragraph 2,

(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des rechtskundigen Verwaltungsdienstes bestellt werden.

(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat als Prüfer mitzuwirken.