Niederösterreich
2200/48–0
VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN WISSENSCHAFTLICHEN DIENST
16.04.1975
VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN WISSENSCHAFTLICHEN DIENST | |||
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2200/48–0 | Stammverordnung | 67/75 | 1975-04-16 |
| Blatt 1 |
Ausgegeben am | Jahrgang 1975 |
Verordnung der NÖ Landesregierung vom 18. März 1975 über die Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst
Niederösterreichische Landesregierung: |
Auf Grund des römisch VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200–4, wird verordnet:
Paragraph eins,
Die Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst ist mündlich abzulegen und umfaßt folgende Gegenstände:
Paragraph 2,
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des rechtskundigen Verwaltungsdienstes bestellt werden.
(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat als Prüfer mitzuwirken.